Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung zur Errichtung von Eigenheimen (Oö. Eigenheim-Verordnung 2003)
LGBL_OB_20030228_19Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung zur Errichtung von Eigenheimen (Oö. Eigenheim-Verordnung 2003)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/2003 19. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 19
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Förderung zur Errichtung von
Eigenheimen
(Oö. Eigenheim-Verordnung 2003)
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 1, 2, 3 und 5 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2002, wird verordnet:
§ 1
Art der Förderung
Die Förderung zur Errichtung von Eigenheimen durch natürliche
Personen besteht:
(1) Bei der Errichtung von Eigenheimen als Teile einer Gesamtanlage beträgt der Sockelbetrag des Hypothekardarlehens 40.000 Euro, sofern die Anlage aus min-destens drei Eigenheimen besteht, deren Grundstücksbedarf einschließlich der verbauten Fläche im Durchschnitt für jedes Eigenheim der Gesamtanlage 400 m² nicht übersteigt und das Ansuchen von der Eigentümerin oder vom Eigentümer eingereicht wird.
(2) Bei der Errichtung von sonstigen Eigenheimen beträgt der Sockelbetrag 37.000 Euro.
(3) Bei der Errichtung einer zweiten Wohnung im Sinn des § 4 Abs. 1 beträgt der Sockelbetrag 22.000 Euro.
(4) Der Sockelbetrag erhöht sich um 7.500 Euro für jedes Kind, das im gemeinsamen Haushalt des Förderungswerbers lebt, wenn
(5) Der jeweilige Sockelbetrag wird um 4.000 Euro erhöht, wenn nachgewiesen wird, dass die Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) des Eigenheimes nach dem festgelegten Berechnungsverfahren des Oö. Energiesparverbandes nicht mehr als 65 kWh/m² Nutzfläche beträgt (Energiesparhaus).
(6) Der jeweilige Sockelbetrag wird um 9.000 Euro erhöht, wenn nachgewiesen wird, dass die Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) des Eigenheimes nach dem festgelegten Berechnungsverfahren des Oö. Energiesparverbandes nicht mehr als 50 kWh/m² Nutzfläche beträgt (Niedrigenergiehaus).
(7) Der jeweilige Sockelbetrag wird um 18.000 Euro erhöht, wenn nachgewiesen wird, dass die Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) des Eigenheimes nach dem festgelegten Berechnungsverfahren des Oö. Energiesparverbandes nicht mehr als 15 kWh/m² Nutzfläche beträgt (Passivhaus).
§ 3
Bedingungen des Hypothekardarlehens und Höhe des Zinsenzuschusses
(1) Das bezuschusste Hypothekardarlehen muss eine Laufzeit von 30 Jahren haben.
(2) Die Höhe des Zinsenzuschusses beträgt jenen Teil, der während der ersten fünf Jahre einen Zinssatz von höchstens 1 %, ab dem sechsten Jahr von 2 %, ab dem elften Jahr von 4 %, ab dem sechzehnten Jahr von 5 % und ab dem einundzwanzigsten Jahr von 6 % übersteigt.
(3) Die Verzinsung des Hypothekardarlehens darf höchstens 0,5 % per anno über der Sekundärmarktrendite "Emittenten Gesamt" (SMR) liegen; als Grundlage der halbjährlichen Anpassung für das 1. Halbjahr des Kalenderjahres dient der Durchschnitt der SMR des 3. Quartals des Vorjahres und für das 2. Halbjahr der des 1. Quartals vom laufenden Jahr.
(4) Die Annuitäten betragen während der ersten fünf Jahre 1 % jeweils per anno, ab dem sechsten Jahr 2,5 %, ab dem elften Jahr 5 %, ab dem sechzehnten Jahr 7 % und ab dem einundzwanzigsten Jahr 10,5 % des ursprünglichen Darlehensbetrages.
(5) Die Auszahlung der Zinsenzuschüsse erfolgt halbjährlich in einer Gesamtsumme entsprechend den Anforderungen des Geldinstitutes.
(6) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Zinsenzuschüsse neu zu bemessen. Die Höhe der Zinsenzuschüsse kann jeweils neu bemessen werden, wenn sich die Einkommenssituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners und der mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wesentlich geändert hat. Die Zinsenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.
(7) Außerdem ist eine Änderung des Zuschusses zulässig, wenn sich das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, die Höhe der Baukosten oder die allgemeine Einkommens- und Geldwertentwicklung wesentlich ändert.
§ 4
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Gefördert wird die Errichtung einer Wohnung. Eine zweite Wohnung wird nur gefördert, wenn sie an ein bestehendes Eigenheim in Form eines Zu-, An- oder
Aufbaues hinzugebaut wird, und das Eigenheim nicht mit Hilfe einer Förderung nach den Wohnbauförderungsgesetzen errichtet wurde.
(2) Das Ausmaß der Förderung des bezuschussten Hypothekardarlehens darf höchstens 50 % der Gesamtbaukosten betragen, wobei auf den nächsten Hundert-eurobetrag auf- oder abzurunden ist.
(3) Als förderbare Gesamtbaukosten gelten bei
Eigenheimen höchstens 1.100 Euro ohne Umsatzsteuer pro m² Nutzfläche.
§ 5
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Eigenheim-Verordnung, LGBl. Nr. 63/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 100/2001, außer Kraft.
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