Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Einreihung von Straßenabschnitten als Landesstraße
LGBL_OB_20030528_56Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Einreihung von Straßenabschnitten als LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.05.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/2003 56. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 56
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Einreihung von Straßenabschnitten als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Thal-gau Straße (Landesstraße Nr. 539 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde St. Lorenz wird – soweit er nicht bereits Landesstraße ist und nicht auf den derzeitigen Gemeindestraßen verläuft – dem Gemeingebrauch gewidmet und – soweit er nicht bereits Landesstraße ist – als Landesstraße eingereiht: Der neu herzustellende Abschnitt beginnt bei km 12,924 (neu; das ist bei der Landesgrenze zum Bundesland Salzburg), verläuft nach Osten, führt von km 13,000 (neu) bis km 13,100 (neu) teilweise auf der derzeitigen Trasse dieser Straße, verläuft dabei von km 13,032 (neu) bis km 13,036 (neu) auf der Trasse der derzeitigen Gemeindestraße mit der Parzellen Nr. 2435, beschreibt im weiteren Verlauf einen Bogen nach Nordosten, führt dabei von km 13,244 (neu) bis km 13,251 (neu) auf der Trasse der derzeitigen Gemeindestraße mit der Parzellen Nr. 2322 sowie von km 13,281 (neu) bis km 13,284 (neu) auf jener der derzeitigen Gemeindestraße mit der Parzellen Nr. 2434 sowie von km 13,273 (neu) bis km 13,352 (neu) teilweise bzw. ganz auf der derzeitigen Trasse der Thalgau Straße und bindet bei km 13,352 (neu) wieder in die bestehende Trasse ein.
(2) Die Einreihung als Landesstraße von km 13,032 (neu) bis km 13,036 (neu), von km 13,244 (neu) bis km 13,251 (neu) und von km 13,281 (neu) bis km 13,284 (neu) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Lorenz erfolgten Aufhebung der Einreihung dieser Abschnitte der jeweiligen Gemeindestraßen als solche wirksam.
§ 2
(1) Die zwischen km 12,924 (alt) und km 13,137(alt) und zwischen km 13,143 (alt) und km 13,352 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Thalgau Straße werden – soweit sie nicht für die neue Trasse dieser Straße benötigt werden – als Landesstraße aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 3
(1) Die Einreihung des zwischen km 13,137 (alt) und km 13,143 (alt) gelegenen Abschnitts der Thalgau Straße als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde
St. Lorenz über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 4
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Thalgau Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und
beim Gemeindeamt St. Lorenz aufliegt.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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