Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Feuchtgebiet Teichstätt" in der Gemeinde Lengau als Naturschutzgebiet festgestellt wird
LGBL_OB_20040331_17Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Feuchtgebiet Teichstätt" in der Gemeinde Lengau als Naturschutzgebiet festgestellt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/2004 17. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 17
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der das "Feuchtgebiet Teichstätt" in der Gemeinde Lengau als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 106/2003, wird verordnet:
§ 1
(1) Das „Feuchtgebiet Teichstätt" in der Gemeinde Lengau, politischer Bezirk Braunau am Inn, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage sind die Grenzen des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1 : 3.000 dargestellt.
§ 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Lengau, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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