Datum der Kundmachung
30.04.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/2003 45. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 45
Landesgesetz, mit dem das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz geändert wird
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz, LGBl. Nr. 89/1992, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 8/1998 und 90/2001 wird wie folgt geändert:
1.§ 22 Abs. 2 lautet:
"(2) Die Verbandsversammlung hat je nach Bedarf zusammenzutreten. Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind unter Angabe des Tages, der Stunde des Beginnes, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung durch eine Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung wenigstens zwei Wochen vor dem Sitzungstag einzuberufen. Die Einberufung und Leitung der Sitzungen obliegt dem Obmann. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Sind nicht wenigstens ein Fünftel der Mitglieder zur Sitzung erschienen oder hat sich nachträglich ein Teil der Erschienenen entfernt und sinkt dadurch die Anzahl der Anwesenden unter ein Fünftel der Mitglieder, hat der Obmann binnen zwei Wochen eine zweite Sitzung einzuberufen, die beschlussfähig ist, wenn mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Hierauf ist bei der Einberufung ausdrücklich hinzuweisen. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung der Verbandsversammlung § 45 Abs. 2, § 46, § 49 Abs. 1 bis 3, § 51, § 53 Abs. 4 sowie § 54 Abs. 1 bis 5 der Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß, § 45 Abs. 2 erster Satz, § 46 Abs. 2 und § 51 Abs. 3 letzter Satz jedoch überdies mit der Maßgabe, dass zur Stellung des Verlangens lediglich ein Sechstel erforderlich ist."
2.§ 23 Abs. 6 lautet:
"(6) Die Funktionsdauer eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Verbandsausschusses endet vorzeitig
Artikel II
In-Kraft-Treten
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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