Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2003 geändert wird
LGBL_OB_20040630_41Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2003 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 41/2004 41. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 41
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2003 geändert wird
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 3 und 6 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2002, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2003, LGBl. Nr. 21, wird wie
folgt geändert:
§ 7 Abs. 1 lautet:
"(1) Die Höhe des Darlehens, bis zu welcher Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt höchstens 37.000 Euro pro Wohnhaus. Wird ein Heizkessel für fossile Brennstoffe gefördert, so erhöht sich das Darlehen um maximal 3.000 Euro. Als Basis für die richtige Dimensionierung des neuen Heizkessels muss eine Heizlastberechnung durchgeführt
werden. Sanitäranlagen sind nicht förderbar."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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