Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Festsetzung des Entgelts, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2004)
LGBL_OB_20031219_145Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Festsetzung des Entgelts, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2004)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.12.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 145/2003 145. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 145
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Festsetzung des Entgelts, des Materialkosten-ersatzes und des Sperrgeldes für
Hausbesorger
(Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2004)
Auf Grund des § 7 Abs. 4 bis 7 sowie § 8 und § 10
des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 44/2000, wird verordnet:
§ 1
Entgelt
(1) Die Höhe des monatlichen Entgelts für die dem Hausbesorger obliegenden Dienstleistungen gemäß § 3 und § 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes wird wie folgt festgesetzt:
1.für Wohnungen und andere Räumlichkeiten
(Geschäftslokale, Magazine, Garagen, Büroräume, Ordinationen,
Werkstätten und dgl.):
je m² Nutzfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,1855
Euro
2.für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei
Glatteis:
je m² der zu reinigenden Flächen . . . . . . 0,3346 Euro
(2) Bei Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt gemäß Abs. 1 Z. 1 um 20 %.
(3) Als Nutzfläche (Abs. 1 Z. 1) gilt die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken; Treppenhäuser, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume sind, soweit sie sich ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke eignen, bei der Berechnung der Nutzfläche außer Betracht zu lassen.
§ 2
Materialkostenersatz
Die als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der
zu den Reinigungsarbeiten im Hause (§ 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes) erforderlichen Materialien in Form eines monatlichen Zuschlags zu
leistende Vergütung wird mit 15 % des nach § 1 Abs. 1 Z. 1 sowie Abs. 2 ermittelten Entgelts festgesetzt.
§ 3
Ermittlung des Endbetrages
Ergeben das Entgelt (§ 1) und der Zuschlag (§ 2) zusammen einen Betrag, der nicht durch volle Eurobeträge teilbar ist, so sind Restbeträge von weniger als 0,05 Euro zu vernachlässigen und Restbeträge von
0,05 Euro und darüber auf einen vollen Zehntel-Eurobetrag zu
ergänzen.
§ 4
Sperrgeld
Das für das Öffnen des Tores in der vorgeschriebenen Sperrzeit zu entrichtende Sperrgeld wird, wenn die Diens-te des Hausbesorgers (oder des bestellten Vertreters) vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 2,6416 Euro, wenn diese Dienste nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 3,0264 Euro festgesetzt.
§ 5
Ausmaß der Erhöhung des Entgelts
Das Ausmaß der Erhöhung beträgt gegenüber dem
in der Verordnung LGBl. Nr. 149/2001 festgesetzten
Entgelt 4 %.
§ 6
Schlussbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2002, LGBl. Nr. 149/2001, außer Kraft, soweit nicht im Abs. 2 anderes bestimmt ist.
(2) Auf solche Dienstleistungen, die vor dem 1. Jänner 2004 erbracht wurden, ist die Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2002, LGBl. Nr. 149/2001, weiterhin anzuwenden.
Für den Landeshauptmann:
Dr. Kepplinger
Landesrat
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