Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten der oö. Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Ausführung von Bauarbeiten (Oö. Gemeinde-Bauarbeiterschutzverordnung - Oö. G-BauV)
LGBL_OB_20030618_68Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten der oö. Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Ausführung von Bauarbeiten (Oö. Gemeinde-Bauarbeiterschutzverordnung - Oö. G-BauV)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.06.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 68/2003 68. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 68
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten der oö. Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Ausführung von Bauarbeiten (Oö. Gemeinde-Bauarbeiterschutzverordnung - Oö. G-BauV)
Auf Grund der § 27 Z. 2, § 29 und § 44 Z. 1, 3, 4
und 5 Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999 (Oö. GbSG), LGBl. Nr. 15/2000, wird verordnet:
§ 1
Anwendbarkeit der Bauarbeiterschutzverordnung
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung - BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 313/2002, gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 27 Z. 2, § 29 sowie § 44 Z. 1, 3, 4 und 5 Oö. GbSG 1999.
§ 2
Abweichungen und Ausnahmen
(1) Anstelle der Arbeitnehmer, Dienstnehmer und Betriebsangehörigen treten die Gemeinde(verbands)bediensteten, anstelle des Arbeitsgebers tritt der Dienstgeber, anstelle Bewilligungen, Anordnungen und Vorschreibungen der Behörde treten Anordnungen des Dienstgebers.
(2) Folgende Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung sind nicht anzuwenden: § 2 Abs. 3, § 3, § 19 Abs. 1, § 31 Abs. 7, § 41, § 94 Abs. 2, § 108, § 154 Abs. 6, § 156 Abs. 2, § 161, § 163 und § 164.
(3) Jene Gemeinde(verbands)bediensteten, die den Nachweis über entsprechende Fachkenntnisse nach den bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften erbracht haben, erfüllen die im § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 5 und 6, § 13 Abs. 3 und 5, § 14 Abs. 2 und 3, § 151 Abs. 1 und 2 und § 152 Bauarbeiterschutzverordnung vorausgesetzten Qualifikationen.
(4) Die §§ 34 bis 37 Bauarbeiterschutzverordnung gelten nicht für Baustellen, auf denen höchstens 15 Gemeinde(verbands)bedienstete längstens 10 Tage hindurch beschäftigt werden, sofern die Amtsgebäude der jeweiligen Dienststellen oder sonstige Arbeitsstätten, die den betreffenden Gemeinde(verbands)bediensteten zur Verfügung stehen, den in §§ 34 bis 37 Bauarbeiterschutzverordnung vorgesehenen Anforderungen entsprechen.
(5) § 151 Abs. 1 und Abs. 2 Bauarbeiterschutzverordnung gelten mit der Maßgabe, dass die dort vorgesehenen Abnahmeprüfungen auch von Amtssachverständigen durchgeführt werden dürfen.
(6) § 94 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Wortfolge "muss dem Arbeitsinspektorat ein von einer fachkundigen Person erstelltes geotechnisches Gutachten über das zu durchörtende Gebirge und die daraus und aufgrund der Vortriebsart notwendigen Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen vorgelegt werden" die Wortfolge "muss von einer fachkundigen Person ein geotechnisches Gutachten über das zu durchörtende Gebirge und die daraus und aufgrund der Vortriebsart notwendigen Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen erstellt werden" tritt.
(7) § 96 Abs. 6 Bauarbeiterschutzverordnung gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Wortfolge "das zuständige Arbeitsinspektorat" die Wortfolge "die zuständige Sicherheitsfachkraft sowie die zuständige Dienststellenleiterin oder der zuständige Dienststellenleiter" tritt.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landesrat
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