Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesbank-Einbringungsgesetz geändert wird (Oö. Landesbank-Einbringungsgesetz-Novelle 2004)
LGBL_OB_20040519_25Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesbank-Einbringungsgesetz geändert wird (Oö. Landesbank-Einbringungsgesetz-Novelle 2004)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.05.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 25/2004 25. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 25
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Landesbank-Einbringungsgesetz geändert wird
(Oö. Landesbank-Einbringungsgesetz-Novelle 2004)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Landesbank-Einbringungsgesetz, LGBl. Nr. 21/1997, wird wie folgt geändert:
1.§ 3 Abs. 2 lautet:
"(2) Das Land Oberösterreich haftet darüber hinaus als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB auch für alle Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft, die diese nach ihrer Eintragung in das Firmenbuch bis zum 1. April 2007 eingeht, für Verbindlichkeiten, die ab dem 3. April 2003 eingegangen werden, jedoch nur dann, wenn deren Laufzeit nicht über den 30. September 2017 hinausgeht. Nach dem 1. April 2007 können
Haftungen und Garantien des Landes Oberösterreich für Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft nur mehr nach Maßgabe des Abs. 7 begründet werden."
2.§ 3 Abs. 5 lautet:
"(5) Dem Land Oberösterreich steht für die Zeit der aufrechten Ausfallsbürgschaft gemäß Abs. 2 eine Haftungsprovision zu, die jeweils zum Ende des ersten Kalenderhalbjahres fällig ist. Die Haftungsprovision wird berechnet auf der Basis der Passiva des Monatsausweises gemäß § 74 Abs. 1 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2003 für den Monat Mai 2003 abzüglich der Einlagen des Landes im weiteren Sinn, insbesondere der Einlagen der Landesgesellschaften und der Landeskonten, eigener Pfandbriefe, eigener Kommunalbriefe, der Pfand- und Kommunalbriefe, die über die Pfandbriefstelle emittiert werden, der Wohnbaubankanleihen, die über die Hypo-Wohnbaubank emittiert werden, der durchlaufenden Geschäfte (Treuhandgeschäfte) und des Haftkapitals, zuzüglich 20 % der Eventualverpflichtungen gemäß Anlage 1 zu § 22 Z. 1 bis 3 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2003. Die Haftungsprovision beträgt ein Promille der Bemessungsgrundlage. Dieser Betrag ist für die Jahre 2004 bis 2006 in unverminderter Größe zu begleichen. Ab dem Jahr 2007 errechnet sich die jährliche Haftungsprovision jeweils aus dem Betrag des Vorjahres dividiert durch den Faktor 1,2825. Die letzte Zahlung ist im Jahr 2017 fällig."
"(7) Das Land Oberösterreich kann durch Beschluss der Landesregierung allein oder zusammen mit Dritten für Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft zeitlich befristete und betragsmäßig beschränkte Garantien gegen marktgerechtes Entgelt übernehmen, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind."
5.§ 5 lautet:
"§ 5
Beziehungen zwischen dem Land Oberösterreich und der Aktiengesellschaft
(1) Die Aktien der Aktiengesellschaft stehen mehrheitlich im Eigentum des Landes Oberösterreich.
(2) Die Belastung, Veräußerung oder unentgeltliche Abtretung der im Zuge der Einbringung erworbenen Aktien der Aktiengesellschaft, die im Eigentum des Landes stehen, bedarf der Ermächtigung des Landtags.
(3) Das Land Oberösterreich unterstützt die Aktiengesellschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass unbeschadet des § 3 eine Verpflichtung des Landes, Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.