Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der Brunnenanlage Zirking des Wasserverbandes "Fernwasserversorgung Mühlviertel" sowie zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes im Verbandsbereich (Grundwasserschongebietsverordnung Zirking)
LGBL_OB_20030731_92Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der Brunnenanlage Zirking des Wasserverbandes "Fernwasserversorgung Mühlviertel" sowie zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes im Verbandsbereich (Grundwasserschongebietsverordnung Zirking)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 92/2003 92. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 92
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der Brunnenanlage Zirking des Wasserverbandes "Fernwasserversorgung Mühlviertel" sowie zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes im Verbandsbereich
(Grundwasserschongebietsverordnung Zirking)
Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG. 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2002, wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung als Grundwasserschongebiet
Zum Schutz der bestehenden Brunnenanlage Zirking des Wasserverbandes "Fernwasserversorgung Mühlviertel" sowie zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes im Verbandsbereich wird in den Marktgemeinden Mauthausen, Ried in der Riedmark und Schwertberg das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
§ 2
Geltungsbereich
(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebietes durch einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 dargestellt. In der Anlage 2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebietes durch Katasterpläne im Maßstab 1 :
2.000 (Blatt 1 – 10) dargestellt.
(2) Straßen, Wege, Bahngrundstücke, Brücken und Gewässer, die als Grenzen angeführt sind, werden in das Schongebiet nicht einbezogen.
(3) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden, gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
(4) Bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG. 1959 bleiben von den Anordnungen dieser Verordnung unberührt.
§ 3
Bewilligungspflichten
Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Mauthausen, Ried in der Riedmark, Schwertberg, bei der Bezirkshauptmannschaft Perg, sowie bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. November 1983, LGBl. Nr. 104, womit zum Schutze des Grundwassers in den Markt-gemeinden Mauthausen, Ried in der Riedmark und Schwertberg ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Dr. Achatz
Landesrat
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