Landesgesetz über die Sicherung, die Aufbewahrung und die Nutzung von öffentlichem Archivgut sowie die Tätigkeit der damit betrauten Archive (Oö. Archivgesetz)
LGBL_OB_20030630_83Landesgesetz über die Sicherung, die Aufbewahrung und die Nutzung von öffentlichem Archivgut sowie die Tätigkeit der damit betrauten Archive (Oö. Archivgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 83/2003 83. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 83
Landesgesetz
über die Sicherung, die Aufbewahrung und die Nutzung von
öffentlichem Archivgut sowie die Tätigkeit der damit betrauten
Archive
(Oö. Archivgesetz)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
ALLGEMEINES
§ 1Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
VERFAHREN DER ARCHIVIERUNG
§ 3Allgemeines
§ 4Archivgut von öffentlichem Interesse
§ 5Schutzfristen
§ 6Benutzung
§ 7Recht auf Auskunft und Gegendarstellung
§ 8Übergabeprotokoll
§ 9Erhaltung und Schutz des Archivguts
§ 10Unveräußerbarkeit
§ 11Archivkuratorinnen und Archivkuratoren
OBERÖSTERREICHISCHES LANDESARCHIV
§ 12 Organisationsform und Leitung
§ 13Aufgaben
§ 14Deposita
KOMMUNALARCHIVE
§ 15Kommunales Archivgut und Kommunalarchive
BEHÖRDEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 16 Behörden
§ 17Verweisungen
§ 18In-Kraft-Treten
ALLGEMEINES
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz regelt das Archivieren, die Sicherung und die Nutzung von öffentlichem Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse sowie die Tätigkeit jener Archive in Oberösterreich, die öffentliches Archivgut verwahren (öffentliche Archive).
(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Denkmal- und Archivalienschutzes sowie des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
VERFAHREN DER ARCHIVIERUNG
§ 3
Allgemeines
(1) Die im § 2 Z. 1 lit. a und b genannten Einrichtungen haben alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder spätestens nach 30 Jahren dem Oö. Landesarchiv zur Übernahme anzubieten. Für digitale Unterlagen gilt eine Frist von drei Jahren.
(2) Die im § 2 Z. 7 lit. a genannten Einrichtungen haben archivwürdige Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder spätestens nach 30 Jahren zu archivieren. Für digitale Unterlagen gilt eine Frist von drei Jahren.
(3) Die Unterlagen sind grundsätzlich in der ursprünglichen Ordnung und mit den zugehörigen Findmitteln anzubieten.
(4) Anzubieten und bei Archivwürdigkeit zu übergeben sind auch Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, welche
(5) Digitale Unterlagen, deren Übergabeformat nicht durch Organisationsvorschriften geregelt ist, sind in einem mit dem zuständigen Archiv zu vereinbarenden Format zu übergeben.
(6) Die Archivwürdigkeit von Unterlagen nach § 2 Z. 1 wird vom Oö. Landesarchiv beurteilt. Zur Beurteilung der Archivwürdigkeit (§ 2 Z. 4) ist dem Oö. Landesarchiv ein vollständiger Einblick in die angebotenen Unterlagen zu gestatten. Bestehen zwischen der betroffenen Einrichtung oder dem betroffenen Unternehmen und dem Oö. Landesarchiv unterschiedliche Auffassungen über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, hat die Behörde einen Feststellungsbescheid über die Archivwürdigkeit zu erlassen.
§ 4
Archivgut von öffentlichem Interesse
(1) Archivgut von öffentlichem Interesse, das nicht mehr ständig benötigt wird, ist von den im § 2 Z. 2 genannten Einrichtungen nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder spätes-tens nach zehn Jahren selbst zu archivieren. Dieses Archivgut kann
(2) Die Archivwürdigkeit von Unterlagen wird nach Anhörung der jeweiligen Einrichtung oder Unternehmung beurteilt
(3) Das Oö. Landesarchiv für die im § 2 Z. 2 lit. a und b genannten Einrichtungen und das zuständige Kommunalarchiv für die im § 2 Z. 2 lit. c genannten Einrichtungen haben das Recht, in das Archivgut von öffentlichem Interesse Einsicht zu nehmen. Die Einrichtungen haben diese Einsichtnahme zu dulden. Bestehen zwischen der betroffenen Einrichtung oder dem betroffenen Unternehmen und dem zuständigen Archiv unterschiedliche Auffassungen über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, hat die Behörde einen Feststellungsbescheid über die Archiv-würdigkeit zu erlassen.
§ 5
Schutzfristen
(1) Öffentliches Archivgut unterliegt einer Schutzfrist von 30 Jahren, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist und soweit es nicht vor seiner Übergabe bereits öffentlich zugänglich war.
(2) Die Schutzfrist beginnt mit der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen zu laufen. Sind die Unterlagen aktenmäßig zusammengefasst, bestimmt sich dieser Zeitpunkt nach dem Datum des jüngsten Schriftstückes des Aktes.
(3) Öffentliches Archivgut, das sensible Daten im Sinn des § 4 Z. 2 Datenschutzgesetz 2000 enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist. Diese endet mit dem Tod der betroffenen Person, es sei denn, diese hat einer Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt. Ist der Todestag nicht oder nur mit großem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person.
