Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_20030228_26Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/2003 26. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 26
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird verordnet:
§ 1
Der bei km 2,701 (neu) von der bestehenden Trasse nach Südwesten abzweigende, sodann in gestreckter Linienführung verlaufende, nach ca. 570 m einen leichten Bogen nach Süden beschreibende und bei km 3,481 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Eberstalzeller Straße (Landesstraße Nr. 1242 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde Steinhaus wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
§ 2
(1) Die zwischen km 2,701 (alt) und km 2,930 (alt), zwischen km 3,130 (alt) und km 3,317 (alt) und zwischen km 3,325 (alt) und km 3,554 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Eberstalzeller Straße werden als öffent-liche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 3
(1) Die Einreihung der zwischen km 2,930 (alt) und km 3,130 (alt) und zwischen km 3,317 (alt) und km 3,325 (alt) gelegenen Abschnitte der Eberstalzeller Straße als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinhaus über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraßen, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 4
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Eberstalzeller Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 :
2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim
Gemeindeamt Steinhaus aufliegt.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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