Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Vorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der in den Dienststellen der oö. Gemeinden und Gemeindeverbände beschäftigten Bediensteten bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Oö. Gemeinde-Lastenverordnung – Oö. G-LastV)
LGBL_OB_20030430_49Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Vorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der in den Dienststellen der oö. Gemeinden und Gemeindeverbände beschäftigten Bediensteten bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Oö. Gemeinde-Lastenverordnung – Oö. G-LastV)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/2003 49. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 49
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend Vorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der in den Dienststellen der oö. Gemeinden und Gemeindeverbände beschäftigten Bediensteten
bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Oö. Gemeinde-Lastenverordnung – Oö. G-LastV)
Auf Grund des § 44 Z. 2 des Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes 1999 (Oö. GbSG), LGBl. Nr. 15/2000, wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
(1) Diese Verordnung gilt für die manuelle Handhabung von Lasten, die auf Grund ihrer Merkmale oder un-günstiger ergonomischer Bedingungen für die Bediensteten der oö. Gemeinden und Gemeindeverbände eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt. Dazu zählt jedenfalls, wenn folgende bei der manuellen Handhabung wirksame Lasten überschritten werden: für Männer
40 kg, für Frauen 25 kg, für männliche Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr 20 kg, sonst 25 kg und für weibliche Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr 10 kg, sonst 15 kg.
(2) Manuelle Handhabung im Sinn dieser Verordnung ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch einen oder mehrere Bedienstete, insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen einer Last.
§ 2
Besondere Maßnahmen bei manueller Lastenhandhabung
(1) Es sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Arbeitsmittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, einzusetzen, um manuelle Handhabungen von Lasten durch die Bediensteten, die eine Gefährdung im Sinn des § 1 Abs. 1 mit sich bringen, zu vermeiden, wenn dies jedoch nicht möglich ist, gering zu halten.
(2) Können diese manuellen Handhabungen von Lasten nicht vermieden werden, ist die Gesundheitsgefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, anhand
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landesrat
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