Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der für bestimmte Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird (Oö. Bau-Übertragungsverordnung)
LGBL_OB_20030528_61Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der für bestimmte Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird (Oö. Bau-Übertragungsverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.05.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/2003 61. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 61
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der für bestimmte Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird
(Oö. Bau-Übertragungsverordnung)
Auf Grund des § 40 Abs. 4 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 82/2002, wird verordnet:
§ 1
Die Besorgung der im § 2 umschriebenen Angelegenheiten der örtlichen
Baupolizei wird von den in der
folgenden Tabelle in der linken Spalte genannten Gemeinden mit Wirksamkeit ab dem in der rechten Spalte angegebenen Datum auf die in der mittleren Spalte angeführten Bezirkshauptmannschaften übertragen:
Gemeinde Bezirkshauptmannschaftab
Bad KreuzenPerg1. Juli 2003
§ 2
(1) Die Übertragung gilt nur für bauliche Anlagen, für die eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist. Sie umfasst das Baubewilligungs- und Bauanzeigeverfahren, die Angelegenheiten der Bauausführung und Bauaufsicht sowie die baupolizeilichen Maßnahmen (§ 15 und §§ 24 bis 50 der Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66, in der jeweils geltenden Fassung). Für die Erklärung zum Neuplanungsgebiet (§ 45 Abs. 1 und 5 Oö. Bauordnung 1994) bleibt der Gemeinderat zuständig.
(2) Bei einer Mischnutzung bzw. -verwendung gilt die Übertragung nur, wenn die betreffende bauliche Anlage überwiegend gewerblichen Zwecken dient. Die überwiegende Nutzung bzw. Verwendung ist anhand der Nutzfläche, bei diesbezüglichem Gleichstand anhand des umbauten Raumes (der Kubatur) zu beurteilen. Im Sinn dieser Bestimmung gilt als Nutzfläche bei Gebäuden die Netto-Gesamtgeschoßfläche, im Übrigen aber die tat-sächlich für gewerbliche oder sonstige Zwecke genutzte Fläche.
§ 3
(1) Der Gemeinde gemeldete oder von ihr wahrgenommene Missstände sind vom Bürgermeister unverzüglich der nach § 1 zuständigen Behörde mitzuteilen, wenn sie eine von der Übertragung erfasste bauliche Anlage betreffen.
(2) Von jedem rechtskräftig bewilligten oder im Anzeigeverfahren nicht untersagten Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes (§ 24 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit
§ 35; § 25 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 25a Abs. 2 und 3 Oö. Bauordnung 1994) ist die Gemeinde zwecks allfälliger Verkehrsflächenbeitragsvorschreibung von der nach § 1 zuständigen Behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 4
Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft
entscheidet die Landesregierung.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung (§ 1 rechte Spalte) anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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