Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung sowie Umbenennung einer Landesstraße
LGBL_OB_20031219_136Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung sowie Umbenennung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.12.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 136/2003 136. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 136
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung sowie Umbenennung
einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird verordnet:
§ 1
Der bei km 194,610 (neu) von der bestehenden
Trasse der Landesstraße B 1, Wiener Straße, Richtung Südwesten abzweigende, in einem leichten Bogen nach Südwesten weiter verlaufende, dabei von km 195,120 (neu) bis km 195,495 (neu) in einer Grünbrücke führende und bei km 195,690 (neu) wieder in die bestehende
Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der neuen Landesstraße B 1, Wiener Straße, (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Hörsching wird – zusammen mit den neu herzustellenden, niveaufreien Ortsanbindungen von km 12,723 der Hörschinger Straße (Landesstraße Nr. 532; örtliche Bezeichnung "Neubauerstraße") bis km 195,550 (neu) der neuen Landesstraße B 1, Wiener Straße, in einer Länge von 0,122 m und von km 195,606 (neu) der neuen Landesstraße B 1, Wiener Straße, bis km 195,500 (alt) der derzeitigen Landesstraße B 1, Wiener Straße (das ist bei neu-km 12,961 der neuen Hörschinger Straße), in einer Länge von 0,095 km – dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
§ 2
(1) Die zwischen km 194,610 (alt) und km 194,750 (alt) und zwischen km 195,655 (alt) und km 195,675 (alt) im Gebiet der Marktgemeinde Hörsching und der Stadtgemeinde Traun gelegenen bisherigen Abschnitte der Landesstraße B 1, Wiener Straße, werden als öffentliche Verkehrsflächen (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 3
(1) Die Einreihung der Abschnitte der Landesstraße
B 1, Wiener Straße, von km 194,750 (alt) bis km 194,780 (alt) im Gebiet der Stadtgemeinde Traun und von km 194,780 (alt) bis km 195,370 (alt) sowie von km 195,560 (alt) bis km 195,655 (alt) im Gebiet der Marktgemeinde Hörsching als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traun bzw. mit der des Gemeinderates der Marktgemeinde Hörsching über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 4
(1) Der Abschnitt der Landesstraße B 1, Wiener Straße, von km 195,370 (alt) bis km 195,500 (alt) wird in Hörschinger Straße (Landesstraße Nr. 532 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs; von km 12,836 bis neu-km 12,961) umbenannt.
(2) Die Umbenennung (Abs. 1) wird wirksam, wenn der neu herzustellende Abschnitt der Landesstraße B 1,
Wiener Straße, (§ 1) dem Verkehr übergeben wird.
§ 5
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Landesstraße B 1, Wiener Straße, und des neuen Abschnitts der Hörschinger Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung, beim Stadtamt Traun und beim Marktgemeindeamt Hörsching aufliegt.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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