Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der Art der Übermittlung der gültig eingebrachten Wahlvorschläge, des Wahlergebnisses und jeder Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates und des Gemeindevorstands (Oö. Gemeindevertretungsdaten-Verordnung)
LGBL_OB_20030829_97Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der Art der Übermittlung der gültig eingebrachten Wahlvorschläge, des Wahlergebnisses und jeder Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates und des Gemeindevorstands (Oö. Gemeindevertretungsdaten-Verordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.08.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 97/2003 97. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 97
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der Art der Übermittlung der gültig eingebrachten Wahlvorschläge, des Wahlergebnisses und jeder Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates und des Gemeindevorstands
(Oö. Gemeindevertretungsdaten-Verordnung)
Auf Grund des § 84 Abs. 3 der Oö. Kommunalwahlordnung, LGBl. Nr. 81/1996, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 42/2003 und des § 29 Abs. 7 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 75/2003, wird verordnet:
§ 1
Zur elektronischen Übermittlung der gültig eingebrachten Wahlvorschläge, des Wahlergebnisses und jeder Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates und des Gemeindevorstands, haben die Gemeinden die zur Umsetzung des Projektes Gemeindevertretung des Amtes der Oö. Landesregierung erforderlichen Datenschnittstellen einzurichten.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landesrat
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