Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Gaflenz, Großraming, Laussa, Losenstein, Maria Neustift, Reichraming, Weyer-Land und Weyer-Markt über die Bildung eines Gemeindeverbandes für die Errichtung und den Betrieb von Betriebsansiedlungsgebieten genehmigt wird
LGBL_OB_20030630_81Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Gaflenz, Großraming, Laussa, Losenstein, Maria Neustift, Reichraming, Weyer-Land und Weyer-Markt über die Bildung eines Gemeindeverbandes für die Errichtung und den Betrieb von Betriebsansiedlungsgebieten genehmigt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 81/2003 81. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 81
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Gaflenz, Großraming, Laussa, Losenstein, Maria Neustift, Reichraming, Weyer-Land und Weyer-Markt über die Bildung eines Gemeindeverbandes für die Errichtung und den Betrieb von Betriebsansiedlungsgebieten genehmigt wird
Auf Grund des § 2 Z. 3, des § 4 und des § 5 Abs. 1 und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2002 wird verordnet:
§ 1
(1) Die Vereinbarung der Gemeinden Gaflenz, Großraming, Laussa, Losenstein, Maria Neustift, Reichraming, Weyer-Land und Weyer-Markt über die Bildung eines Gemeindeverbandes für die Errichtung und den Betrieb von Betriebsansiedlungsgebieten wird genehmigt.
(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landesrat
Anlage
Anlage
Satzungen des Verbandes
"Regionaler Wirtschaftsverband oö Ennstal"
Die Gemeinden Gaflenz, Großraming, Laussa, Losenstein, Maria Neustift, Reichraming, Weyer-Land und Weyer-Markt bilden zum Zweck der Errichtung und des Betriebes von Betriebsansiedlungsgebieten einen Gemeindeverband im Sinn des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, der im folgenden "Verband" genannt wird. Der Verband wird durch freie Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebildet.
I. Allgemeines
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsstelle
§ 3
Mitglieder und Anteilsverhältnisse
als Maßstab für die Aufteilung des Aufwandes und der Einnahmen
II. Aufgaben des Verbandes
§ 4
Verbandszweck
Der Zweck des Verbandes ist die Sicherung und Weiterentwicklung der regionalen Wirtschaftsstruktur. Dieser Zweck
wird durch folgende Aufgaben gewährleistet:
§ 5
Erschließung der Betriebsansiedlungsgebiete
Der Verband leistet die innere und äußere Verkehrserschließung, die Wasserver- und die Abwasserentsorgung sowie die Anbindung an Energieträger (z.B. Strom). Dafür verrechnet der Verband den Betrieben ein vom Verband festzulegendes Erschließungsentgelt.
Liegen einzelne Maßnahmen zur infrastrukturellen Anbindung des Gewerbegebietes nicht im ausschließlichen Interesse des Verbandes, sondern profitieren auch andere Gebiete der jeweiligen Standortgemeinde von der infrastrukturellen Versorgung des interkommunalen Gewerbegebietes, so kann der Vorstand festlegen,
§ 7
Verbandsversammlung
§ 8
Aufgaben der Verbandsversammlung
§ 9
Aufgaben, Wirkungsbereich und Organisation des Verbandsvorstandes
§ 10
Aufgaben des Obmannes
IV. Finanzen
§ 13
Geschäftsgebarung, Jahresvoranschlag, Jahresrechnungsabschluss und Rechnungsprüfung
Für die Vermögensgebarung und die Haushaltsführung des Verbandes gelten die Bestimmungen des IV. und V. Hauptstückes der Oö. GemO 1990, in der Fassung der Gemeindeordnungs-Novelle 2002, LGBl. Nr. 152/2001, mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 70 bis 72, des § 82 und des § 91 Abs. 1 und 3 bis 6 sowie
§ 91a sinngemäß.
§ 14
Finanzbedarf
Der Finanzbedarf des Verbandes wird durch Erträge aus dem Vermögen, durch öffentliche Zuschüsse von Bund, Europäischer Union sowie Land Oberösterreich oder sonstige Zuschüsse Dritter, durch Beiträge der Verbandsmitglieder und durch Aufnahme von Darlehen und Krediten gedeckt.
§ 15
Aufteilung und Abführung von Erträgen
V. Austritt von Mitgliedern und Auflösung des Verbandes
§ 16
Austritt von Mitgliedern
Ein Austritt eines Mitgliedes kann nur aus wichtigen, insbesondere wirtschaftlichen Gründen erfolgen, aus denen die Mitgliedschaft einem Mitglied nicht mehr weiter zugemutet werden kann. Ein ausgetretenes Mitglied haftet dem Verband für die bis zu seinem Austritt entstandenen Verbindlichkeiten des Verbandes bis zum Ende von drei Jahren nach seinem Austritt. Das ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch auf eine Vermögensauseinandersetzung.
§ 17
Auflösung
Die Auflösung des Verbandes ist nur durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden möglich und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Im Falle der Auflösung wird das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen des Verbandes veräußert und unter den Mitgliedern gemäß dem Schlüssel im § 3 aufgeteilt. Verbleibende Schulden gehen auf die Verbandsmitglieder gemäß dem Schlüssel im § 3 über.
VI. Sonstige Bestimmungen
§ 18
Aufsicht über den Verband
Mit der Aufsicht über den Verband ist das Land Ober-österreich nach den Bestimmungen des VII. Hauptstückes der Oö. Gemeindeordnung 1990 befasst.
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