Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine Mustergeschäftsordnung für die Tourismusverbände erlassen wird
LGBL_OB_20031031_122Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine Mustergeschäftsordnung für die Tourismusverbände erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.10.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 122/2003 122. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 122
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der eine Mustergeschäftsordnung für die Tourismusverbände erlassen wird
Auf Grund des § 20 Abs. 3 Oö. Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. Nr. 81/1989, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 12/2003, wird verordnet:
§ 1
Geschäftsordnung
(1) Tourismusverbände (§§ 4 ff Oö. Tourismus-Gesetz 1990) haben sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(2) Die Geschäftsordnung ist gemäß den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 zu erlassen und hat die im § 20 Abs. 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 angeführten Regelungen zu enthalten.
§ 2
Mustergeschäftsordnung
Die in der Anlage enthaltene Mustergeschäftsordnung gilt für die Geschäftsführung der Tourismusverbände solange, bis die gemäß § 1 Abs. 2 von der Vollversammlung erlassene Geschäftsordnung in Kraft tritt.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine Mustergeschäftsordnung für die Tourismusverbände erlassen wird, LGBl. Nr. 26/1998, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Fill
Landesrat
Anlage
Anlage
Mustergeschäftsordnung für Tourismusverbände
1.1. Ein Tourismusverband ist eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit.
1.2. Aufgaben des Tourismusverbands sind insbesondere:
1.3. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat sich der Tourismusverband am Landes-Tourismuskonzept zu orientieren.
1.4. Sofern die jährlichen Einnahmen des Tourismusverbands aus Interessentenbeiträgen und Touris-musförderungsbeiträgen innerhalb der jeweils letzten fünf Jahre zumindest vier Mal 350.000 Euro überschritten haben, hat der Tourismusverband die geplante Tourismusentwicklung und die zweckmäßigen Marketingmaßnahmen in einem Tourismuskonzept auf einen Zeitraum von jeweils vier Jahren festzulegen. Der von der Tourismuskommission beschlossene Entwurf des Tourismuskonzepts ist unter Anschluss allfälliger Studien, Markterhebungen und dgl. der Landes-Tourismusorganisation zur Stellungnahme binnen sechs Wochen hinsichtlich der Vereinbarkeit des Konzepts mit dem Landes-Tourismuskonzept zu übermitteln. Die Tourismuskommission hat der Vollversammlung allfällige Einwände der Landes-Tourismusorganisation mitzuteilen und eine Empfehlung für die Beschlussfassung über das Tourismuskonzept abzugeben.
2.1. Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
2.2. Der Vollversammlung obliegt weiters die Beschluss-fassung in folgenden Angelegenheiten:
2.3. Die Gewährung von laufenden Entschädigungen an Mitglieder der Tourismuskommission bedarf eines Beschlusses der Vollversammlung.
3.1. Die Vollversammlung ist einzuberufen:
3.2. Die Einladung hat zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen. Die Einladungen sind auf dem Postweg, auf eine andere technisch mögliche Weise (z.B. E-Mail, Telefax) oder durch Boten zuzustellen. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung ist der Poststempel, das Sendedatum der auf eine andere technisch mögliche Weise erfolgenden Einladung bzw. die Übergabe maßgebend.
3.3. Zur Vollversammlung sind alle Pflichtmitglieder und freiwilligen Mitglieder des Tourismusverbands schriftlich einzuladen. Mitglieder der Tourismuskommission, die nicht Mitglieder des Tourismusverbands sind, können zur Teilnahme an der Vollversammlung mit beratender Stimme eingeladen werden.
3.4. Die Einladung zur Vollversammlung ist in der (den) Tourismusgemeinde(n), auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, für die Dauer von zwei Wochen durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
3.5. Die Einladung hat den Ort und die Zeit des Beginns der Sitzung sowie die Tagesordnung anzugeben. Die Tagesordnung wird vom oder von der Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf allfällige Anregungen von Mitgliedern des Tourismusverbands festge-setzt. In ihr sind alle Gegenstände anzuführen, über die in der Sitzung verhandelt und Beschluss
gefasst werden soll. Im Fall des Punkts 3.1. lit. b sind die für das Begehren der Abhaltung der Vollversammlung maßgeblichen Gründe bei der Erstellung der Tagesordnung zu berücksichtigen.
