Landesgesetz, mit dem die Oö. Landarbeitsordnung 1989 geändert wird (Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 2003)
LGBL_OB_20030205_13Landesgesetz, mit dem die Oö. Landarbeitsordnung 1989 geändert wird (Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 2003)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.02.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/2003 13. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 13
Landesgesetz,
mit dem die Oö. Landarbeitsordnung 1989 geändert wird
(Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 2003)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 17/2002, wird wie folgt geändert:
-Nach § 105f wird folgender § 105g eingefügt:
"(5) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner:
"(10) Abschnitt 2a ist auf Abs. 1 bis 8 nicht anzuwenden."
(1) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber hat für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer ab dem Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 v.H. des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 ASVG zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit derselben Dienstgeberin oder demselben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Dienstverhältnisses ein.
(2) Für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen sind gemäß § 39j Abs. 2 Landarbeitsgesetz 1984 die §§ 59, 62, 64 und 410 ASVG anzuwenden. Weiters sind die §§ 65 bis 69 ASVG anzuwenden. Abweichend vom
§ 44 Abs. 2 ASVG bestimmt sich die Fälligkeit für Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nach § 58 Abs. 1 ASVG. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu prüfen.
(3) Sind nach der Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG von der Dienstgeberin oder vom Dienstgeber noch Beiträge zu leisten, sind gemäß § 39j Abs. 3 Landarbeitsgesetz 1984 diese Beiträge samt Verzugszinsen an die MV-Kasse weiterzuleiten, wobei § 63 ASVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an Stelle der Wortfolge "Träger der Unfall- und Pensionsversicherung" der Begriff "MV-Kasse" tritt.
(4) Für die Dauer der Inanspruchnahme der Alters-teilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, des Solidaritäts-prämienmodells nach § 39g sowie die Dauer einer Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag der Dienstgeberin oder des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen.
(5) Welche Leistungen als Entgelt im Sinn der Abs. 1 bis 4 anzusehen sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG.
(6) Anwartschaftsberechtigte oder Anwartschaftsberechtigter ist eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, für die oder den Beiträge nach Abs. 1 bis 5 oder nach § 39k an die Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) zu leisten sind oder waren oder für die oder den Übertragungsbeträge gezahlt wurden.
(7) Abfertigungsanwartschaft sind die in einer MV-Kasse verwalteten Ansprüche einer oder eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich zusammen aus
(8) Altabfertigungsanwartschaft ist die fiktive Abfertigung nach § 31 zum Zeitpunkt des Übertrittes.
§ 39k
Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume
(1) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer hat jeweils für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungs-dienstes nach den §§ 19 und 37, 38 und 65 WG 2001 bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v.H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001. Dies gilt nicht für einen Wehrdienst als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z. 5 WG 2001 oder in den Fällen des § 19 Abs. 1 Z. 6 und 8 WG 2001 für den zwölf Monate übersteigenden Teil.
(2) Der Dienstnehmer hat jeweils für die Dauer des Zivildienstes nach § 6a sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach § 12b des Zivildienstgesetzes (ZDG) bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v.H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG.
(3) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochen- oder Krankengeld nach dem ASVG hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v.H. einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich im Fall des Wochengeldes nach dem für den Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgelt, im Fall des Krankengeldes nach der Hälfte dieses Entgelts.
(4) Gemäß § 39k Abs. 4 Landarbeitsgesetz 1984 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer oder die ehemalige Dienstnehmerin oder der ehemalige Dienstnehmer, soweit diese oder dieser bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt hat, für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des Familien-lastenausgleichsfonds (FLAF) in Höhe von 1,53 v.H. des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG. Der jeweils zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Beiträge ohne gesonderten Antrag der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers oder der ehemaligen Dienstnehmerin oder des ehemaligen Dienstnehmers an die MV-Kasse, bei einer ehemaligen Dienstnehmerin oder einem ehemaligen Dienstnehmer an die MV-Kasse seiner letzten Dienstgeberin oder seines letzten Dienstgebers zu leisten. Bei einer Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG sind für denselben Zeitraum auch die geleisteten Beiträge von der Dienstnehmerin oder vom Dienstnehmer oder von der ehemaligen Dienstnehmerin oder dem ehemaligen Dienstnehmer zurückzufordern und an den FLAF zu überweisen.
(5) Gemäß § 39k Abs. 5 Landarbeitsgesetz 1984 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 39e Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53 v.H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG.
(6) Gemäß § 39k Abs. 6 Landarbeitsgesetz 1984 hat der Dienstnehmer in den Fällen des § 19 Abs. 1 Z. 6 und 8 WG 2001 für einen zwölf Monate übersteigenden Teil Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Bund in der im Abs. 1 genannten Höhe.
(7) Hinsichtlich der Fälligkeit der Beitragsleistungen nach Abs. 1 bis 6 ist § 39j Abs. 1 bis 3 anzuwenden.
§ 39l
Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen
Gemäß § 39l Landarbeitsgesetz 1984 ist die Abtretung oder Verpfändung von Abfertigungsanwartschaften rechtsunwirksam, soweit die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer darüber nicht als Abfertigungsanspruch verfügen kann. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896.
