Nr. 103 Landesgesetz, mit dem die Oö. Landesabgabenordnung 1996 geändert wird (Oö. Landesabgabenordnungs-Novelle 2003)
LGBL_OB_20030829_103Nr. 103 Landesgesetz, mit dem die Oö. Landesabgabenordnung 1996 geändert wird (Oö. Landesabgabenordnungs-Novelle 2003)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.08.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 103/2003 103. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 103
Landesgesetz,
mit dem die Oö. Landesabgabenordnung 1996 geändert wird
(Oö. Landesabgabenordnungs-Novelle 2003)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Oö. Landesabgabenordnung 1996 - Oö. LAO 1996, LGBl. Nr. 107, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 110/2002, wird wie folgt geändert:
"(2) Die Abgabenbehörde hat auf Antrag oder von Amts wegen die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen."
3.§ 150 Abs. 3 lautet:
"(3) Solang die Abgabenbehörde nicht gemäß Abs. 2 mit Bescheid die Abgabe festgesetzt hat, kann der Abgabepflichtige innerhalb von sechs Monaten ab Einreichung
"(2) Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift (§ 161 Abs. 1) zur Folge hatte, ohne gleichzeitige Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben, ist die sich dadurch ergebende, dem Gegenstand des aufgehobenen Bescheides zuzuordnende Abgabenschuld am Tag der Aufhebung fällig. Für die Entrichtung einer solchen Abgabenschuld steht eine Nachfrist von einem Monat zu."
"(5) In den im § 175 Abs. 5 angeführten Fällen des Wiederauflebens einer Abgabenschuld steht dem Abgabepflichtigen für deren Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe der Umbuchung, Rückzahlung oder Richtigstellung der Gebarung zu."
"(3) Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 218), ist für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat zu setzen."
"(3) Wird einem gemäß Abs. 1 zeitgerecht eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht stattgegeben, ist für die Zahlung der Abgabe eine Nachfrist von einem Monat zu setzen, mit deren ungenütztem Ablauf die Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen eintritt."
13.Dem § 165 wird folgender Abs. 8 angefügt:
"(8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen."
"(3) Von der Festsetzung eines Säumniszuschlages ist abzusehen, wenn die hiefür maßgebliche Bemessungsgrundlage im Einzelfall 75 Euro nicht erreicht."
16.§ 177 Abs. 3 lautet:
"(3) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 159 Abs. 1) bis zum Fälligkeitstag eingebracht, dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß §§ 159 Abs. 3 oder 165 Abs. 3 handelt."
"(1) Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig."
23.§ 233 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
"Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen; er ist abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen ist."
Artikel II
In-Kraft-Treten
(1) Es treten in Kraft:
–Art. I Z. 19 mit 9. März 2000;
–die übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2004.
(2) Bescheide, die bis 31. Dezember 2003 rechtskräftig erlassen wurden, werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
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