3.6. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl
der anwesenden oder vertretenen Mitglieder be-schlussfähig ist.
3.7. Steht die Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission auf der Tagesordnung, hat die Einladung auch den Hinweis zu enthalten, dass ein Wahlvorschlag
4.1. Das Stimmrecht ist von den Mitgliedern persönlich oder,
wenn das Mitglied keine natürliche Person ist, durch ein vertretungsbefugtes Organ auszuüben.
4.2. Das Stimmrecht kann in der Vollversammlung auch durch eine schriftlich bevollmächtigte Person ausgeübt werden; vom Erfordernis der Schriftlichkeit der Vollmachtserteilung kann abgesehen werden, wenn es sich um die Vertretung durch ein den Mitgliedern der Tourismuskommission bekanntes Familienmitglied handelt. Eine bevollmächtigte Person darf nicht mehr als ein Mitglied vertreten.
5.1. Die Tourismuskommission hat folgende Aufgaben:
5.2. Für folgende Geschäftsführungshandlungen ist ein Beschluss
der Tourismuskommission erforderlich:
5.4. Die Tourismuskommission hat der Vollversammlung über die von ihr gefassten Beschlüsse umfassend zu berichten.
6.1. Die Tourismuskommission ist einzuberufen:
6.2. Die Einladung hat zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen. In besonders dringenden Fällen kann die Frist auf fünf Tage verkürzt werden. Eine Verkürzung der Frist ist nicht zulässig, wenn bei der Sitzung der Voranschlag zu behandeln ist. Die Einladungen sind auf dem Postweg, auf eine andere technisch mögliche Weise (z.B. E-Mail, Telefax) oder durch Boten zuzustellen. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung ist der Poststempel, das Sende-datum der auf eine andere technisch mögliche Weise erfolgenden Einladung bzw. die Übergabe maßgebend.
6.3. Einzuladen sind alle stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der Tourismuskommission. Erstreckt sich das Gebiet des Tourismusverbands auf einen Kurort, ist weiters der Amtsarzt oder die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft einzuladen.
6.4. Die Einladung hat den Ort und die Zeit des Beginns der Sitzung sowie die Tagesordnung anzugeben. Die Tagesordnung wird vom oder von der Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf Anregungen von Mitgliedern der Tourismuskommission festgesetzt. In ihr sind alle Gegenstände anzuführen, über die in der Sitzung verhandelt und Beschluss gefasst werden soll.
6.5. Ist bei der Sitzung der Voranschlag zu behandeln, ist der Entwurf des Voranschlags in der Geschäftsstelle des Tourismusverbands über einen Zeitraum von 14 Tagen zur Einsicht durch die Mitglieder der Tourismuskommission aufzulegen und diesen auf Verlangen eine Kopie des Entwurfs zu übermitteln. Auf diese Möglichkeit ist in der Einladung entsprechend hinzuweisen.
6.6. Eine Ergänzung der Tagesordnung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens drei Mitglieder der Tourismuskommission bis längstens fünf Tage vor der Sitzung verlangen. Die Ergänzung der Tagesordnung ist den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen. Über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind oder solche, zu deren Beratung nicht rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, kann eine Beschlussfassung nur erfolgen, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied widerspricht. Der oder die Vorsitzende kann jedoch in Ausnahmefällen unter Angabe der Gründe anordnen, dass von diesem Grundsatz abgegangen wird.
6.7. Ist ein Mitglied der Tourismuskommission verhindert, an der Sitzung der Tourismuskommission teilzunehmen, ist wie folgt vorzugehen:
7.1. Dem Vorstand obliegt die Ausgestaltung des Arbeitsvertrags mit dem Tourismusdirektor oder der Tourismusdirektorin.
7.2. Für folgende Geschäftsführungshandlungen ist ein Beschluss des Vorstands erforderlich:
5.2. lit. a genannten Rechtsgeschäfte, die unter dem Schwellenwert für die Genehmigungspflicht durch die Tourismuskommission liegen.
