Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der Grundwasservorkommen im Lachforst und im Einzugsbereich der Enknach (Grundwasserschongebietsverordnung Lachforst)
LGBL_OB_20031219_138Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der Grundwasservorkommen im Lachforst und im Einzugsbereich der Enknach (Grundwasserschongebietsverordnung Lachforst)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.12.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 138/2003 138. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 138
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der Grundwasservorkommen im Lachforst und im Einzugsbereich der Enknach (Grundwasserschongebietsverordnung Lachforst)
Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG. 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2003, wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung und Zweck des Grundwasser-schongebietes
Zum Schutz des in quantitativer und qualitativer Hinsicht bedeutenden zusammenhängenden Grundwasservorkommens im Lachforst und im Einzugsbereich der Enknach wird in Anwendung des Nachhaltigkeitsprinzips (§ 3 Abs. 2) in den Gemeinden Auerbach, Braunau am Inn, Burgkirchen, Eggelsberg, Feldkirchen bei Mattighofen, Handenberg, Neukirchen an der Enknach, Pischelsdorf am Engelbach, Schwand im Innkreis,
St. Georgen am Fillmannsbach das im § 2 festgelegte Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt. Dieses Schongebiet dient
–der langfristigen Sicherung aller Wasserversorgungsanlagen in den Gemeinden, die im Schongebietsbereich liegen und –der Sicherung des im Rahmen einer planmäßigen Entwicklung und über die derzeit in den jeweiligen Entwicklungskonzepten definierten Ziele hinaus gegebenen zukünftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs der Gemeinden im Schongebietsbereich.
§ 2
Schongebietsgrenze
(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebietes sowie die Abgrenzung der Zone A (Schongebiet gemäß § 34 Abs. 2 WRG. 1959 und § 35 WRG. 1959, Kernzone) und der Zone B (Schongebiet gemäß § 35 WRG. 1959) durch einen Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 50.000 dargestellt. In der Anlage 2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebietes durch Katasterpläne im Maßstab 1 : 5.000 (Blatt 1 – 15, Plannummern 11-1 bis 26-1) dargestellt.
(2) Soweit strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden, gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
(3) Bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG. 1959 bleiben von den in dieser Verordnung getroffenen Anordnungen unberührt.
§ 3
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
(1) Im gesamten Schongebiet gemäß § 2 bedürfen
folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung:
(2) Bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Auerbach,
Braunau am Inn, Burgkirchen, Eggelsberg, Feldkirchen bei Mattighofen, Handenberg, Neukirchen an der Enknach, Pischelsdorf am Engelbach, Schwand im Innkreis, St. Georgen am Fillmannsbach, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn sowie bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Für den Landeshauptmann:
Dr. Achatz
Landesrat
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