Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_20030618_67Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.06.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 67/2003 67. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 67
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird verordnet:
§ 1
Der bei km 2,077 (neu) von der bestehenden Trasse nach Nordwesten abzweigende, bei km 2,374 (neu) den "Pram Bach" überführende, sodann in gestreckter Linienführung westlich der Ortschaft "Antersham" verlaufende und bei km 3,009 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Kallinger Straße (Landesstraße Nr. 1127 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde Diersbach wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
§ 2
(1) Die zwischen km 2,077 (alt) und km 2,465 (alt) und zwischen km 3,073 (alt) und km 3,117 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Kallinger Straße werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 3
(1) Die Einreihung des zwischen km 2,465 (alt) und km 3,073 (alt) gelegenen Abschnitts der Kallinger Straße als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Diersbach über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 4
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Kallinger Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab
1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Diersbach aufliegt.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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