Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Energiespar-Verordnung 2003 geändert wird
LGBL_OB_20040630_42Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Energiespar-Verordnung 2003 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/2004 42. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 42
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Energiespar-Verordnung 2003 geändert wird
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 10 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2002, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Energiespar-Verordnung 2003, LGBl. Nr. 25, wird wie folgt geändert:
1.§ 3 lautet:
"§ 3
Förderung von Wärmepumpen
(1) Der Zuschuss beträgt für eine Warmwasser-Aufbereitungsanlage 370 Euro.
(2) Für eine Beheizungsanlage beträgt der Zuschuss 1.500 Euro. Bei einer Erdwärme- oder Wasser-Wasser-Wärmepumpe hat die Jahresarbeitszahl der Gesamtanlage mindestens 4, bei einer Tiefenbohrung (Erdwärmesonde) 3,8 und bei einer Luft-Wasser-Wärmepumpe mindestens 3 zu betragen. Bei einer Jahresarbeitszahl von mindestens 4,5 beträgt die Förderung für eine Beheizungsanlage 2.200 Euro. Wird dadurch ein zumindest fünfzehn Jahre alter Heizkessel für fossile Brennstoffe ausgetauscht und entsorgt und eine Jahresarbeitszahl der Gesamtanlage von mindestens 3,5 erreicht, so erhöht sich die Förderung von 1.500 Euro bzw. bei einer Jahresarbeitszahl von mindestens 4,5 von 2.200 Euro um 220 Euro. Bei gleichzeitiger ordnungsgemäßer Entsorgung des zumindest 1.000 Liter großen ortsfesten Öl- bzw. Flüssiggastanks beträgt die Förderung zusätzlich 300 Euro.
(3) Bei integrierter Brauchwasserbereitung (Haupt-Warmwasser-Bereitungssystem) verringern sich die Mindestwerte der im § 3 Abs. 2 angegebenen Jahresarbeitszahlen um jeweils 0,2.
(4) Zur Kontrolle der Jahresarbeitszahl ist ein Passstück für einen Wärmemengenzähler an einer geeigneten Stelle vorzusehen sowie ein separater Stromzähler für den Kompressor und die Hilfsantriebe zu installieren."
2.§ 4 lautet:
"§ 4
Förderung für den Anschluss an Fern- bzw. Nahwärme
Die Förderung für den Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz beträgt 880 Euro. Wenn über 50 % der Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird, beträgt die Förderung 1.200 Euro. Wird ein fünfzehn Jahre alter Heizkessel für fossile Brennstoffe ausgetauscht und entsorgt, so erhöht sich die Förderung um 300 Euro und bei gleichzeitiger ordnungsgemäßer Entsorgung des zumindest 1.000 Liter großen ortsfesten Öl- bzw. Flüssiggastanks zusätzlich um weitere 300 Euro."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 tritt im § 3 Abs. 2 jeweils an Stelle der Jahresarbeitszahl 4,5 die Jahres-arbeitszahl 4,2.
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