(4) Archivwürdige Unterlagen, die in den Büros der Mitglieder der Landesregierung, der Präsidentinnen und Präsidenten des Landtags, der Klubs der im Landtag vertretenen Parteien, der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister oder der Mitglieder eines Stadtsenats anfallen, sind nach dem Ausscheiden des Mitgliedes aus der jeweiligen Funktion oder nach Auflösung des Klubs dem zuständigen Archiv zu übergeben. Die Schutzfrist beginnt mit dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion oder der Auflösung des Klubs. Innerhalb der Schutzfrist sind die Unterlagen gesondert unter Verschluss und versiegelt aufzubewahren. Im Fall elektronisch verarbeiteter Aufzeichnungen ist eine fachgerecht gesicherte Datenspeicherung vorzunehmen.
§ 6
Benutzung
(1) Öffentliches Archivgut steht der Öffentlichkeit nach Ablauf der Schutzfrist zur Benutzung zur Verfügung. Die Benutzung durch die Übergeberin oder den Übergeber ist auch innerhalb der Schutzfristen zulässig.
(2) Die Benutzung von öffentlichem Archivgut kann eingeschränkt oder versagt werden, wenn
(3) Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen kann vor Ablauf der Schutzfrist im Einzelfall auf schriftlichen Antrag die Benutzung gestattet werden, wenn
(4) Die Benutzung von Unterlagen nach § 5 Abs. 4 ist vor Ablauf der Schutzfrist nur zulässig, wenn die seinerzeitige Funktionsinhaberin oder der seinerzeitige Funktionsinhaber oder der jeweilige Klub zugestimmt hat. Verstirbt diese Person innerhalb der Schutzfrist, entscheidet über eine Benutzung vor Ablauf der Schutzfrist für die Mitglieder der Landesregierung die Landesregierung, für die Präsidentinnen und Präsidenten des Landtags der Landtag, für die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und die Mitglieder eines Stadtsenats der Gemeindevorstand (Stadtsenat); nach Auflösung eines Klubs entscheidet der Landtag.
(5) Die Benutzung von öffentlichem Archivgut ist nicht zulässig, wenn
(6) Über die Versagung oder Einschränkung der Benutzung nach Abs. 2 bis 5 ist auf Antrag der Person, die die Benutzung wünscht, mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Benutzung öffentlichen Archivguts sind in der Benutzungsordnung festzulegen. Dort können insbesondere auch für verschiedene Arten von Archivgut unterschiedliche Formen der Benutzung (z.B. Einsichtnahme, Herstellung von Abschriften und Kopien) festgelegt werden.
§ 7
Recht auf Auskunft und Gegendarstellung
(1) Soweit Daten nicht ohnehin dem Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz 2000 unterliegen, hat das zuständige Archiv Betroffenen auf schriftlichen Antrag Auskunft über die in öffentlichem Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen, soweit
(2) Anstelle der Auskunft kann auch innerhalb der Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Benutzung des öffentlichen Archivguts gewährt werden, soweit schutzwürdige Interessen Dritter angemessen berücksichtigt werden können und keine Gründe für eine Einschränkung oder Versagung der Benutzung bestehen.
(3) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich dabei ergeben aus der Notwendigkeit
(4) Machen Personen glaubhaft, dass öffentliches Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, können sie verlangen, dass dem betreffenden Archivgut eine von der betroffenen Person verfasste Gegendarstellung beige-fügt wird. Diese hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel anzuführen, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Dies gilt nicht für Archivgut aus gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren.
(5) Über die Verweigerung der Auskunft oder die Versagung der Beifügung einer Gegendarstellung ist auf Antrag der betroffenen Person mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
§ 8
Übergabeprotokoll
Die Übergabe von Archivgut ist vom übernehmenden Archiv zu bestätigen. Das Übergabeprotokoll ist im übernehmenden Archiv dauernd aufzubewahren und hat folgende Angaben zu enthalten:
§ 9
Erhaltung und Schutz des Archivguts
(1) Das öffentliche Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse ist durch geeignete technische, konservatorische und organisatorische Maßnahmen sicher und sachgemäß auf Dauer zu erhalten sowie vor unbefugter Benutzung, Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung zu schützen.
(2) Öffentliches Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse ist geordnet zu lagern und durch geeignete Findmittel so zu erschließen, dass die Benutzung durch Berechtigte ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.
(3) Digitales öffentliches Archivgut und digitales Archivgut von öffentlichem Interesse ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so zu speichern, dass seine Lesbarkeit dauerhaft sichergestellt ist.
§ 10
Unveräußerbarkeit
(1) Das Eigentum an öffentlichem Archivgut darf Dritten nicht übertragen werden.
(2) Ausnahmsweise darf das Eigentum an öffentlichem Archivgut übertragen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, archivwissenschaftlichen Grundsätzen entspricht und schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt werden.
