Landesgesetz, mit dem das Oö. Tourismus-Gesetz 1990 und das Oö. Tourismusabgabe- Gesetz 1991 geändert werden und das Oö. Kurtaxengesetz aufgehoben wird (Oö. Tourismus-Gesetz-Novelle 2003)
LGBL_OB_20030205_12Landesgesetz, mit dem das Oö. Tourismus-Gesetz 1990 und das Oö. Tourismusabgabe- Gesetz 1991 geändert werden und das Oö. Kurtaxengesetz aufgehoben wird (Oö. Tourismus-Gesetz-Novelle 2003)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.02.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/2003 12. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 12
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Tourismus-Gesetz 1990 und das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 geändert werden und das Oö. Kurtaxengesetz aufgehoben
wird
(Oö. Tourismus-Gesetz-Novelle 2003)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990
Das Oö. Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. Nr. 81/1989, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:
(1) Ein Tourismusverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Dem Tourismusverband obliegt für seinen örtlichen Bereich
(3) Ein Tourismusverband, der gemäß § 18 Abs. 1 eine(n) hauptberufliche(n) Tourismusdirektor(in) zu bestellen hat, hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ein jeweils für die Dauer von vier Jahren gültiges Tourismuskonzept zu beschließen, das sich am Landes-Tourismuskonzept (§ 22 Abs. 1) orientieren soll und insbesondere Pläne über die künftige Tourismusentwicklung und die umzusetzenden Marketingmaßnahmen für das Gebiet des Tourismusverbandes zu enthalten hat. Die übrigen Tourismusverbände haben sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben am Landes-Tourismuskonzept zu orientieren."
4.Nach § 4 werden folgende §§ 4a und 4b eingefügt:
"§ 4a
Errichtung und Auflösung
(1) Für das Gebiet jeder Tourismusgemeinde ist ein Tourismusverband zu errichten. Soweit dies nach den örtlichen, wirtschaftlichen, verkehrs- oder tourismusmäßigen Verhältnissen im Interesse einer bestmöglichen Erfüllung der Aufgaben eines Tourismusverbandes zweckmäßig scheint, kann ein Tourismusverband auch für das Gebiet mehrerer Tourismusgemeinden (gemeinsamer Tourismusverband) errichtet werden. Die Errichtung eines Tourismusverbandes nur für den Teil des Gebietes einer Tourismusgemeinde oder
dessen Einbeziehung in einen Tourismusverband ist unzulässig.
(2) Ein Tourismusverband ist aufzulösen, wenn
(3) Die Errichtung und Auflösung eines Tourismusverbandes erfolgt durch Verordnung der Landesregierung, vor deren Erlassung alle betroffenen Gemeinden und Tourismusverbände zu hören sind. In der Verordnung, mit der ein Tourismusverband errichtet wird, ist festzulegen:
(1) Die Landesregierung hat im Fall der Auflösung eines Tourismusverbandes einen Liquidator oder eine Liquidatorin und zu dessen (deren) Beratung den Vorstand des aufgelösten Tourismusverbandes als Beirat zu bestellen.
(2) Der Liquidator oder die Liquidatorin vertritt den aufgelösten Tourismusverband gerichtlich und außergerichtlich. Er (Sie) hat die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte kann er (sie) auch neue Geschäfte eingehen. Er (Sie) hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über den Jahresabschluss für den Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz, für den Schluss jedes Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und nach Beendigung der Liquidation einen Liquidationsabschluss sowie jeweils einen Lagebericht zu erstellen. Die Eröffnungsbilanz, die Jahresabschlüsse und der Liquidationsabschluss sind samt den jeweiligen Lageberichten der Landesregierung und den Gemeinden, für deren Gebiet der aufgelöste Tourismusverband eingerichtet war, zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Liquidator oder die Liquidatorin hat die Bücher und Schriften des aufgelösten Tourismusverbandes auf die Dauer von sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Liquidation beendet wurde, aufzubewahren.
(4) Die nach Beendigung der Liquidation verbleibenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten sind zunächst nach dem Verhältnis der Summe der Einnahmen aus den Interessentenbeiträgen und Tourismusförderungsbeiträgen oder Kurtaxen der Gemeinden, für deren Gebiet der aufgelöste Tourismusverband eingerichtet war, aufzuteilen. Die so ermittelten, gemeindebezogenen Anteile an den Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten sind einem nachfolgenden Tourismusverband, der für das Gebiet der jeweiligen Gemeinde eingerichtet worden ist, zu übertragen. Wird für das Gebiet einer betroffenen Gemeinde kein nachfolgender Tourismusverband errichtet, ist der jeweilige Anteil an den Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten der betroffenen Gemeinde zu übertragen.