8.1. Dem Vorstand obliegt als geschäftsführendem Organ die Besorgung jener Angelegenheiten, die nicht durch das Oö. Tourismus-Gesetz 1990 ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Der Vorstand hat die Geschäfte des Tourismusverbands zu führen und den Tourismusverband so zu leiten und zu organisieren, dass die Aufgaben des Touris-musverbands unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben sowie der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bestmöglich erfüllt werden.
8.2. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern oder Rechnungsprüferinnen über den Gang der Geschäfte, die Finanzlage im Vergleich zum Voranschlag und die zu erwartende künftige Entwicklung der Finanzlage regelmäßig zu berichten. Er hat die im § 28c Oö. Tourismus-Gesetz 1990 vorgesehenen Quartals- und Halbjahresberichte und Sonderberichte zu erstatten und auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen näher zu erläutern.
9.1. Der Vorstand kann durch eine schriftliche
Geschäftsverteilung einzelnen Mitgliedern Aufgaben zur selbständigen Besorgung übertragen. Die Geschäftsverteilung bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands. In der Geschäftsverteilung hat die Festlegung der Geschäftsbereiche und deren Zuordnung zu den einzelnen Mitgliedern des Vorstands sowie die Regelung der Vertretung für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des für einen Geschäftsbereich zuständigen Vorstandsmitglieds zu erfolgen. In der Geschäftsverteilung kann auch festgelegt werden, dass einem Vorstandsmitglied im Rahmen der ihm zur selbständigen Besorgung übertragenen Aufgaben Vertretungsmacht eingeräumt wird.
9.2. Im Fall einer Geschäftsverteilung hat jedes Vorstandsmitglied für die ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung in seinem Geschäftsbereich zu sorgen. Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, die übrigen Mitglieder des Vorstands fortlaufend von wichtigen Geschäftsfällen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und Angelegenheiten, die mehrere Geschäftsbereiche berühren oder von allgemeiner Bedeutung sind, mit den übrigen Mitgliedern des Vorstands zu beraten. Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, jedem anderen Vorstandsmitglied auf Verlangen alle Auskünfte betreffend den eigenen Geschäftsbereich zu erteilen und in die Unterlagen einsehen zu lassen. Die Verteilung der Geschäftsbereiche befreit kein Mitglied des Vorstands von der Verantwortung.
9.3. Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Vorstandsmitglieder wesentlich betreffen oder die nicht eindeutig einem Geschäftsbereich zugeordnet werden können, bedürfen jedenfalls einer Beschlussfassung des Vorstands.
10.1.Der Vorstand ist einzuberufen:
10.2. Zu den Sitzungen sind die Mitglieder des Vorstands und der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin oder die Bürgermeister oder die Bürgermeisterinnen der Tourismusgemeinde(n), auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, einzuladen.
10.3.Die Einladung hat eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen. Diese Frist kann in besonders dringenden Fällen auf drei Tage verkürzt werden. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Form der Einladung und der Tagesordnung die Bestimmungen der Punkte 6.2., 6.4. und 6.6. über die Einladung und die Tagesordnung für Sitzungen der Tourismuskommission mit der Maßgabe sinngemäß, dass eine Ergänzung der Tagesordnung zu erfolgen hat, wenn dies von wenigstens zwei Mitgliedern des Vorstands spätes-tens zwei Tage vor der Sitzung verlangt wird.
11.2. Im Fall der Verhinderung des oder der Vorsitzenden tritt an seine oder ihre Stelle der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des oder der Vorsitzenden, dem oder der in diesem Fall die Befugnisse und Pflichten des oder der Vorsitzenden zukommen.
11.3. Der oder die Vorsitzende ist zur Vertretung des Tourismusverbands nach außen berufen. Die Vertretung nach außen ist nur zulässig, wenn eine im Innenverhältnis erforderliche Entscheidung des zuständigen Organs besteht. Die Wirksamkeit der Vertretungshandlung gegenüber Dritten wird da-durch aber nicht berührt.
