Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung sowie Umbenennung einer Landesstraße
LGBL_OB_20030328_38Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung sowie Umbenennung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.03.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/2003 38. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 38
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung sowie Umbenennung
einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird verordnet:
§ 1
Der bei km 53,422 (neu) von der bestehenden Trasse mit einem Kreisverkehr nach Westen abzweigende, dabei bei km 53,692 (neu) die Trasse der Gemeindestraße mit der Parzellen Nr. 139 unterführende, sodann südlich des Ortes Rohr im Kremstal in gerader Linienführung weiterverlaufende und bei km 55,122 (neu) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße B 122, Voralpen Straße, einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Landesstraße B 122, Voralpen Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Gemeinde Rohr im Kremstal, wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
§ 2
(1) Der Abschnitt der Landesstraße B 122, Voralpen Straße, von km 53,422 (alt) bis km 53,906 (alt) wird in Landesstraße B 139, Kremstal Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs; von km 31,597 bis neu-km 32,081), umbenannt.
(2) Die Umbenennung (Abs. 1) wird wirksam, wenn der neu herzustellende Abschnitt der Landesstraße B 122, Voralpen Straße (§ 1), dem Verkehr übergeben wird.
§ 3
(1) Die Einreihung des zwischen km 53,906 (alt) und km 55,181 (alt) gelegenen Abschnitts der Landesstraße
B 122, Voralpen Straße, als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Rohr im Kremstal über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühes-tens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 4
(1) Der zwischen km 55,181 (alt) und km 55,388 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Landesstraße B 122, Voralpen Straße, wird als öffentliche Verkehrsfläche
(Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 5
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Landesstraße B 122, Voralpen Straße, und des neuen Abschnitts der Landesstraße B 139, Kremstal Straße, ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Rohr im Kremstal aufliegt.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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