Landesgesetz, mit dem das Oö. Sportgesetz, das Oö. Kindergärten- und Horte- Dienstgesetz - Oö. KHDG, das Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz - Oö. AFBHG, das Oö. Tierzuchtgesetz 1995, das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 - Oö. LFBAG 1991, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes- Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Gehaltsgesetz 2001, das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, das Tanzschulgesetz und das Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 geändert werden
LGBL_OB_20030829_106Landesgesetz, mit dem das Oö. Sportgesetz, das Oö. Kindergärten- und Horte- Dienstgesetz - Oö. KHDG, das Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz - Oö. AFBHG, das Oö. Tierzuchtgesetz 1995, das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 - Oö. LFBAG 1991, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes- Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Gehaltsgesetz 2001, das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, das Tanzschulgesetz und das Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.08.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 106/2003 106. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 106
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Sportgesetz,
das Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz -
Oö. KHDG,
das Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz - Oö. AFBHG,
das Oö. Tierzuchtgesetz 1995,
das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 - Oö. LFBAG 1991,
das Oö. Landesbeamtengesetz 1993,
das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz,
das Oö. Gehaltsgesetz 2001,
das Oö. Landes-Gehaltsgesetz,
das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002,
das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001,
das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, das Tanzschulgesetz
und das Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002
geändert werden
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Sportgesetzes
Das Oö. Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 84/2002, wird wie folgt geändert:
"(4) Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller weder durch eine Berufsausbildung nach Abs. 3 Z. 1 noch durch eine Berufspraxis nach Abs. 3 Z. 2 eine dem Abs. 1 entsprechende fachliche Befähigung nachweisen, hat die Landesregierung zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller während ihrer oder seiner Berufspraxis erworbenen Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen abdecken. Decken diese Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen nicht zur Gänze ab, hat die Landesregierung auszusprechen, dass die fachliche Befähigung nur vorliegt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die fehlenden wesentlichen Qualifikationen nach ihrer oder seiner Wahl durch die Absolvierung eines höchstens zweijährigen Anpassungslehrganges im Sinn des Art. 1
lit. i oder durch eine Eignungsprüfung im Sinn des Art. 1 lit. j der Richtlinie 92/51/EWG nachholt. Die Eignungsprüfung ist dabei die Prüfung, die gem. Abs. 1 abzulegen ist, um die fachliche Befähigung für die jeweilige Tätigkeit zu erlangen; die Prüfungsgegenstände sind unter Bedachtnahme auf die noch fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzusetzen."
Artikel II
Änderung des Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetzes
Das Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz
(Oö. KHDG), LGBl. Nr. 74/1997, wird wie folgt geändert:
"(4) Ist auf Grund der gemäß Abs. 3 vorgelegten Zeugnisse die von einer Antragstellerin oder von einem Antragsteller in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht als dem entsprechenden inländischen Zeugnis gleichwertig anzusehen, hat die Landesregierung zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller während ihrer oder seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede zu den verlangten inländischen Qualifikationen abdecken. Decken die erworbenen Qualifikationen die Unterschiede nicht zur Gänze ab, hat die Landesregierung die Anerkennung gemäß Abs. 3 nach Maßgabe des Abs. 5 unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlenden wesentlichen Qualifikationen von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nach ihrer oder seiner Wahl entweder durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen sind."
3.Im § 4 Abs. 9 wird die Wortfolge "EWR-Vertragsstaat" durch die Wortfolge "Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern" ersetzt.
Artikel III
Änderung des Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetzes
Das Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz - Oö. AFBHG, LGBl. Nr. 54/2002, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 152/2002, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 4 lautet:
"(4) Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller weder durch eine Berufsausbildung nach Abs. 3 Z. 1 noch durch eine Berufspraxis nach Abs. 3 Z. 2 eine diesem Landesgesetz entsprechende fachliche Befähigung nachweisen, hat die Landesregierung zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller während ihrer oder seiner Berufspraxis erworbenen Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen abdecken. Decken diese Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen nicht zur Gänze ab, hat die Landesregierung auszusprechen, dass die fachliche Befähigung nur vorliegt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die fehlenden wesentlichen Qualifikationen nach ihrer oder seiner Wahl durch die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder durch eine Eignungsprüfung (Art. 1 lit. i und j der Richtlinie 92/51/EWG) nachholt. Die Eignungsprüfung hat sich dabei an jener Prüfung oder sonstigen Abschluss- oder Beurteilungsmodalitäten zu orientieren, die für den erfolgreichen Abschluss der Ergänzungsausbildungen oder Fortbildungen gemäß § 3 oder der Ausbildung gemäß § 4 vorgesehen sind. Die Prüfungsgegenstände sind unter Bedachtnahme auf die der Antragstellerin oder dem Antragsteller bisher noch fehlenden wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse festzusetzen."
Artikel IV
Änderung des Oö. Tierzuchtgesetzes 1995
Das Oö. Tierzuchtgesetz 1995, LGBl. Nr. 7, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:
"(3) Ist auf Grund der gemäß Abs. 2 vorgelegten Zeugnisse die von einer Antragstellerin oder von einem Antragsteller in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, erworbene Ausbildung oder Befähigung nicht den Anforderungen nach diesem Landesgesetz als gleichwertig anzusehen, hat die Behörde zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller während ihrer oder seiner Berufs-praxis erworbenen Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen abdecken. Werden die fehlenden Qualifikationen nicht zur Gänze abgedeckt, so ist die Gleichhaltung gemäß Abs. 2 unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlenden wesentlichen Qualifikationen von der Antragstellerin oder vom Antragsteller durch die Absolvierung einer Zusatzprüfung oder eines Anpassungslehrganges nachzuweisen sind."
