Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Hofkirchen i.M., Hörbich, Lembach i.M., Neustift i.M., Niederkappel, Oberkappel, Pfarrkirchen i.M. und Putzleinsdorf über die Bildung eines Gemeindeverbandes für die Errichtung und den Betrieb von Betriebsansiedlungsgebieten genehmigt wird
LGBL_OB_20031127_128Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Hofkirchen i.M., Hörbich, Lembach i.M., Neustift i.M., Niederkappel, Oberkappel, Pfarrkirchen i.M. und Putzleinsdorf über die Bildung eines Gemeindeverbandes für die Errichtung und den Betrieb von Betriebsansiedlungsgebieten genehmigt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.11.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 128/2003 128. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 128
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Hofkirchen i.M., Hörbich, Lembach i.M., Neustift i.M., Niederkappel, Oberkappel, Pfarrkirchen i.M. und Putzleinsdorf über die Bildung eines Gemeindeverbandes für die Errichtung und den Betrieb von Betriebsansiedlungsgebieten genehmigt wird
Auf Grund des § 2 Z. 3, des § 4 und des § 5 Abs. 1
und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2002 wird verordnet:
§ 1
(1) Die Vereinbarung der Gemeinden Hofkirchen i.M., Hörbich, Lembach i. M., Neustift i.M., Niederkappel, Oberkappel, Pfarrkirchen i.M. und Putzleinsdorf zum Zweck der Errichtung und des Betriebes von Betriebsansied-lungsgebieten wird genehmigt.
(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern der verbandsangehörigen Gemeinden, bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Gemeindeverbändegesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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