Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden des politischen Bezirkes Freistadt mit Ausnahme der Marktgemeinde Bad Zell über die Bildung eines Gemeindeverbandes zum Zweck der Errichtung und des Betriebs von Betriebsansiedlungsgebieten genehmigt wird
LGBL_OB_20031107_126Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden des politischen Bezirkes Freistadt mit Ausnahme der Marktgemeinde Bad Zell über die Bildung eines Gemeindeverbandes zum Zweck der Errichtung und des Betriebs von Betriebsansiedlungsgebieten genehmigt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.11.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 126/2003 126. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 126
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden des politischen Bezirkes Freistadt mit Ausnahme der Marktgemeinde Bad Zell über die Bildung eines Gemeindeverbandes zum Zweck der Errichtung und des Betriebs von Betriebsansiedlungsgebieten genehmigt wird
Auf Grund des § 2 Z. 3, des § 4 und des § 5 Abs. 1
und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2002 wird verordnet:
§ 1
(1) Die Vereinbarung der Gemeinden des politischen Bezirkes Freistadt mit Ausnahme der Marktgemeinde
Bad Zell zum Zweck der Errichtung und des Betriebs von Betriebsansiedlungsgebieten wird genehmigt.
(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern der verbandsangehörigen Gemeinden, bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Gemeindeverbändegesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landesrat
Anlage
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