Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße, die Einreihung eines Straßenabschnitts als Landesstraße und die Umbenennungen von Landesstraßen
LGBL_OB_20040227_11Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße, die Einreihung eines Straßenabschnitts als Landesstraße und die Umbenennungen von LandesstraßenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.02.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/2004 11. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 11
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße, die Einreihung eines Straßenabschnitts als Landesstraße und die Umbenennungen von Landesstraßen
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 5,510 (alt = neu) von der bestehenden Trasse nach Südosten abzweigende, in weiterer Folge nach Südosten weiterführende, sodann von km 5,984 (neu) bis km 6,376 (neu) auf der derzeitigen Niederfraunleitener Gemeindestraße verlaufende und bei km 6,376 (neu) in die derzeitige Trasse der Ipf Straße (Landesstraße Nr. 566) bei deren km 5,860 (alt) einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Wolferner Straße (Landesstraße Nr. 564 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde St. Florian bei Linz wird – soweit er nicht auf der derzeitigen Niederfraunleitener Gemeindestraße verläuft – dem Gemeingebrauch gewidmet und zur Gänze als Landesstraße eingereiht.
(2) Die Einreihung als Landesstraße von km 5,984 (neu) bis km 6,376 (neu) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Florian bei Linz erfolgten Aufhebung der Einreihung dieses Abschnitts als Gemeindestraße wirksam.
(3) Der Abschnitt der Ipf Straße (Landesstraße Nr. 566 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) von km 5,860 (alt) bis km 7,328 (alt) wird in Wolferner Straße (Landesstraße Nr. 564 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs; von neu-km 6,376 bis neu-km 7,845) umbenannt.
(4) Die Umbenennung (Abs. 3) wird wirksam, wenn der neu herzustellende Abschnitt der Wolferner Straße
(Abs. 1) dem Verkehr übergeben wird und die Aufhebung der Einreihung des Abschnitts der Niederfraunleitener Gemeindestraße (Abs. 1) als Gemeindestraße mit
Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde
St. Florian bei Linz wirksam wird.
§ 2
(1) Der zwischen km 5,510 (alt) und km 5,795 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Wolferner Straße wird als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 3
(1) Die Einreihung des zwischen km 5,795 (alt) und km 6,951 (alt) gelegenen Abschnitts der Wolferner Straße als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Florian bei Linz über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu
herzustellenden Straßenabschnitts der Wolferner Straße
(§ 1 Abs. 1), wirksam.
§ 4
(1) Der Abschnitt der Wolferner Straße (Landesstraße Nr. 564) von km 6,951 (alt) bis km 7,360 (alt) wird in St. Marien Straße (Landesstraße Nr. 1374 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs; von alt = neu-km 0,000 bis neu-km 0,409) umbenannt.
(2) Die Umbenennung (Abs. 1) wird wirksam, wenn der neu herzustellende Abschnitt der Wolferner Straße (§ 1 Abs. 1) dem Verkehr übergeben wird und die Aufhebung der Einreihung des Abschnitts der Niederfraunleitener Gemeindestraße (§ 1 Abs. 1) mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Florian bei Linz als solche wirksam wird.
§ 5
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Wolferner Straße, der neuen Trasse der St. Marien Straße und der alten Trasse der Ipf Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt St. Florian bei Linz aufliegt.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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