Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfang-kehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2004)
LGBL_OB_20031231_152Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfang-kehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2004)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 152/2003 152. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 152
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfang-kehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2004)
Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 48/2003 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2003 wird verordnet:
§ 1
Höchsttarife
(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte zuzüglich von Zuschlägen gemäß § 2 in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).
(2) Die Höchsttarife der Tarifposten 1, 2, 3 und 4 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Kehrtarif zusammen. Die Höchsttarife der Tarifpost 11 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Prüfungstarif zusammen. Der Objekttarif beinhaltet das auf ein Gebäude mit Kehrgegenständen (Kehrobjekt/Feuerstätten) bezogene pauschale Höchstentgelt für die Vorbereitung zum Überprüfen und Reinigen der Kehrgegenstände/Feuerstätten, die anteiligen Wegekosten sowie die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten. Der Kehrtarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen bzw. Reinigen des einzelnen Kehrgegenstandes (Rauch- oder Gasfang). Der Prüfungstarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen der einzelnen Feuerstätten.
(3) Sind im gleichen Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände/Feuerstätten zu überprüfen oder zu reinigen, darf der Objekttarif nur einmal in Rechnung gestellt werden.
(4) Wird ein Kehrgegenstand vorübergehend nicht benützt und deshalb länger als ein Jahr nicht überprüft, darf für die vor seiner Wiederbenützung erforderliche Überprüfung der Tarif gemäß Tarifpost 8 der Anlage in Rechnung gestellt werden.
(5) In den mit dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, enthalten.
§ 2
Zuschläge
Zu den in der Anlage festgelegten Entgelten dürfen höchstens
folgende Zuschläge verrechnet werden:
Kehrobjektgruppen bis zu 5 Kehrobjekten
(Abstand zwischen den Objekten max. 100 m),
die weiter als 500 m Wegstrecke vom äußerst gelegenen
Kehrobjekt geschlossen verbauter Ortschaften mit mindestens
40 Kehrobjekten entfernt sind, ein Zuschlag
zum Objekttarif von . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1,5
Euro
sind, pro angefangene Viertelstunde der
Gehzeit ein Zuschlag zum Objekttarif von . . 7,2 Euro
des Rauchfangkehrers auf Grund ihres
Standortes nicht in den betrieblichen Über-
prüfungsablauf eingegliedert werden können,
pro angefangene Viertelstunde der Fahrtzeit
ab Betriebsstandort ein Zuschlag von . . . . .7,2 Euro
und ab Betriebsstandort ein Fahrtkostenaufwand
für jeden zu fahrenden Kilometer in der Höhe des
jeweiligen amtlichen Kilometergeldes.
Bei Anwendung dieses Zuschlages darf der Objekt-tarif nicht in Rechnung gestellt werden.
§ 3
Zusätzliche Kosten
Wenn dem Rauchfangkehrer zusätzlich Kosten da-durch entstehen, dass er die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen zu dem dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. dem Wohnungsinhaber bekannten turnusmäßigen Termin oder zum vereinbarten Termin nicht erbringen kann, und zwar aus Gründen, die allein der Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. der Wohnungsinhaber zu vertreten hat, darf er diese Kosten gegen deren Nachweis in Rechnung stellen.
§ 4
Rechnungslegung
Der Rauchfangkehrer hat mindestens einmal jährlich auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine für die einzelnen Kehrgegenstände und Feuerstätten nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2003, LGBl. Nr. 149/2002, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2004 ereignet haben.
Anlage
Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes
Objekttarif 1: anzuwenden bei Objekten, die 4 x und öfter vom
Rauchfangkehrer betreut werden
(z.B. Festbrennstoffheizungen) . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7,2 Euro
Objekttarif 2: anzuwenden bei Objekten, die 2 - 3 x jährlich vom
Rauchfangkehrer betreut werden
(z.B. Ölheizungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9,2 Euro
Objekttarif 3: anzuwenden bei Objekten, die 1 x jährlich vom
Rauchfangkehrer betreut werden
(z.B. Gasheizungen) . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . 13,2 Euro
TarifpostLeistung
Höchsttarif
Kehrtarif
Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter
um 10 %.
Kehrtarif
Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter
um 10 %.
Reinigung von Metallfängen, Glasfängen, glasierten Fängen
und Kunststoffrohren sowie von gemischt belegten Fängen,
Objekttarif und doppelter Kehrtarif nach der
Abgassammlern und selten benützten Fängen (max. 30jeweils
zutreffenden Tarifpost 1 oder 2; bei
Tage im Jahr), dies jeweils bis 12 m Höhe (über 12 mvisueller
Überprüfung jedoch einfacher Kehrtarif
erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter
um 10 %).
reinigenden Fläche . . . . . 1,6 Euro
jedoch mindestens . . . . . . . . . . . . . . . 9,2 Euro
6.Reinigung von Rauchrohren, Verbindungsstücken pro
angefangener 1/4 Stunde
bei Festbrennstoffen und Rauchkanälen (gemauerte
Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . . . . 9,6 Euro
Rauchleitungen) und Feuermäntel offener Feuerungenin heißem
Zustand. . . . . . . . . . . . . . . 13,6 Euro
Gerätebereitstellung
Fängen im Überdruckbereich(Pauschale) je Fang. . . . .
. . . . . . . . . . 9,6 Euro
pro angefangener 1/4 Stunde
Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . . . . . . 9,6
Euro
b) Ausbrennen eines Rauchfanges, Dichtheitsprüfung an
Material (Pauschale) je Fang. . . . . . . . 2,5 Euro
Fängen im UnterdruckbereichGerätebereitstellung
(Pauschale) je Fang . . . . . . . . . . . . . . . .
9,6 Euro
pro angefangener 1/4 Stunde
Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . . . . . . 9,6
Euro
Rauch- oder Gasfang . . . . . . . . . . 11,4 Euro
einschließlich Befund in Neu-, Zu- und Umbauten sowieab dem 6.
Geschoß erhöht sich der
Überprüfung gem. § 1 Abs. 4Höchsttarif pro Geschoß um . .
. . . . . . . 2,5 Euro
erpolizeilichen Überprüfungenpro angefangener 1/4 Stunde . .
. . . . . . . 9,6 Euro
. . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . 15,2 Euro
a) bis 10 kW,
bei Einzelfeuerstätten bis 15 kW6,2 Euro
b) über 10 bis 50 kW,
bei Einzelfeuerungen über 15 kW11,3 Euro
c) über 50 bis 120 kW16,0 Euro
d) über 120 bis 300 kW22,7 Euro
e) über 300 bis 1000 kW 32,1 Euro
f)über 1000 kW62,4 Euro
(Pauschale) . . . . . 9,6 Euro
wenn kein gültiges Messprotokoll vorgelegt wirdpro
angefangener 1/4 Stunde Arbeitszeit 9,6 Euro
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