Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_20030228_27Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/2003 27. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 27
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird verordnet:
§ 1
Der bei km 4,345 (neu) von der bestehenden Trasse in einem Bogen nach Südosten abzweigende, in weiterer Folge einen Bogen nach Südwesten beschreibende und bei km 4,739 (neu) wieder in die bestehende Trasse der Münzbacher Straße einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Münzbacher Straße (Landesstraße Nr. 1423 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde Windhaag bei Perg wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
§ 2
(1) Der zwischen km 4,345 (alt) und km 4,750 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Münzbacher Straße wird als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 3
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Münzbacher Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Windhaag bei Perg aufliegt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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