Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Brunnenthal, St. Florian am Inn, St. Marienkirchen bei Schärding, Suben, Taufkirchen an der Pram und der Stadtgemeinde Schärding über die Bildung eines Gemeindeverbandes für die Errichtung und den Betrieb von Betriebsansiedlungsgebieten genehmigt wird
LGBL_OB_20030430_53Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Brunnenthal, St. Florian am Inn, St. Marienkirchen bei Schärding, Suben, Taufkirchen an der Pram und der Stadtgemeinde Schärding über die Bildung eines Gemeindeverbandes für die Errichtung und den Betrieb von Betriebsansiedlungsgebieten genehmigt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 53/2003 53. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 53
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Brunnenthal, St. Florian am Inn, St. Marienkirchen bei Schärding, Suben, Taufkirchen an der Pram und der Stadtgemeinde Schärding über die Bildung eines Gemeindeverbandes für die Errichtung und den Betrieb von Betriebsansiedlungsgebieten genehmigt wird
Auf Grund des § 2 Z. 3, des § 4 und des § 5 Abs. 1
und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2002 wird verordnet:
§ 1
(1) Die Vereinbarung der Gemeinden Brunnenthal,
St. Florian am Inn, St. Marienkirchen bei Schärding, Suben, Taufkirchen an der Pram und der Stadtgemeinde Schärding über die Bildung eines Gemeindeverbandes für die Errichtung und den Betrieb von Betriebsansied-lungsgebieten wird genehmigt.
(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landesrat
Anlage
Anlage
Satzung des Verbandes
"Regionaler Wirtschaftsverband Schärding"
Die Gemeinden Brunnenthal, Sankt Florian am Inn, Sankt Marienkirchen bei Schärding, Suben, Taufkirchen an der Pram und die Stadtgemeinde Schärding bilden zum Zweck der Errichtung und des Betriebes von Betriebsansiedlungsgebieten einen Gemeindeverband im Sinn des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, der im
folgenden "Verband" genannt wird. Der Verband wird durch freie Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebildet.
I. Allgemeines
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsstelle
PROZENT
Gemeinde Brunnenthal 10 %
Gemeinde Sankt Florian am Inn 40 %
Gemeinde Sankt Marienkirchen bei
Schärding 8 %
Stadtgemeinde Schärding 25 %
Gemeinde Suben 5 %
Gemeinde Taufkirchen an der Pram 12 %
Gesamt100 %
Leistungen, die Standortgemeinden auf Ersuchen des Regionalen Wirtschaftsverbandes Schärding für den Verband erbringen, sind der jeweiligen Gemeinde zu ersetzen.
II. Aufgaben des Verbandes
§ 4
Verbandszweck
Der Zweck des Verbandes ist die Sicherung der regionalen Wirtschaftsstruktur. Dieser Zweck wird durch folgende Aufgaben gewährleistet:
IV. Finanzen
§ 13
Geschäftsgebarung, Jahresvoranschlag, Jahresrechnungsabschluss und Rechnungsprüfung
Für die Vermögensgebarung und die Haushaltsführung des Verbandes gelten die Bestimmungen des vierten und fünften Hauptstückes der Oö. GemO 1990, in der Fassung der Gemeindeordnungs-Novelle 2002, LGBl. Nr. 152/2001, mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 70 bis 72, des § 82 und des § 91 Abs. 1 und 3
bis 6 sowie § 91a sinngemäß.
§ 14
Finanzbedarf
Der Finanzbedarf des Verbandes wird durch Erträge aus dem Vermögen, durch öffentliche Zuschüsse von Bund, Europäischer Union sowie Land Oberösterreich oder sonstige Zuschüsse Dritter, durch Beiträge der Verbandsmitglieder und durch Aufnahme von Darlehen und Krediten gedeckt.
§ 15
Aufteilung und Abführung von Erträgen
V. Austritt von Mitgliedern und Auflösung des Verbandes
§ 16
Austritt von Mitgliedern
Ein Austritt eines Mitgliedes kann nur aus wichtigen, insbesondere wirtschaftlichen Gründen erfolgen, aus denen die Mitgliedschaft einem Mitglied nicht mehr weiter zugemutet werden kann. Ein ausgetretenes Mitglied haftet dem Verband für die bis zu seinem Austritt entstandenen Verbindlichkeiten des Verbandes für die Dauer von fünf Jahren weiter. Ausgenommen von der Haftung des ausgetretenen Mitgliedes sind die für die Zeit nach dem Austritt anfallenden Zinsen. Die Zinshaftung für das aus dem Verband ausgetretene Mitglied ist von jenen Mitgliedern anteilsmäßig zu übernehmen, die die in § 3 der Satzung festgelegten Anteile des ausgetretenen Mitglieds übernehmen. Das ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch auf eine Vermögensauseinandersetzung.
§ 17
Auflösung
Die Auflösung des Verbandes ist nur durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden möglich und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Im Falle der Auflösung wird das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen des Verbandes veräußert und unter den Mitgliedern gemäß dem Schlüssel in § 3 aufgeteilt. Verbleibende Schulden gehen auf die Verbandsmitglieder gemäß dem Schlüssel in § 3 über.
VI. Sonstige Bestimmungen
§ 18
Aufsicht über den Verband
Mit der Aufsicht über den Verband ist das Land Ober-österreich nach den Bestimmungen des VII. Hauptstückes der Oö. Gemeindeordnung 1990 befasst.
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