Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Umfang und die Art der Überprüfung, der Reinigung und der Durchführung des Ausbrennens von Fängen und Verbindungsstücken sowie den Inhalt und die Führung von Aufzeichnungen der Rauchfangkehrer und Rauchfangkehrerinnen (Oö. Fangverordnung)
LGBL_OB_20031219_140Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Umfang und die Art der Überprüfung, der Reinigung und der Durchführung des Ausbrennens von Fängen und Verbindungsstücken sowie den Inhalt und die Führung von Aufzeichnungen der Rauchfangkehrer und Rauchfangkehrerinnen (Oö. Fangverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.12.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 140/2003 140. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 140
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend den Umfang und die Art der Überprüfung, der Reinigung und der Durchführung des Ausbrennens von Fängen und Verbindungsstücken sowie den Inhalt und die Führung von Aufzeichnungen der Rauchfangkehrer und Rauchfangkehrerinnen (Oö. Fangverordnung)
Auf Grund der §§ 32 Abs. 6, 33 Abs. 2, 34 Abs. 6 und 35 Abs. 7 des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnik-gesetzes 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114, wird
verordnet:
§ 1
(1) Die Überprüfung eines Fanges vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung des Fanges oder nach dem Anschluss einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage umfasst die Prüfung des Fanges in eingebautem Zustand hinsichtlich der Brandsicherheit und der Dichtheit einschließlich der damit zusammenhängenden Eignung der verwendeten Baustoffe.
(2) Die wiederkehrende Überprüfung von Fängen und Verbindungsstücken umfasst die visuelle Überprüfung im Hinblick auf das Vorhandensein von Ablagerungen von Verbrennungsrückständen oder sonstigen Verunreinigungen sowie im Hinblick auf alle sonstigen Umstände, die die Brand- oder Betriebssicherheit beeinträchtigen.
(3) Die Reinigung von Fängen und Verbindungsstücken umfasst das Entfernen von abgelagerten Verbrennungsrückständen oder sonstigen Verunreinigungen. Die bei der Reinigung anfallenden Verbrennungs- und sonstigen Verunreinigungsrückstände sind vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin in nicht brennbare Behältnisse zu schaffen, welche von der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person zur Verfügung zu stellen sind.
(4) Das Ausbrennen von Fängen und Verbindungsstücken hat entsprechend der "Technischen Richtlinie Vorbeugender Brandschutz; Ausbrennen von Fängen und Verbindungsstücken" (§ 3 Abs. 2) zu erfolgen.
(5) Die Überprüfung der Dichtheit von Fängen ist
entsprechend der "ÖNORM B 8201 Rauch- und Abgasfänge; Prüfung auf freien Querschnitt und auf Betriebsdichtheit" (§ 3 Abs. 3) durchzuführen.
(6) Verfügt eine Feuerungsanlage auf Grund eines Direktanschlusses an einen Fang über kein Verbindungsstück, ist diese Anschlussstelle als Teil des Fanges in die gemäß § 32 Oö. LuftREnTG durchzuführende Überprüfung miteinzubeziehen.
§ 2
(1) Aufzeichnungen gemäß § 35 Abs. 5 Oö. LuftREnTG sind für jedes Gebäude, in dem sich eine Feuerungsanlage samt dazugehörigem Fang befindet – ist kein Gebäude vorhanden, das Grundstück auf dem sich die
Feuerungsanlage und der Fang befinden –, in Form von Kehrbüchern, Karteikarten, Formblättern anzulegen oder in elektronischer Form zu führen.
(2) Die Aufzeichnungen haben mindestens zu umfassen:
(3) Den Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 ist anzufügen:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 4 angeführte "Technische Richtlinie Vorbeugender Brandschutz; Ausbrennen von Fängen und Verbindungsstücken", Ausgabe 1992, kann beim Herausgeber, das ist die BVS – Brandverhütungsstelle für Oö., reg. Gen.m.b.H., 4017 Linz, Petzoldstraße 45, bezogen werden.
(3) Die im § 1 Abs. 5 angeführte "ÖNORM B 8201 Rauch- und Abgasfänge; Prüfung auf freien Querschnitt und auf Betriebsdichtheit", Ausgabe Dezember 2000, kann beim Herausgeber, das ist das Österreichische
Normungsinstitut, 1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, bezogen werden.
(4) Die in den Abs. 2 und 3 genannten Normen werden zusätzlich gemäß § 11 Abs. 5 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den für die Vollziehung des Oö. LuftREnTG zuständigen Abteilungen des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(5) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Führung von Aufzeichnungen der Rauchfangkehrer, LGBl. Nr. 23/1992, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Stockinger
Landesrat
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