11.4.Wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen Nachteil für den Tourismusverband auszuschließen, kann der oder die Vorsitzende Angelegenheiten, die einen Beschluss des Vorstands erfordern, selbst entscheiden, wenn der Vorstand nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht beschlussfähig ist. In diesem Fall hat der oder die Vorsitzende die getroffenen Maßnahmen dem Vorstand unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
11.5. Der oder die Vorsitzende hat den Tourismusdirektor oder die Tourismusdirektorin von Maßnahmen, die er oder sie ohne Auftrag durch das im Innenverhältnis zuständige Organ getroffen hat, unverzüglich zu verständigen.
12.1.Dem Tourismusdirektor oder der Tourismusdirektorin obliegt
als geschäftsführendem Organ die Besorgung jener Angelegenheiten, die nicht durch das Oö. Tourismus-Gesetz 1990 ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Beim Abschluss, der Änderung und Beendigung von Dienstverhältnissen oder Betriebsvereinbarungen hat er oder sie im Einvernehmen mit dem oder der Vorsitzenden vorzugehen.
12.2.Der Tourismusdirektor oder die Tourismusdirektorin ist dazu berufen, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Geschäftsordnung die Geschäfte des Tourismusverbands zu führen und den Tourismusverband so zu leiten und zu organisieren, dass die Aufgaben des Tourismusverbands unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben sowie der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bestmöglich erfüllt werden.
12.3.Der Tourismusdirektor oder die Tourismusdirektorin vertritt den Tourismusverband nach außen. In folgenden Angelegenheiten ist der Tourismusdirektor oder die Tourismusdirektorin aber nur auf Grund einer Ermächtigung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende zur Vertretung nach außen berechtigt:
12.4.Der Tourismusdirektor oder die Tourismusdirektorin hat dem oder der Vorsitzenden über alle fachlichen und personellen Angelegenheiten des Tourismusverbands laufend zu berichten. Er oder sie hat der Tourismuskommission sowie jedem Mitglied des Vorstands auf Verlangen jederzeit Auskunft zu erteilen und Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren. Der Tourismusdirektor oder die Tourismusdirektorin unterliegt aber keinen Weisungen des Vorstands oder sonstiger Organe des Tourismusverbands.
12.5.Der Tourismusdirektor oder die Tourismusdirektorin hat den Rechnungsprüfern oder Rechnungsprüferinnen über den Gang der Geschäfte, die Finanzlage im Vergleich zum Voranschlag und die zu erwartende künftige Entwicklung der Finanzlage zu berichten. Er oder sie hat die im § 28c Oö. Tourismus-Gesetz 1990 vorgesehenen Quartals- und Halbjahresberichte und Sonderberichte zu erstatten und auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen zu erläutern.
12.6.Der Tourismusdirektor oder die Tourismusdirektorin hat an den Sitzungen der Vollversammlung, der Tourismuskommission und des Vorstands sowie auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen teilzunehmen.
13.1.Den Rechnungsprüfern oder Rechnungsprüferinnen obliegt die Prüfung der laufenden Gebarung und des Jahresabschlusses des Tourismusverbands einschließlich seiner wirtschaftlichen Unternehmen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit dem Voranschlag.
13.2.Die Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen haben auf Grund jedes Quartals- bzw. Halbjahresberichts oder eines allfälligen Sonderberichts zu beurteilen, ob eine nicht durch einen Beschluss der Tourismuskommission genehmigte, wesentliche Abweichung der Gebarung von den Planungen der Tourismusorganisation oder sonst ein Missstand vorliegt und gegebenenfalls die Einberufung der Tourismuskommission zu beantragen. Diese beschließt auf Grund der ihr vorgelegten Unterlagen und Berichte über die zur Beseitigung des Missstands notwendigen Maßnahmen.
