Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung der Errichtung und Fertigstellung von im Rohbau stehenden Wohnungen, Eigenheimen und Reihenhäusern (Oö. Fertigstellungsförderungs-Verordnung 2003)
LGBL_OB_20030228_24Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung der Errichtung und Fertigstellung von im Rohbau stehenden Wohnungen, Eigenheimen und Reihenhäusern (Oö. Fertigstellungsförderungs-Verordnung 2003)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/2003 24. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 24
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Förderung der Errichtung und Fertigstellung von im Rohbau stehenden Wohnungen, Eigenheimen und Reihenhäusern
(Oö. Fertigstellungsförderungs-Verordnung 2003)
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 3 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2002, wird verordnet:
§ 1
Art der Förderung
(1) Für die Errichtung und Fertigstellung von im Rohbau stehenden Wohnungen, Eigenheimen und Reihenhäusern können nicht rückzahlbare Zinsenzuschüsse zu Hypothekardarlehen gewährt werden.
(2) Die geförderte Wohnung muss ausschließlich zur Befriedigung des dauernden Wohnbedürfnisses verwendet werden.
(3) Zum Zweck der Feststellung der Kosten von Fertigstellungsarbeiten kann die Vorlage von Rechnungen verlangt werden.
§ 2
Ausmaß der Förderung
Für die Fertigstellung beträgt das Hypothekardarlehen 370 Euro pro
m² Nutzfläche, höchstens aber 26.000 Euro
(1) Das bezuschusste Hypothekardarlehen hat eine Laufzeit von 15 Jahren.
(2) Die Höhe des Zinsenzuschusses beträgt für die ersten fünf Jahre jenen Teil, der einen Zinssatz von 2 % übersteigt und ab dem sechsten Jahr jenen Teil, der einen Zinssatz von 4 % übersteigt.
(3) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Zinsenzuschüsse neu zu bemessen. Die Höhe der Zinsenzuschüsse kann jeweils neu bemessen werden, wenn sich die Einkommenssituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners und der mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wesentlich geändert hat. Die Zinsenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.
(4) Eine Änderung des Zuschusses ist zulässig, wenn sich das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, die Höhe der Baukosten oder die allgemeine Einkommens- und Geldwertentwicklung wesentlich ändert.
§ 4
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2003 in Kraft.
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