(5) Liegt die Errichtung des Tourismusverbandes noch nicht länger als vier Jahre zurück, sind in die Verteilung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten gemäß Abs. 4 nur die innerhalb dieses Zeitraumes erworbenen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten einzubeziehen. Die bei der Errichtung des Tourismusverbandes eingebrachten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten sind dem jeweils nachfolgenden Tourismusverband (Abs. 4 zweiter Satz) zu übertragen.
(6) Abs. 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn ein nachfolgender Tourismusverband durch Vertrag das Vermögen des aufgelösten Tourismusverbandes als Ganzes einschließlich der Schulden übernimmt und in sämtliche Rechte und Pflichten des Tourismusverbandes eintritt."
5.§ 5 lautet:
"§ 5
Organe des Tourismusverbandes
(1) Die Organe des Tourismusverbandes sind
(2) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin jener Tourismusgemeinde, in deren Gebiet der Tourismusverband seinen Sitz hat, hat im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches bis zur erstmaligen Wahl des (der) Vorsitzenden dessen (deren) Aufgaben wahrzunehmen. Die Vollversammlung ist spätestens vier Monate nach Errichtung des Tourismusverbandes zu ihrer ersten Sitzung einzuberufen."
6.§ 7 lautet:
"§ 7
Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern (Pflichtmitgliedern und freiwilligen Mitgliedern) des Tourismusverbandes. Jedes Mitglied hat in der Vollversammlung Sitz und Stimme.
(2) Die Wahl der von der Vollversammlung zu entsendenden Mitglieder der Tourismuskommission erfolgt, soweit in den Abs. 4 und 5 nicht anderes vorgesehen ist, in Stimmgruppen. Zur Ermittlung der Stimmgruppen sind die Stimmberechtigten (Abs. 1) nach der Höhe der Summe der von ihnen zu entrichtenden Interessentenbeiträge (§§ 33 ff) fallend – bei gleicher Höhe dieser Summe alphabetisch – zu reihen. Diese Reihung ist derart in drei Stimmgruppen zu unterteilen, dass auf jede Stimmgruppe ein Drittel der Gesamtsumme entfällt. Lässt sich die Drittelsumme nur so ermitteln, dass die Summe der Beiträge eines Mitgliedes auf zwei Stimmgruppen aufzuteilen wäre, ist dieses Mitglied der Stimmgruppe mit der niedrigeren Mitgliederzahl zuzuzählen.
(3) Ist die Ermittlung der Stimmgruppen gemäß Abs. 2 im Fall der erstmaligen Einstufung einer Gemeinde der Ortsklasse D als Tourismusgemeinde noch nicht möglich, ist bei der Ermittlung wie folgt vorzugehen: Die Beitragsbehörde erster Instanz hat alle Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes sowie die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten zu erheben. Die Beitragsbehörde erster Instanz hat die Pflichtmitglieder in die entsprechende Beitragsgruppe einzuordnen. Die Pflichtmitglieder in der Beitragsgruppe 1 bilden die erste Stimmgruppe, die Pflichtmitglieder in der Beitragsgruppe 2 und 3 bilden die zweite Stimmgruppe; die übrigen Pflichtmitglieder bilden die dritte Stimmgruppe. Ist ein Pflichtmitglied in mehreren Beitragsgruppen beitragspflichtig, so gehört es jener Stimmgruppe an, die der niedrigsten Beitragsgruppe entspricht. Wird für eine neu als Tourismusgemeinde eingestufte Gemeinde mit (einer) bereits bestehenden Tourismusgemeinde(n) ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet, sind die Mitglieder aus den bereits bestehenden Tourismusgemeinden anhand der Höhe der Interessentenbeiträge, die übrigen Mitglieder nach den Beitragsgruppen zu reihen (gemischte Stimmgruppe). Kommt für ein in mehreren Tourismusgemeinden innerhalb des Tourismusverbandes beitragspflichtiges Mitglied auf Grund der Höhe seiner Interessentenbeiträge und nach den Beitragsgruppen die Einstufung in unterschiedliche Stimmgruppen in Betracht, ist dieses Mitglied nach der Höhe seiner Interessentenbeiträge zu reihen. Eine zur Gänze oder teilweise auf Basis der Beitragsgruppen vorgenommene Wahl erfolgt auf zwei Jahre.
