Verordnung der Oö. Landesregierung über die Kaufförderung von nicht geförderten Wohnungen, Eigenheimen und Reihenhäusern (Oö. Kaufförderungs-Verordnung 2003)
LGBL_OB_20030228_23Verordnung der Oö. Landesregierung über die Kaufförderung von nicht geförderten Wohnungen, Eigenheimen und Reihenhäusern (Oö. Kaufförderungs-Verordnung 2003)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/2003 23. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 23
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Kaufförderung von nicht geförderten
Wohnungen, Eigenheimen und Reihenhäusern
(Oö. Kaufförderungs-Verordnung 2003)
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 3 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2002, wird verordnet:
§ 1
Art der Förderung
(1) Für den Kauf von nicht geförderten Wohnungen, Eigenheimen und Reihenhäusern können nicht rückzahlbare Zinsenzuschüsse zu Hypothekardarlehen gewährt werden.
(2) Das Kaufobjekt muss ausschließlich zur Befriedigung des dauernden Wohnbedürfnisses der Käuferin oder des Käufers verwendet werden.
(3) Eine Förderung ist nicht zulässig, wenn eine sons-tige Wohnbauförderung beansprucht wird, es sich um einen Kauf zwischen Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, Lebensgefährten, Verwandten in gerader Linie, Miteigentümern eines Kaufobjektes oder um Rechtsgeschäfte in Erbangelegenheiten handelt.
§ 2
Ausmaß der Förderung
Das Hypothekardarlehen kann 50 % des Kaufpreises, höchstens aber
26.000 Euro betragen.
§ 3
Höhe des Zinsenzuschusses und Bedingungen des Hypothekardarlehens
(1) Das bezuschusste Hypothekardarlehen hat eine Laufzeit von 15 Jahren.
(2) Die Höhe des Zinsenzuschusses beträgt für die ersten fünf Jahre jenen Teil, der einen Zinssatz von 2 % übersteigt und ab dem sechsten Jahr jenen Teil, der einen Zinssatz von 4 % übersteigt.
(3) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Zinsenzuschüsse neu zu bemessen. Die Höhe der Zinsenzuschüsse kann jeweils neu bemessen werden, wenn sich die Einkommenssituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners und der mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wesentlich geändert hat. Die Zinsenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.
(4) Eine Änderung des Zuschusses ist zulässig, wenn sich das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, die Höhe der Baukosten oder die allgemeine Einkommens- und Geldwertentwicklung wesentlich ändert.
§ 4
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2003 in Kraft.
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