Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_20030528_55Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.05.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/2003 55. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 55
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird verordnet:
§ 1
Der bei km 9,316 (neu) von der bestehenden Trasse nach Osten abzweigende, sodann einen leichten Bogen nach Nordosten beschreibende und bei km 9,734 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Sighartinger Straße (Landesstraße Nr. 1139 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Kopfing im Innkreis wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
§ 2
(1) Die zwischen km 9,316 (alt) und km 9,500 (alt) sowie zwischen km 9,591 (alt) und km 9,734 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Sighartinger Straße werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 3
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Sighartinger Straße von km 9,500 (alt) bis km 9,591 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Markt-gemeinde Kopfing im Innkreis über die Einreihung des
im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens
jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu
herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 4
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Sighartinger Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Kopfing im Innkreis aufliegt.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.