§ 11
Archivkuratorinnen und Archivkuratoren
(1) Zur Unterstützung der Tätigkeit des Oö. Landesarchivs oder der Kommunalarchive kann die Landesregierung auf Vorschlag des Oö. Landesarchivs ehrenamtliche Archivkuratorinnen und Archivkuratoren bestellen.
(2) Archivkuratorinnen und Archivkuratoren haben das Oö. Landesarchiv bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zum Schutz archivwürdiger Quellen für die Orts- und Landesgeschichte zu unterstützen. Sie können auch Privatpersonen durch Information und Beratung bei der Sicherung und Nutzbarmachung erhaltenswerter Unterlagen unterstützen. Die Direktorin oder der Direktor des Oö. Landesarchivs kann für die Tätigkeit der Archivkuratorinnen und Archivkuratoren nähere Richtlinien festlegen.
(3) Die Archivkuratorinnen und Archivkuratoren sind verpflichtet,
(4) Im Falle der Verletzung von Pflichten gemäß Abs. 3 kann die Bestellung einer Archivkuratorin oder eines Archivkurators auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors des Oö. Landesarchivs widerrufen werden.
OBERÖSTERREICHISCHES LANDESARCHIV
§ 12
Organisationsform und Leitung
(1) Das Oberösterreichische Landesarchiv (Oö. Landesarchiv) ist eine Einrichtung des Landes Oberösterreich ohne Rechtspersönlichkeit. Es hat das Recht, das Landeswappen zu führen.
(2) Das Oö. Landesarchiv wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet, die oder der von der Landesregierung zu bestellen ist.
(3) Die näheren organisatorischen und betrieblichen Bestimmungen für das Oö. Landesarchiv (Statut) sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln, die in den Benutzerräumen des Oö. Landesarchivs öffentlich aufzulegen ist. Das Statut kann – unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis – insbesondere auch nähere Regelungen enthalten über die Organisation, die Einrichtungen und Funktionsbereiche, die Vertretung der Direktorin oder des Direktors, die Rechte und Pflichten des Archivpersonals sowie über die Berechtigung der Direktorin oder des Direktors in Angelegenheiten des Oö. Landesarchivs das Land Oberösterreich zu vertreten.
(4) Die Benutzungsordnung für das Oö. Landesarchiv ist von der Direktorin oder vom Direktor des Oö. Landesarchivs zu erlassen und in den Benutzerräumen des Oö. Landesarchivs öffentlich aufzulegen. Die Tatsache der Erlassung der Benutzungsordnung für das Oö. Landesarchiv ist in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen.
§ 13
Aufgaben
(1) Das Oö. Landesarchiv hat folgende Aufgaben:
(2) Das Oö. Landesarchiv hat sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem jeweils neuesten Stand der Wissenschaften zu richten. (Verfassungsbestimmung) Unbeschadet der Leitungsbefugnis der Direktorin oder des Direktors sind das Oö. Landesarchiv sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Oö. Landesarchivs bei der Erstattung von Gutachten einschließlich der Beurteilung der Archivwürdigkeit in wissenschaftlicher und
archivfachlicher Hinsicht weisungsfrei.
§ 14
Deposita
(1) Natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts können ihr Archivgut dem Oö. Landesarchiv als Depositum unter Wahrung ihres Eigentums anbieten. Im Fall der Übernahme ist
zwischen den Eigentümern des Archivguts und dem Oö. Landesarchiv darüber ein schriftlicher Vertrag abzuschließen, sofern nicht einschlägige Rechtsvorschriften bestehen.
(2) Deposita unterliegen den gleichen Bestimmungen wie öffentliches Archivgut, sofern nicht durch spezielle Rechtsvorschriften oder Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
KOMMUNALARCHIVE
§ 15
Kommunales Archivgut und Kommunalarchive
(1) Kommunales Archivgut einer Gemeinde und eines Gemeindeverbandes ist
(2) Für die Benutzung kommunalen Archivguts gelten § 6 Abs. 1 bis 6 und § 7 sinngemäß.
(3) Soweit ein Kommunalarchiv besteht,
(1) Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 1 sowie gemäß § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 5, soweit sie Archivgut des Oö. Landesarchivs betreffen, kommen in erster Instanz der Direktorin oder dem Direktor des Oö. Landesarchivs zu. Vor einer Entscheidung nach § 7 Abs. 5 ist dabei jene Stelle zu hören, bei der die Unterlagen angefallen sind. Für das Verfahren gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Behörde erster Instanz entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch Einzelmitglied.
(3) Die auf Grund dieses Landesgesetzes den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 2 sowie jene behördlichen Aufgaben im Zusammenhang mit kommunalem Archivgut (§ 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 5) sind von derjenigen Gemeinde wahrzunehmen, die das Archivgut archiviert oder Träger des Kommunalarchivs ist oder die Sitz der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen Unternehmung ist. Vor einer Entscheidung nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 ist dabei jene Stelle zu hören, bei der die Unterlagen angefallen sind. Das Verfahren und der weitere Instanzenzug richten sich nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 oder dem jeweiligen Stadtstatut.
§ 17
Verweisungen
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in folgender Fassung anzuwenden:
§ 18
In-Kraft-Treten
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
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