Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung von Miet- und Eigentumswohnungen sowie von Reihenhäusern, Kleinhausbauten und Wohnheimen (Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2003)
LGBL_OB_20030228_20Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung von Miet- und Eigentumswohnungen sowie von Reihenhäusern, Kleinhausbauten und Wohnheimen (Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2003)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/2003 20. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 20
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Förderung von Miet- und Eigentumswohnungen sowie von Reihenhäusern, Kleinhausbauten und Wohnheimen (Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2003)
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2002, wird verordnet:
§ 1
Art der Förderung
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung von Förderungsdarlehen zur Errichtung von Wohnungen sowie von Reihenhäusern, Kleinhausbauten (§ 2 Z. 30 Oö. Bautechnikgesetz) und Wohnheimen.
(2) Wenn die Errichtung durch Neu-, Ein-, Um- oder Zubau erfolgt, wird die Förderung gewährt:
(3) Wenn die Errichtung von Miet- und Eigentumswohnungen mit letztlich mehr als drei Wohnungen durch
Ein-, Um- oder Zubau erfolgt, wird die Förderung auch natürlichen Personen gewährt.
(4) Förderungsdarlehen zur Errichtung von Wohnungen in Kleinhausbauten durch Neubau werden dann gewährt, wenn dem Bauvorhaben ein rechtswirksamer Bebauungsplan zugrunde liegt, das Projekt als Gesamtanlage geplant und eingereicht wird und die Kleinhausbauten auf einem Grundbuchskörper gemeinsam mit Gebäuden mit mindes-tens drei Wohnungen errichtet werden sollen.
§ 2
Förderungsauflagen zum Schutze Dritter
(1) Eine Förderung darf Bauträgern nur gewährt werden, wenn:
(2) Die Einwilligung zur Löschung des eingetragenen Belastungsverbotes gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 des Oö. WFG 1993 wird erst nach der Übereignung an die Wohnungseigentümer erteilt.
(3) Bei einer Förderung für natürliche Personen (§ 1 Abs. 3) gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 sinngemäß, sofern es der Förderungszweck und der Schutz der künftigen Wohnungsbenützerin oder des künftigen Wohnungsbenützers erfordern.
§ 3
Ausmaß des Förderungsdarlehens und der förderbaren Nutzfläche für die Errichtung von Wohnungen, Reihenhäusern, Kleinhausbauten und Wohnheimen
(1) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens kann betragen:
(2) Das Ausmaß der förderbaren Nutzfläche beträgt:
(3) Bei Neubau von Wohnanlagen bis 12 Wohneinheiten erhöht sich das Förderungsdarlehen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 um 50 Euro je m² Nutzfläche.
(4) Bei der Errichtung einer von der Baubehörde zwingend vorgeschriebenen Tiefgarage erhöht sich das Förderungsdarlehen gemäß Abs. 1 um 6.600 Euro pro Abstellplatz und bei einer oberirdischen Garage um 3.000 Euro pro Abstellplatz.
(5) Weiters kann sich das Förderungsdarlehen bei Neubauten von Niedrigenergie- und Passivhäusern bei nachgewiesener über den energetischen Mindeststandard hinausgehender Bauweise von 25 Euro bis 200 Euro pro m² Nutzfläche erhöhen. Als energetischer Mindeststandard wird eine Energiekennzahl gemäß Oö. Bautechnikverordnung zwischen 35 und 65 kWh/m²/Jahr in Abhängigkeit von der Geometrie des Gebäudes festgelegt. Zusätzliche Erhöhungsfaktoren ergeben sich aus der Errichtung von thermischen Solaranlagen bis maximal 100 Euro pro m² Nutzfläche und aus dem Einbau von Biomasse-Heizungen bis 200 Euro je kW Gebäudeheizlast. Bei Nichterreichung des energetischen Mindeststandards wird die Förderung um 250 Euro je m² Nutzfläche gekürzt.
(6) Für die Errichtung von Wohnheimen beträgt das Förderungsdarlehen 50 % der Gesamtbaukosten.
§ 4
Bedingung des Förderungsdarlehens
(1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt 30 Jahre.
(2) Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnen mit dem nach Ablaufen von sechs Monaten ab Baufertigstellung nachfolgenden Monatsersten. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten.
(3) Der Tilgung der Förderungsdarlehen liegen zwei Rückzahlungstypen zugrunde:
(4) Den Annuitäten nach Abs. 3 liegt eine jährliche Verzinsung (im Vorhinein) von anfänglich 0,5 % zugrunde, die sich nach Ablauf von jeweils fünf Jahren um jeweils 0,5 % während der gesamten Laufzeit des Förderungsdarlehens erhöht.
(5) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Rückzahlungsraten neu zu bemessen. Der Neubemessung sind zugrunde zu legen die mittlerweile eingetretenen Änderungen hinsichtlich der allgemeinen Einkommens-, Geldwert- und Baukostenentwicklung sowie wesentliche Veränderungen der Einkommens- und Familiensituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners.
§ 5
Einsatz von Eigenmitteln
Im Regelfall beträgt das Ausmaß der Eigenmittel bei Mietwohnungen mindestens 9 %; 2 % davon sind von der Mieterin oder vom Mieter und mindestens 7 % von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzubringen, wobei letztere oder letzterer seine Eigenmittel auf die Dauer von mindestens zehn Jahren und einer Verzinsung bis zu 4 % zur Verfügung stellen muss und nach zehn Jahren konvertieren kann; die Tilgung beträgt 2 %.
§ 6
Ausstattung
(1) Als normale Ausstattung im Sinn des § 2 Z. 7 des Oö. WFG 1993 gilt eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes, bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik sowohl den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen als auch den Bestimmungen der Oö. Bauordnung und den bautechnischen Bestimmungen entspricht.
(2) Für den Fall der Errichtung eines Personenaufzuges ist zu gewährleisten, dass alle Wohnungen mit dessen Hilfe barrierefrei zu erreichen sind.
(3) Als besondere Ausstattung für Mietwohnungen ist anzusehen:
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