Verordnung der Oö. Landesregierung über das Verfahren zur Bestellung des Leiters (der Leiterin) der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft
LGBL_OB_20030430_50Verordnung der Oö. Landesregierung über das Verfahren zur Bestellung des Leiters (der Leiterin) der Oö. Kinder- und JugendanwaltschaftGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/2003 50. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 50
Verordnung
der Oö. Landesregierung über das Verfahren zur Bestellung des Leiters (der Leiterin) der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft
Auf Grund des § 10 Abs. 2 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 – Oö. JWG 1991, LGBl. Nr. 111, zuletzt
geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 68/2002, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Funktion des Leiters (der Leiterin) der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft ist öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat erneut jeweils innerhalb von drei Monaten vor dem Ablauf der Funktionsdauer oder nach dem Ausscheiden des Leiters (der Leiterin) zu erfolgen.
(2) Die Ausschreibung der Funktion hat jedenfalls durch Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung und zumindest zwei oberösterreichischen Tageszeitungen zu erfolgen. Die Ausschreibung kann überdies auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
(3) In der Ausschreibung ist für die Einreichung der Bewerbungsgesuche (§ 3) eine angemessene Frist zu setzen, die mindestens drei Wochen ab dem Tag der Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung betragen muss.
(4) Die Ausschreibung hat die im § 2 umschriebenen Voraussetzungen zu enthalten.
§ 2
Bewerber (Bewerberinnen) für die Funktion des Leiters (der Leiterin) der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft müssen folgende persönliche und fachliche Voraussetzungen erfüllen:
(1) Die Landesregierung hat alle fristgerecht eingelangten Bewerbungen der gemäß § 10 Oö. Objektivierungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 102, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2002, eingerichteten Begutachtungskommission zu übermitteln. Diese hat zu den Bewerbungen binnen angemessener Frist, die vier Wochen nicht überschreiten darf, Stellung zu nehmen.
(2) Die Bewerbungsunterlagen, die Beratungen der Begutachtungskommission zur Reihungsliste sowie die Reihungsliste samt Begründung unterliegen der Vertraulichkeit. Der Name eines Bewerbers (einer Bewerberin) unterliegt der Vertraulichkeit dann, wenn er (sie) dies im Bewerbungsgesuch verlangt.
§ 5
(1) Die Bewerber (Bewerberinnen) besitzen keinen Rechtsanspruch auf Besetzung der ausgeschriebenen Funktion; sie haben im Verfahren zur Bestellung des Leiters (der Leiterin) keine Parteistellung.
(2) Den nicht berücksichtigten Bewerbern (Bewerberinnen) sind die Bewerbungsunterlagen zurückzugeben; zugleich ist ihnen die Nichtberücksichtigung formlos mitzuteilen.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 69/1992 außer Kraft.
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