Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung sowie Einreihung eines Straßenabschnitts als Landesstraße
LGBL_OB_20030328_36Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung sowie Einreihung eines Straßenabschnitts als LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.03.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/2003 36. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 36
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung sowie Einreihung eines Straßenabschnitts als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 0,000 (neu; das ist bei neu-km 169,624 der neuen B 1, Wiener Straße) beginnende und bis km 0,785 (neu) neu herzustellende Straßenabschnitt, der zunächst nach Süden verläuft, dabei die neue B 1,
Wiener Straße, unterführt, hierauf einen Bogen nach Südwesten beschreibt, bei km 0,660 (neu) in einen Kreisverkehr führt, wird dem Gemeingebrauch gewidmet und zusammen mit jenem Straßenabschnitt, der von km 0,785 (neu) bis km 2,306 (neu; das ist beim Einmündungsbereich in die derzeitige B 1, Wiener Straße, bei deren km 170,365) auf der Trasse der derzeitigen Gemeindestraße "Fabrikstraße" führt, als Landesstraße im Gebiet der Stadtgemeinde Enns eingereiht; sie erhält die neue Bezeichnung "Kristeiner Straße" und die Straßennummer "1402" des Verzeichnisses der Landesstraßen Oberösterreichs.
(2) Die Einreihung als Landesstraße von km 0,785 (neu) bis km 2,306 (neu) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Enns erfolgten Aufhebung der Einreihung dieses Abschnitts der Gemeindestraße als solche wirksam.
§ 2
Die genaue Lage der neuen Kristeiner Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 5.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Stadtamt Enns aufliegt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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