Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Verkaufstätigkeiten in Grieskirchen
LGBL_OB_20040611_36Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Verkaufstätigkeiten in GrieskirchenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.06.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/2004 36. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 36
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend
Verkaufstätigkeiten in Grieskirchen
Auf Grund der §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, wird verordnet:
§ 1
(1) In der Stadtgemeinde Grieskirchen dürfen die Verkaufsstellen über die im Öffnungszeitengesetz 2003 und in der Oö. Öffnungszeitenverordnung 2003, LGBl. Nr. 93, festgelegten Zeiten hinaus nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen offen gehalten und Arbeitnehmer beschäftigt werden:
(2) Die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinn des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2003, ist nicht zulässig.
(3) Die Beschäftigung nach Abs. 1 Z. 2 ist nur für Tätigkeiten der Präsentation und des Verkaufs von Waren sowie damit im Zusammenhang stehende Arbeiten zur Betreuung der Kunden zulässig. Es darf nur die dafür unumgänglich notwendige Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt werden.
(4) Vor- und Abschlussarbeiten (§ 8 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2004) dürfen nur im unbedingt
erforderlichen Ausmaß ausgeführt werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 11. Juni 2004 in Kraft und mit Ablauf des 6. August 2004 außer Kraft.
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