§ 39m
Auswahl der MV-Kasse
(1) Die Auswahl der MV-Kasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach § 206 Abs. 1 Z. 1a zu erfolgen.
(2) Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, hat die Auswahl der MV-Kasse zunächst durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber rechtzeitig zu erfolgen.
(3) Über die beabsichtigte Auswahl der MV-Kasse sind im Fall des Abs. 2 alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer binnen einer Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer binnen zwei Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss die Dienstgeberin oder der Dienstgeber eine andere MV-Kasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu den weiteren Beratungen über diesen Vorschlag beizuziehen. Wird trotz Einbeziehung einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der MV-Kasse erzielt, hat über Antrag eines der beiden Streitteile die Schlichtungsstelle gemäß § 237 über die Auswahl der MV-Kasse zu entscheiden. Streitteile im Sinn des § 237 in einem solchen Verfahren sind die Dienstgeberin oder der Dienstgeber einerseits und die kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer andererseits.
(4) Sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 39j und 39k samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse der bisherigen Dienstgeberin oder des bisherigen Dienstgebers weiterzuleiten. Wurde bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch keine MV-Kasse gewählt und ist auch keine Dienstgeberin oder kein Dienstgeber mehr vorhanden, der eine MV-Kasse auswählen könnte, sind die Beiträge vom jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse der neuen Dienstgeberin oder des neuen Dienstgebers weiterzuleiten, sofern die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein neues Dienstverhältnis eingeht. Anderenfalls kann die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer nach zwölf Monaten selbst eine MV-Kasse auswählen.
(5) Gemäß § 39m Abs. 5 Landarbeitsgesetz 1984 sind Beiträge, die mangels Auswahl einer MV-Kasse noch nicht weitergeleitet werden können, bis zur Weiterleitung an die MV-Kasse entsprechend § 446 ASVG zu veranlagen.
§ 39n
Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang
(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der MV-Kasse und der beitretenden Dienstgeberin oder dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen.
(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
(3) Lehnt die MV-Kasse ein gesetzesgemäßes Anbot einer Dienstgeberin oder eines Dienstgebers zum Abschluss eines Beitrittvertrages ab, hat sie gemäß § 39n Abs. 3 Landarbeitsgesetz 1984 trotzdem, sofern die Dienstgeberin oder der Dienstgeber schriftlich auf einem Vertragsabschluss besteht, das Anbot anzunehmen (Kontrahierungszwang), und zwar zu den gleichen Bedingungen wie für ihre sonst üblicherweise abgeschlossenen Beitrittsverträge mit anderen Dienstgeberinnen oder Dienstgebern, insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z. 5 BMVG.
(4) Ist die MV-Kasse in einem Fall der Inanspruchnahme des Kontrahierungszwangs durch eine Dienstgeberin oder einen Dienstgeber gemäß Abs. 3 der Ansicht, dass die Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z. 5 BMVG und/oder sonstige Vertragsbedin-gungen aus kaufmännischen Gründen bei dieser Dienstgeberin oder diesem Dienstgeber nicht angemessen sind, kann sie gemäß § 39n Abs. 4 Landarbeitsgesetz 1984 innerhalb eines halben Jahres nach erfolgtem Vertragsabschluss die Angemessenheit der Verwaltungskosten oder die sonstigen Vertragsbedingungen im Einzelfall beim örtlich zuständigen Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen überprüfen lassen. Der Gerichtshof hat im Einzelfall die Verwaltungskosten auf einen von der MV-Kasse nachzuweisenden, angemessenen Prozentsatz und/oder angemessene Vertragsbedingungen festzusetzen. Die Differenz zwischen den vom Gerichtshof festgesetzten höheren Verwaltungskosten zu den Verwaltungskosten der MV-Kasse gemäß § 29 Abs. 2 Z. 5 BMVG ist von der Dienstgeberin oder vom Dienstgeber zu
tragen.
§ 39o
Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der MV-Kasse
(1) Eine Kündigung des Beitrittsvertrages durch die Dienstgeberin, den Dienstgeber oder durch die MV-Kasse oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenn eine Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine andere MV-Kasse sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Beitrittsvertrag erfassten Anwartschaftsberechtigten gemeinsam erfolgen.
(2) Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages darf nur mit Wirksamkeit zu dem Bilanzstichtag der MV-Kasse ausgesprochen werden. Die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrages beträgt sechs Monate. Die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages wird frühestens zum Bilanzstichtag der MV-Kasse wirksam, der zumindest drei Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Beitrittsvertrages liegt.
(3) Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf die neue MV-Kasse hat binnen fünf Werktagen nach Ende des zweiten Monats nach dem Bilanzstichtag der MV-Kasse zu erfolgen, wobei zu diesem Monatsende eine Ergebniszuweisung unter Berücksichtigung einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 BMVG vorzunehmen ist. Nach Übertragung
hervorkommende, noch zu diesen Abfertigungsanwartschaften gehörige Beträge sind als Nachtrags-überweisung unverzüglich auf die neue MV-Kasse zu übertragen. Ab dem Bilanzstichtag sind die Abfertigungsbeiträge unabhängig davon, ob sie noch vor dem Bilanzstichtag gelegene Monate betreffen, an die neue MV-Kasse zu überweisen.