13.3.Die Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen haben sich auch von der Richtigkeit der Kassenführung und der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu überzeugen und hierüber der Tourismuskommission mindestens zweimal jährlich einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
14.1.Die Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen haben ein Rechnungsprüfungsmitglied zu bestimmen, dem die Leitung ihrer Sitzungen obliegt. Dieses Mitglied hat die Sitzungen der Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen auch einzuberufen.
14.2.Sitzungen der Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen sind jeweils aus Anlass der Vorlage eines Quartals- bzw. Halbjahresberichts oder eines allfälligen Sonderberichts und darüber hinaus dann einzuberufen, wenn es die Geschäfte verlangen.
15.1.Das geschäftsführende Organ (Vorstand oder Tourismusdirektor oder Tourismusdirektorin) hat dafür zu sorgen, dass im Tourismusverband neben einer ordnungsmäßigen Buchführung auch ein internes Kontrollsystem eingerichtet ist. Ziele des internen Kontrollsystems sind die Sicherung des Vermögens, die Sicherung der Verlässlichkeit und der Genauigkeit des Rechnungswesens, die Einhaltung der Geschäftspolitik und die Steigerung der Effizienz.
15.2.Organisatorische Maßnahmen im Rahmen des internen Kontrollsystems sind die Trennung von Funktionen ("Vier-Augen-Prinzip"), die Festlegung bzw. Standardisierung von Arbeitsabläufen und die nachprüfende Kontrolle bzw. die Bestandskontrolle durch Vergleich.
16.1.Mitglieder von Organen des Tourismusverbands sind von der Beratung und der Beschlussfassung über einen Gegenstand ausgeschlossen:
16.2.Der oder die Befangene hat jedoch auf Verlangen der Beratung zur Erteilung von Auskünften beizuwohnen.
16.3.Ist der Vorstand wegen Befangenheit seiner Mitglieder in einem Verhandlungsgegenstand be-schlussunfähig, so entscheidet über diesen Gegenstand die Tourismuskommission.
16.4.Jede Person hat ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Zweifel hat das zuständige Kollegialorgan zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.
16.5.Befangenheit liegt nicht vor, wenn jemand an der Sache lediglich als Angehöriger oder Angehörige einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand berührt werden. Dies gilt auch dann, wenn der oder die Betreffende dazu berufen ist, die berührten Interessen der Berufs- oder Be-völkerungsgruppe zu vertreten.
Die Mitglieder der Tourismuskommission, allenfalls einberufene Ersatzmitglieder und Stellvertreter oder Stellvertreterinnen von Mitgliedern der Tourismuskommission, die Mitglieder des Vorstands sowie die Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen ha-ben ihr Stimmrecht jeweils persönlich auszuüben.
18.1.Ein Organ ist beschlussfähig, wenn die Einladung
rechtzeitig und richtig erfolgt ist und zumindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Davon abweichend gelten folgende Anwesenheitserfordernisse:
18.2.Zu einem Beschluss ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten ist jedoch erforderlich für
19.1.Der oder die Vorsitzende entscheidet allein und endgültig darüber, in welcher Reihenfolge Anträge zur Abstimmung gebracht werden und ob Anträge zur Beschlussfassung auf die nächste Sitzung vertagt werden. Er oder sie entscheidet auch, ob eine Angelegenheit durch Abstimmung erledigt ist. Er oder sie kann die Diskussion einer Angelegenheit vorzeitig abschließen, wenn jedes der anwesenden Mitglieder dazu Stellung genommen oder auf eine Stellungnahme verzichtet hat.
19.2.Abstimmungen erfolgen durch Erheben der Hand. Es ist jedoch geheim mittels Stimmzettel abzustimmen, wenn es ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt.
19.3.Wahlen sind stets geheim mittels Stimmzettel durchzuführen. Hievon kann bei der Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen auf Grund eines einstimmigen Beschlusses der Tourismuskommission abgegangen werden.
19.4.Werden im Rahmen der Beratungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten Anfragen an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende gerichtet, sind diese nach Möglichkeit umgehend zu beantworten. Ist eine umfassende Beantwortung im Rahmen der Sitzung nicht möglich oder nicht zweckmäßig, ist dem oder der Anfragenden binnen sechs Wochen eine schriftliche Antwort zu übermitteln.
