Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Stadlau" in der Gemeinde Klaffer als Naturschutzgebiet festgestellt wird
LGBL_OB_20030930_116Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Stadlau" in der Gemeinde Klaffer als Naturschutzgebiet festgestellt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.09.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 116/2003 116. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 116
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Stadlau" in der Gemeinde Klaffer als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 106/2003, wird verordnet:
§ 1
(1) Die "Stadlau" in der Gemeinde Klaffer, politischer Bezirk Rohrbach, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt.
§ 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Klaffer, bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die Stadlau in der Gemeinde Klaffer, politischer Bezirk Rohrbach, als Naturschutzgebiet
festgestellt wurde, LGBl. Nr. 20/1995, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Stöger
Landesrätin
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