Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Öffnungszeit in Grieskirchen am 21. September 2003
LGBL_OB_20030911_111Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Öffnungszeit in Grieskirchen am 21. September 2003Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.09.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 111/2003 111. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 111
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Öffnungszeit
in Grieskirchen am 21. September 2003
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und 5 und des § 5 Abs. 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, wird verordnet:
§ 1
(1) Am Sonntag, 21. September 2003, dürfen im Bereich der Innenstadt (Zentrum) der Stadtgemeinde Grieskirchen anlässlich der Ortsbildmesse in der Zeit von 11 Uhr bis 17 Uhr die Verkaufsstellen offen gehalten und Arbeitnehmer beschäftigt werden.
(2) Die zulässige Beschäftigung gilt nur für Tätigkeiten der Präsentation und des Verkaufs von Waren sowie damit im Zusammenhang stehende Arbeiten zur Betreu-ung der Kunden. Es darf nur die dafür unumgänglich
notwendige Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt werden. Vor- und Abschlussarbeiten (§ 8 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2002) dürfen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß ausgeführt werden.
(3) Die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinn des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, ist nicht zulässig. Ansprüche von Arbeitnehmern, die während ihrer wöchentlichen Ruhezeit zu Arbeitsleistungen herangezogen werden, auf bezahlte Ersatzruhe in der folgenden Arbeitswoche (§§ 6 und 9 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003) bleiben durch diese Verordnung unberührt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 21. September 2003 in Kraft und mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.
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