20.1.Über jede Sitzung eines Organs des Tourismusverbands ist
eine Niederschrift aufzunehmen. In dieser sind jedenfalls zu verzeichnen:
20.2.Für die Abfassung der Niederschrift hat der Leiter oder die Leiterin der Sitzung eine geeignete Person als Schriftführer oder Schriftführerin zu bestellen. Die Niederschrift ist vom Leiter oder der Leiterin der Sitzung und vom Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterfertigen.
20.3.Die Niederschrift ist unverzüglich, längstens aber binnen vier Wochen nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen. Die Niederschrift einer Vollversammlung, in der eine Verpflichtung oder Belastung der Mitglieder beschlossen wurde, ist jedoch binnen einer Woche in Reinschrift zu übertragen.
20.4.Die Niederschrift über eine Sitzung der Vollversammlung oder der Tourismuskommission ist nach Fertigstellung der Reinschrift für die Dauer eines Monats zur Einsichtnahme durch die Mitglieder des betreffenden Organs in der Geschäftsstelle des Tourismusverbands bereitzuhalten. Handelt es sich um die Niederschrift einer Vollversammlung, in der eine Verpflichtung oder Belastung der Mitglieder beschlossen wurde, hat der oder die Vorsitzende auf diese Möglichkeit der Einsichtnahme in die Niederschrift durch einen entsprechenden Anschlag an der Amtstafel der Tourismusgemeinde(n) hinzuwei-sen.
20.5.Innerhalb der Einsichtnahmefrist nach Punkt 20.4. kann jedes Mitglied der Vollversammlung bzw. der Tourismuskommission eine Änderung der Niederschrift beantragen. Wird kein solcher Antrag gestellt, gilt die Niederschrift als genehmigt. Über rechtzeitig eingebrachte Änderungsanträge ist in der nächsten Sitzung zu beschließen.
20.6.Die Niederschrift über eine Sitzung des Vorstands ist nach ihrer Fertigstellung den Mitgliedern des Vorstands und dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin oder den Bürgermeistern oder den Bürgermeisterinnen der Tourismusgemeinde(n), auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, unverzüglich zu übermitteln. Punkt 20.5. gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Mitglieder des Vorstands einen Änderungsantrag innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Niederschrift stellen können.
20.7.Niederschriften über Sitzungen der Vollversammlung und der Tourismuskommission und allfällige Änderungen oder Ergänzungen solcher Niederschriften sind jeweils umgehend nach Fertigstellung samt allfälligen Beilagen der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.
21.1.Die Sitzungen der Vollversammlung und der Tourismuskommission sind öffentlich. Jedermann ist nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt, zuzuhören und sich schriftliche Aufzeichnungen zu machen.
21.2.Die Sitzungen des Vorstands und der Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen sind nicht öffentlich.
21.3.Bei Sitzungen der Tourismuskommission kann vom Prinzip der Öffentlichkeit abgegangen werden, wenn es der oder die Vorsitzende oder mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder der Tourismuskommission verlangen und es die Tourismuskommission nach Entfernung der Zuhörer oder Zuhörerinnen beschließt. Bei der Behandlung des Voran-schlags und des Rechnungsabschlusses darf die Öffentlichkeit jedoch nicht ausgeschlossen werden.
Wenn der Tourismusverband an einer Gesellschaft beteiligt ist,
in der er über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt, ist eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung dieser Gesellschaft zu erlassen, wonach die Zustimmung der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen für jene Geschäfte erforderlich ist, die auf Ebene des Tourismusverbands eines Beschlusses gemäß Punkt 5.2., 5.3. oder 7.2. bedürfen. Die Zustimmung des Tourismusverbands als Gesellschafter darf nur mit Genehmigung der Tourismuskommission oder des Vorstands - je nach dem, welches Organ für die zustimmungspflichtige Maßnahme zuständig wäre, wenn diese Maßnahme beim Tourismusverband selbst gesetzt würde - erteilt werden.
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