Landesgesetz, mit dem das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, das Oö. Jagdgesetz und das Oö. Fischereigesetz geändert werden
LGBL_OB_20040519_24Landesgesetz, mit dem das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, das Oö. Jagdgesetz und das Oö. Fischereigesetz geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.05.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/2004 24. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 24
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, das Oö. Jagdgesetz und das Oö. Fischereigesetz geändert werden
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 106/2003, wird wie folgt geändert:
1.Nach § 1 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:
"(9) Das Land hat den Erhaltungszustand der in Art. 2 der FFH-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten und Lebensräume zu überwachen, wobei die prioritären natürlichen Lebensraumtypen gemäß An-hang I und die prioritären Arten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie besonders zu berücksichtigen sind."
Artikel II
Das Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001 und die Kundmachung LGBl. Nr. 25/2002, wird wie folgt geändert:
(1) Zum Zwecke der Wildhege (§ 3) ist das Wild unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur im erforderlichen Ausmaße zu schonen. Die Landesregierung hat für die einzelnen Wildarten, erforderlichenfalls gesondert nach Alter und Geschlecht, die Schonzeiten nach Anhören des Landesjagdbeirates durch Verordnung festzusetzen oder die Jagd auf bestimmte Wildarten gänzlich einzustellen.
(2) Während der Schonzeit dürfen die Tiere der geschonten Wildarten weder gejagt, noch gefangen, noch getötet werden. Bei Federwild ist das absichtliche Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Gelegen und Nestern, das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit sowie das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand, verboten.
(3) Über Antrag kann die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 2 bewilligen, wenn dies
(4) Die Landesregierung kann nach Anhören des Landesjagdbeirates den späteren Beginn oder früheren Schluss der Schonzeiten bestimmter Wildarten für einzelne oder für alle Jagdgebiete eines politischen Bezirkes bewilligen, wenn dies mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint. Diese Ausnahmen dürfen jedoch nur für das jeweils laufende Jagdjahr bewilligt werden.
(5) Ausnahmen gemäß Abs. 3 und 4 dürfen für Wild, welches der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979, S. 1 ff, in der Fassung der Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997, ABl. Nr. L 223 vom 13.8.1997, S. 9 ff (in der Folge "Vogelschutz-Richtlinie"), unterliegt oder in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997, ABl. Nr. L 305 vom 8.11.1997, S. 42 ff (in der Folge "FFH-Richtlinie"), angeführt ist, überdies nur bewilligt werden, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird.
(6) Der Bewilligungsbescheid gemäß Abs. 3, 4 und 5 hat insbesondere Angaben über
"(3) Der Zwangsabschuss gemäß Abs. 2 darf für Wild, welches der Vogelschutz-Richtlinie unterliegt oder in Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt ist, überdies nur angeordnet werden, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird."
Artikel III
Das Oö. Fischereigesetz, LGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:
§ 31 Abs. 3, 4 und 5 lauten:
"(3) Über Antrag kann die Landesregierung Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 bewilligen, wenn dies
(4) Ausnahmen gemäß Abs. 3 dürfen für Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997, ABl. Nr. L 305 vom 8.11.1997,
S. 42 ff, überdies nur bewilligt werden, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird.
(5) Der Inhaber hat bei Ausübung des Fischfanges die Bewilligung bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen."
Artikel IV
In-Kraft-Treten
Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
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