Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der Brunnenanlagen Heilham und Plesching der Linz Service GmbH für Infrastruktur und kommunale Dienste in den Stadtgemeinden Linz und Steyregg (Grundwasserschongebietsverordnung Urfahr)
LGBL_OB_20031127_132Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der Brunnenanlagen Heilham und Plesching der Linz Service GmbH für Infrastruktur und kommunale Dienste in den Stadtgemeinden Linz und Steyregg (Grundwasserschongebietsverordnung Urfahr)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.11.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 132/2003 132. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 132
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der Brunnenanlagen Heilham und Plesching der Linz Service GmbH für Infrastruktur und kommunale Dienste in den Stadtgemeinden Linz und Steyregg (Grundwasserschongebietsverordnung Urfahr)
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG. 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2003, wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung als Grundwasserschongebiet
Zum Schutz der Brunnenanlagen Heilham und Plesching der Linz Service GmbH für Infrastruktur und kommunale Dienste, Linz, in der Stadtgemeinde Linz sowie in der Stadtgemeinde Steyregg, wird das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
§ 2
Schongebietsgrenze
(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebietes durch einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 dargestellt. In der Anlage 2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebietes durch Katasterpläne im Maßstab 1 :
2.000 (Blatt 1 bis Blatt 8) dargestellt.
(2) Straßen, Wege, Bahngrundstücke, Brücken und Gewässer, die als Grenzen angeführt sind, sind in das Schongebiet nicht einbezogen.
(3) Soweit strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid (Schutzgebiete für die Wasserversorgungsanlagen Heilham und Plesching) getroffen wurden oder werden, gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
(4) Bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG. 1959 bleiben von den in dieser Verordnung getroffenen Anordnungen unberührt.
§ 3
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
Innerhalb des Schongebietes (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung:
§ 5
Gebot
Im gesamten Schongebiet (§ 2) ist die Ausbringung von Stickstoffdüngemitteln nur nach Maßgabe der "Richtlinien für die sachgerechte Düngung" des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, 5. Auflage 1999, zulässig.
§ 6
Strafbestimmung
Übertretungen der §§ 3, 4 und 5 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z. 15 und Abs. 3 Z. 4 WRG. 1959 bestraft.
§ 7
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Anlagen 1 und 2 werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, beim Magistrat der Stadtgemeinde Linz, beim Stadtamt Steyregg und bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Die im § 5 angeführten "Richtlinien für die sachgerechte Düngung" können beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Institut für Bodenwirtschaft, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, bezogen werden. Die Richtlinien werden zusätzlich in der sich aus § 5 dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 11 Abs. 5 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, beim Magistrat der Stadtgemeinde Linz, beim Stadtamt
Steyregg und bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(4) Die im § 3 Z. 1 lit. e, im § 3 Z. 4. lit. a und im § 4 Z. 1 lit. b angeführte VwVwS vom 17. Mai 1999 kann
beim Amt der Oö. Landesregierung, Kärntnerstraße 12, 4020 Linz, bezogen werden. Sie wird zusätzlich gemäß § 11 Abs. 5 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, beim Magistrat der Stadtgemeinde Linz, beim Stadtamt Steyregg und bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Für den Landeshauptmann:
Dr. Achatz
Landesrat
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