Artikel V
Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 - Oö. LFBAG 1991, LGBl. Nr. 95, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:
"(1) Unbeschadet des § 3 wird eine außerhalb Oberösterreichs im Gebiet eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, erfolgte Ausbildung (z.B. Lehrzeit, Zeit der Verwendung als Facharbeiter, Besuch von Kursen, Lehrgängen, Schulen und Universitäten) der nach diesem Landesgesetz verlangten Ausbildung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit der vermittelten und erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten gleichgehalten."
3.§ 3a Abs. 3 lautet:
"(3) Ist die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller erworbene Berufsausbildung nicht als gleichwertig im Sinn des Abs. 2 anzusehen, hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller während ihrer oder seiner Berufs-praxis erworbenen Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen abdecken. Decken diese Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen nicht zur Gänze ab, ist nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 die Gleichwertigkeit sowie die Zuerkennung der entsprechenden Berufsbezeichnung unter der Bedingung auszusprechen, dass der Erwerb der fehlenden Qualifikationen von der Antragstellerin oder vom Antragsteller durch die Absolvierung einer zusätzlichen Berufserfahrung im Sinn des Art. 1 lit. h der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992, ABl. Nr. L 209 vom 24.7.1992, S. 25, über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG, oder - nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers - entweder durch einen Anpassungslehrgang im Sinn des Art. 1 lit. i oder durch eine Eignungsprüfung im Sinn des Art. 1 lit. j der Richtlinie 92/51/EWG nachzuweisen ist."
Artikel VI
Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 101/2003, wird wie folgt geändert:
"(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgern (Inländern) vorbehalten sind (§ 96), wird das Erfordernis des Abs. 1 Z. 1 auch durch die Staatsangehörigkeit eines Staates erfüllt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern."
Artikel VII
Änderung des Oö. Landes-Vertragsbediensteten-gesetzes
Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 101/2003, wird wie folgt geändert:
"(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgern (Inländern) vorbehalten sind (§ 11), wird die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 auch durch die Staatsangehörigkeit eines Staates erfüllt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern."
Artikel IX
Änderung des Oö. Gehaltsgesetzes 2001
Das Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 101/2003, wird wie folgt geändert:
Im § 9 Abs. 2 Z. 9 wird die Wortfolge "der EWR-Mitgliedsstaaten in entsprechenden Einrichtungen eines EWR-Mitgliedsstaats" durch die Wortfolge "eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, in entsprechenden Einrichtungen eines dieser Staaten" ersetzt.
Artikel X
Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 100/2003, wird wie folgt geändert:
"Verlangt die Dienstbehörde die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung, weil sich die im Herkunftsland erworbenen Kenntnisse wesentlich von den nach diesem Landesgesetz geforderten Kenntnissen unterscheiden, so muss sie zuvor überprüfen, ob die von der Bewerberin oder vom Bewerber während ihrer oder seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf die in Z. 2 Bezug genommen wird, ganz oder teilweise abdecken."
Artikel XI
Änderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002
Das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 100/2003, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
"§ 7a
Diplomanerkennung
(1) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der Einreihung ergänzend die nachstehenden Abs. 2 bis 6, sofern die Anerkennung nicht nach speziellen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelungen zu erfolgen hat.
(2) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
(3) Diplome nach Abs. 2 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindes-tens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24.1.1989, S. 16, sowie Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 24.7.1992, S. 25, jeweils zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG vom 14. Mai 2001, ABl. Nr. L 206 vom 31.7.2001, S. 1.
(4) Die Dienstbehörde hat auf Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers (Abs. 1) auf eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
(5) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend vom § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen.
(6) Eine von einer österreichischen Gebietskörperschaft ausgesprochene Anerkennung einer Ausbildung bzw. Berufspraxis, die in einem Land erworben
wurde, dessen Angehörigen Österreich auf Grund
eines Staatsvertrags im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gilt als Anerkennung im Sinn des Abs. 4."
Artikel XII
Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001
Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 100/2003, wird wie folgt geändert:
1.§ 16 Abs. 2 lautet:
"(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind
(§ 92 Abs. 2), wird das Erfordernis des Abs. 1 Z. 1 auch durch die Staatsangehörigkeit eines Staates erfüllt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern."
2.§ 17 Abs. 3 lautet:
"(3) Für Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gilt hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend
§ 28 Abs. 2 bis 6 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993."
Artikel XIII
Änderung des Oö. Natur- und Landschaftsschutz-gesetzes 2001
Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 152/2002, wird wie folgt geändert:
Artikel XIV
Änderung des Tanzschulgesetzes
Das Tanzschulgesetz, LGBl. Nr. 29/1951, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:
Im § 3a wird jeweils im Abs. 1 und 2 die Wortfolge "einer Vertragspartei des EWR-Abkommens" durch die Wortfolge "eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern" ersetzt.
Artikel XV
Änderung des Oö. Pflanzenschutzgesetzes 2002
Das Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002, LGBl. Nr. 67, wird wie folgt
geändert:
Im § 14 Abs. 2 Z. 1 wird die Wortfolge "zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/28/EG der Kommission vom 19. März 2002, ABl. Nr. L 77 vom 20. März 2002, S. 23;" durch die Wortfolge "zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/22/EG der Kommission vom 24. März 2003, ABl. Nr. L 78 vom 25. März 2003, S. 10;" ersetzt.
Artikel XVI
In-Kraft-Treten
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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