Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_20031219_135Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.12.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 135/2003 135. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 135
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird verordnet:
§ 1
Der bei km 7,050 (neu) von der bestehenden Trasse der Harter Straße in einem Bogen nach Norden abzweigende, dabei von km 7,192 (alt) bis km 7,332 (alt) auf der derzeitigen Trasse der Harter Straße verlaufende, hierauf in gebogener Linienführung zuerst nach Nordosten und anschließend wieder nach Norden führende, dabei von km 7,512 (alt) bis km 7,588 (alt) auf der derzeitigen
Trasse der Harter Straße verlaufende, im weiteren Verlauf einen Bogen nach Nordosten beschreibende, sodann von km 7,686 (alt) bis km 8,090 (alt) wieder am Altbestand der Harter Straße verlaufende, hierauf in einem langgezo-genen Bogen nach Osten und in weiterer Folge nach
Nordosten führende und bei km 8,422 (neu) wieder in die bestehende Trasse der Harter Straße einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Harter Straße (Landesstraße Nr. 1105 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde Ort im Innkreis wird – soweit er nicht bereits Landesstraße ist – dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
§ 2
(1) Die zwischen km 7,120 (alt) und km 7,192 (alt), zwischen km 7,332 (alt) und km 7,512 (alt) und zwischen km 7,588 (alt) und km 7,686 (alt) sowie zwischen km 8,090 (alt) und km 8,130 (alt) und zwischen km 8,350 (alt) und km 8,522 (alt) gelegenen, bisherigen Abschnitte der Harter Straße werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 3
(1) Die Einreihung der Abschnitte der Harter Straße von km 7,050 (alt) bis km 7,120 (alt) sowie von km 8,130 (alt) bis km 8,350 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ort im Innkreis über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 4
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Harter Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1:2.000 zu
ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Gemeindeamt
Ort im Innkreis aufliegt.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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