Datum der Kundmachung
29.08.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 104/2003 104. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 104
Landesverfassungsgesetz,
mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz geändert wird
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Landes-Verfassungsgesetz, LGBl. Nr. 122/1991, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 40/2003, wird wie folgt geändert:
Artikel 10 Abs. 2 lautet:
"(2) Aufgabe aller Organe des Landes und der Gemeinden ist es, ihre Tätigkeit zum umfassenden Schutz der Umwelt so auszurichten, dass insbesondere die Natur einschließlich der Tier- und Pflanzenwelt, die Landschaft sowie die Luft, der Boden und das Wasser in ihrer natürlichen Beschaffenheit möglichst wenig beeinträchtigt, das Trinkwasser als wichtigstes Lebensmittel und ein dem Gemeinwohl dienendes Gut geschützt sowie Störungen durch Lärm möglichst vermieden werden."
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