Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung von Energiegewinnungsanlagen, die erneuerbare Energieträger nutzen (Oö. Energiespar-Verordnung 2003)
LGBL_OB_20030228_25Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung von Energiegewinnungsanlagen, die erneuerbare Energieträger nutzen (Oö. Energiespar-Verordnung 2003)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 25/2003 25. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 25
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Förderung von Energiegewinnungsanlagen, die erneuerbare Energieträger nutzen (Oö. Energiespar-Verordnung 2003)
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 10 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2002,
wird verordnet:
§ 1
Art der Förderung
Die Förderung für die Errichtung von Energiegewinnungsanlagen, die erneuerbare Energieträger nutzen, besteht in der Bewilligung von einmaligen, nicht rückzahlbaren Bauzuschüssen. Eine Förderung für den Austausch einer Anlage ist erst nach Ablauf von zehn Jahren ab Verwendung möglich. Der Bauzuschuss wird nur für Wohnhäuser bis höchstens drei Wohnungen und für Reihenhäuser bewilligt.
§ 2
Förderung von thermischen Solaranlagen
Der Zuschuss beträgt für eine Warmwasser-Aufbereitungsanlage oder Übergangsheizung bei Verwendung einer Solaranlage oder Solar-Wärmepumpe 1.100 Euro als Sockelbetrag und zusätzlich 75 Euro pro m² Standard-Kollektorfläche oder 110 Euro pro m² Vakuum-Kollektorfläche bis zu einer Obergrenze von 3.000 Euro. Die Kollektorfläche (Aperturfläche) muss bei Standardkollektoren mindestens 4 m² und bei Vakuumkollektoren mindestens 3 m² betragen. Die Erweiterung oder der Austausch einer bestehenden älteren Solaranlage durch neue Kollektoren wird mit jeweils 75 Euro oder 110 Euro pro m² Kollektorfläche bis zu einer Obergrenze von 3.000 Euro gefördert. Die 75 Euro oder 110 Euro erhöhen sich auf 100 Euro oder 140 Euro und die Obergrenze auf 3.800 Euro, wenn ein Wärmemengenzähler eingebaut wird.
§ 3
Förderung von Wärmepumpen
(1) Der Zuschuss beträgt für eine Warmwasser-Aufbereitungsanlage 370 Euro.
(2) Für eine Beheizungsanlage beträgt der Zuschuss bei Verwendung einer Luft-Wärmepumpe 1.500 Euro und bei einer Erdwärme- oder Wasser-Wasser-Wärmepumpe 2.200 Euro.
§ 4
Förderung für den Anschluss an Fern- bzw. Nahwärme
Die Förderung für den Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz beträgt 880 Euro. Wenn über 50 % der Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird, beträgt die Förderung 1.200 Euro.
§ 5
Bewilligung und Auszahlung
Die Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage
der Originalrechnungen und Originaleinzahlungsbelege, sofern diese im Zeitpunkt der Einlangung des Ansuchens nicht älter als ein Jahr sind. Diese Jahresfrist gilt nicht, wenn die Anlage im Zuge der Neuerrichtung eines Wohnhauses eingebaut wird. In
diesem Fall ist das Ansuchen aber spätestens zum Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung(en) einzubringen. Das Ausmaß der Förderung darf höchstens 50 % der Kosten der Anlage (ohne Umsatzsteuer) betragen.
§ 6
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2003 in Kraft.
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