Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der "Thermalwassernutzung Gallspach TH" der Institut Zeileis GesmbH und Co KG (Grundwasserschongebietsverordnung Gallspach)
LGBL_OB_20030528_65Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der "Thermalwassernutzung Gallspach TH" der Institut Zeileis GesmbH und Co KG (Grundwasserschongebietsverordnung Gallspach)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.05.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 65/2003 65. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 65
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der "Thermalwassernutzung Gallspach TH" der Institut Zeileis GesmbH und Co KG (Grundwasserschongebietsverordnung Gallspach)
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG. 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2002, wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung als Grundwasserschongebiet
Zum Schutz der "Thermalwassernutzung Gallspach TH" und zur Sicherung des Thermalwasserbedarfs der Institut Zeileis GesmbH und Co KG wird in den Gemeinden Gallspach, Grieskirchen, Kematen am Innbach, Meggenhofen, Schlüßlberg und St. Georgen bei Grieskirchen das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
§ 2
Schongebietsgrenze
(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebietes durch einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 dargestellt. Die Grenze des Schongebietes folgt näherungsweise einem Kreis mit 2 km Radius,
dessen Mittelpunkt durch die Koordinaten im Gauß-Krüger-System der Landesaufnahme Y=35.486 und X=5.340.971 definiert ist. In der Anlage 2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebietes durch Katas-terpläne im Maßstab 1 : 2.000 (Detailpläne) dargestellt.
(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden, gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
(3) Bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG. 1959 bleiben von den in dieser Verordnung getroffenen Anordnungen unberührt.
§ 3
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
Innerhalb des Schongebietes (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung der Bewilligung der
Wasserrechtsbehörde:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, der Stadtgemeinde Grieskirchen, bei den Gemeinden St. Georgen bei Grieskirchen, Meggenhofen, Kematen am Innbach, Schlüßlberg, Gallspach und bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Für den Landeshauptmann:
Dr. Achatz
Landesrat
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