Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_20040630_39Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/2004 39. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 39
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird verordnet:
§ 1
Der bei km 14,305 (alt = neu) von der bestehenden Trasse nach Nordwesten abzweigende, bis km 14,322 (alt) teilweise auf der derzeitigen Trasse der Oberinnviertler Straße verlaufende, hierauf einen leichten Bogen nach Westen beschreibende, dabei von km 14,398 (alt) bis km 14,420 (alt) auf der derzeitigen Trasse dieser Straße velaufende, sowie bei km 14,470 (neu) den Döbinger Bach überführende und bei km 14,697 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende neu
herzustellende Abschnitt der Oberinnviertler Straße (Landesstraße Nr. 503 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Aspach wird - soweit er nicht bereits Landesstraße ist - dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
§ 2
(1) Die zwischen km 14,329 (alt) und km 14,382 (alt), zwischen km 14,390 (alt) und km 14,398 (alt) und
zwischen km 14,420 (alt) und km 14,461 (alt) sowie
zwischen km 14,518 (alt) und km 14,733 (alt) gelegenen, bisherigen
Abschnitte der Oberinnviertler Straße werden als öffentliche
Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 3
(1) Die Einreihung der Abschnitte von km 14,322 (alt) bis km 14,329 (alt) sowie von km 14,382 (alt) bis km 14,390 (alt) und von km 14,461 (alt) bis km 14,518 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Aspach über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraßen, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 4
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Oberinnviertler Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 :
1.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim
Marktgemeindeamt Aspach
aufliegt.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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