(4) § 39m ist auf den Wechsel der MV-Kasse auf Verlangen der Dienstgeberin oder des Dienstgebers, des Betriebsrates oder in Betrieben ohne Betriebsrat eines Drittels der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer anzuwenden.
§ 39p
Mitwirkungsverpflichtung
Die Dienstgeberinnen oder die Dienstgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den MV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
§ 39q
Anspruch auf Abfertigung
(1) Die oder der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die MV-Kasse Anspruch auf eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses infolge
(3) Die Auszahlung dieser Abfertigung (Abs. 2) kann von der oder dem Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauffolgender Dienstverhältnisse verlangt werden.
(4) Die Auszahlung der Abfertigung kann jedenfalls verlangt werden
(5) Bei Tod der oder des Anwartschaftsberechtigten gebührt die Abfertigung den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung die Erblasserin oder der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.
(6) Sind keine solchen Erben vorhanden, fällt die Abfertigung gemäß § 39q Abs. 6 Landarbeitsgesetz 1984 in die Verlassenschaft gemäß § 531 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811.
(7) Die oder der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihr oder ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der MV-Kasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann die oder der Anwartschaftsberechtigte die MV-Kasse weiters beauftragen, auch die Auszahlung von Abfertigungen oder Verfügungen im Sinn des § 39s Abs. 1 über Abfertigungen aus anderen MV-Kassen zu veranlassen.
§ 39r
Höhe und Fälligkeit der Abfertigung
(1) Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß Abs. 2 fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 BMVG bei Verfügung gemäß § 39s Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 oder Abs. 3.
(2) Die Abfertigung ist binnen fünf Werktagen nach Ende des zweiten Monats nach Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 39q Abs. 7 zur Zahlung fällig, wobei die Zweimonatsfrist frühestens mit Beendigung des Dienstverhältnisses zu laufen beginnt. Nach Zahlung hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich zur Zahlung fällig.
(3) Die oder der Anwartschaftsberechtigte kann die MV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach § 39s Abs. 1 Z. 1, 3 oder 4 um ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die MV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit gemäß Abs. 2 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.
§ 39s
Verfügungsmöglichkeiten der oder des Anwartschaftsberechtigten über
die Abfertigung
(1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann die oder der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den im § 39q Abs. 2 genannten Fällen,
(2) Gibt die oder der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen.
(3) Gibt die oder der Anwartschaftsberechtigte binnen zwei Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung keine Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages ab, so ist die Abfertigung als Kapitalbetrag auszuzahlen."
"(1) Die Rechte, welche den Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern auf Grund dieses Gesetzes zustehen, können durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als dieses Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zulässt."
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt, soweit die folgenden Absätze nicht anderes vorsehen und soweit nicht unmittelbar anwendbares Bundesrecht wiedergegeben wird, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Der neue Abschnitt 2a (Betriebliche Mitarbeitervorsorge, §§ 39j bis 39s) gilt für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes liegt.
(3) § 31 ist auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes liegt, nicht mehr anzuwenden, jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor diesem Zeitpunkt liegt. Soweit eine Vereinbarung gemäß Abs. 5 und 7 erfolgt, ist § 31 bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung anzuwenden.
(4) § 31 gilt weiter, wenn nach dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes
(5) Für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Dienstverhältnisse kann in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeberin oder Dienstgeber und Dienstnehmerin oder Dienstnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses die Geltung des Abschnittes 2a (Betriebliche Mitarbeitervorsorge, §§ 39j bis 39s) an Stelle des § 31 festgelegt werden.
(6) Für den Fall, dass in der Vereinbarung nach Abs. 5 keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft nach Abs. 7 festgelegt wird, findet bis zum Stichtag weiterhin
§ 31 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum Zeitpunkt des Stichtags fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgelts ergibt; der Berechnung des Jahresentgelts ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zu Grunde zu legen.
(7) Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften auf Grund von zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehenden Dienstverhältnissen auf eine MV-Kasse ist nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
(8) Auf in die MV-Kasse übertragene Altabfertigungsanwartschaften findet Abschnitt 2a (Betriebliche Mitarbeitervorsorge, §§ 39j bis 39s) Anwendung.
(9) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, werden nicht berührt. Solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes liegt, oder für Dienstverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung gemäß Abs. 5 geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung insoweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts vorsehen. Wird bei einer Vereinbarung gemäß Abs. 5 und 6 dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, treten insoweit die vorangeführten Regelungen außer Kraft. Bei Beendigung von Dienstverhältnissen, in denen eine Übertrittsvereinbarung gemäß Abs. 5 abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur in jenem Anteil, der über das zum Übertrittszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß (Abs. 7) hinausgeht.
(10) Im Fall eines Übertritts nach Abs. 5 und 7 sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 39q Abs. 2 Z. 4 die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen.
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