Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Höhe der Gebühren in Vergabenachprüfungsverfahren festgelegt wird (Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung)
LGBL_OB_20031107_127Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Höhe der Gebühren in Vergabenachprüfungsverfahren festgelegt wird (Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.11.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 127/2003 127. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 127
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Höhe der Gebühren in Vergabenachprüfungsverfahren festgelegt wird
(Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung)
Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Oö. Vergabenachprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 153/2002, wird verordnet:
§ 1
Gebührensätze
(1) Die vom Antragsteller für den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nach Zuschlagserteilung oder Widerruf, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie auf Feststellung von Rechtsverstößen zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt bei
(2) Die vom Antragsteller für einen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 50 % der im Abs. (1) festgesetzten Pauschalgebühr.
(3) Wird ein bereits eingebrachter Nachprüfungsantrag vor Zuschlagserteilung auf Grund eines zwischenzeitig erteilten Zuschlags unzulässig und ist daher der ursprünglich eingebrachte Nachprüfungsantrag in einen Nachprüfungsantrag nach Zuschlagserteilung umzuändern, so ist der umgeänderte Nachprüfungsantrag nicht neuerlich zu vergebühren.
§ 2
Entrichtungsart
Die Gebühr ist gleichzeitig mit der Einbringung des Antrags bzw. Teilnahmeantrags durch Barzahlung,
Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch den unabhängigen Verwaltungssenat nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landeshauptmann
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