Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_20040130_6Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.01.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/2004 6. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 6
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird verordnet:
§ 1
Der bei km 166,460 (neu) von der bestehenden Trasse nach Westen abzweigende, sodann bis km 166,640 (neu) teilweise auf der derzeitigen Trasse dieser Straße führende, in der Folge einen leichten Bogen nach Südwesten beschreibende und bei km 166,980 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Peilstein im Mühlviertel wird – soweit er nicht bereits Landesstraße ist – dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
§ 2
(1) Die zwischen km 166,447 (alt) und km 166,670 (alt) und zwischen km 167,016 (alt) und km 167,062 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße, werden – soweit sie nicht für die neue Trasse dieser Straße benötigt werden – als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 3
(1) Die Einreihung des zwischen km 166,670 (alt) und km 167,016 (alt) gelegenen Abschnitts der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße, als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Peilstein im Mühlviertel über die Einreihung des in Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 4
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße, ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Peilstein im Mühlviertel aufliegt.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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