(4) Umfasst das Gebiet eines Tourismusverbandes mehrere Tourismusgemeinden, kann die Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission auf Grund eines Beschlusses der Vollversammlung anstatt in Stimmgruppen in Gemeindegruppen erfolgen. Im Beschluss der Vollversammlung ist die jeweilige Anzahl der von den Gemeindegruppen zu wählenden Mitglieder der Tourismuskommission festzulegen, wobei der Tourismuskommission insgesamt zumindest sechs gewählte Mitglieder anzugehören haben. § 11 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(5) Die Zugehörigkeit eines Mitgliedes zu einer Gemeindegruppe richtet sich danach, für welche Tourismusgemeinde es den Interessentenbeitrag zu entrichten hat (§ 34). Ist der Interessentenbeitrag für mehrere Tourismusgemeinden innerhalb des Tourismusverbandes zu entrichten, gehört das Mitglied jeder dieser Gemeindegruppen an.
(6) Die Stimmgruppen bzw. Gemeindegruppen sind für jede Vollversammlung, in der die Tourismuskommissionsmitglieder zu wählen sind, von der Beitragsbehörde erster Instanz zu erstellen. Das Ergebnis ist in einer in den Stimmgruppen bzw. Gemeindegruppen alphabetisch gereihten Stimmgruppen- bzw. Gemeindegruppenliste festzuhalten und – ohne Anführung der Beitragshöhe – dem Tourismusverband zu übermitteln.
(7) Der oder die Vorsitzende des Tourismusverbandes hat die Stimmgruppenliste bzw. Gemeindegruppenliste unverzüglich für die Dauer einer Woche zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflage ortsüblich kundzumachen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitgliedes sowie wegen der Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitgliedes des Tourismusverbandes kann das vermeintliche Mitglied bzw. Nichtmitglied sowie der oder die Vorsitzende des Tourismusverbandes während der Auflagefrist Einspruch erheben. Das gleiche Recht steht jedem aufgenommenen Mitglied gegen seine Reihung in eine Stimmgruppe bzw. Gemeindegruppe zu. Der Einspruch ist bei der Beitragsbehörde erster Instanz einzubringen. Über ihn hat die Landesregierung unverzüglich zu entscheiden."
"(2) Die Tourismuskommission hat den Entwurf des Tourismuskonzeptes (§ 4 Abs. 3) unter Anschluss allfälliger Studien, Markterhebungen und dgl. der Landes-Tourismusorganisation zur Stellungnahme binnen sechs Wochen hinsichtlich der Vereinbarkeit des Konzeptes mit dem Landestourismuskonzept zu übermitteln. Die Tourismuskommission hat der Vollversammlung allfällige Einwände der Landes-Tourismusorganisation mitzuteilen und eine Empfehlung für die Beschlussfassung über das Tourismuskonzept abzugeben."
"(3a) Die Tourismusgemeinde kann Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit beratender Stimme in die Tourismuskommission entsenden. Diese Vertreter(innen) müssen entweder Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderates sein. Bei diesen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) darf es sich nicht um bereits von der Vollversammlung gewählte Mitglieder handeln. Die Wahl der Vertreter(innen) hat in der Weise zu erfolgen, dass jede im Gemeinderat vertretene Partei mit je einem Mitglied vertreten ist. Erstreckt sich das Gebiet eines Tourismusverbandes auf mehrere Gemeinden, gilt dies mit der Maßgabe, dass Parteien, die in mehreren Gemeinderäten vertreten sind, jeweils nur mit einem Mitglied in der Tourismuskommission vertreten sind."
"(3) Jede(r) Wahlberechtigte hat die Möglichkeit, einen schriftlichen, von ihm (ihr) zu unterfertigenden Wahlvorschlag für seine (ihre) Stimmgruppe (Gemeindegruppe) einzubringen. Wahlberechtigte, die mehreren Gemeindegruppen angehören, dürfen einen Wahlvorschlag nur für eine Gemeindegruppe einbringen. Wahlvorschläge müssen spätestens am dritten Tag vor der Wahl bei der Geschäftsstelle, in Ermangelung einer solchen bei der Zustelladresse des Tourismusverbandes einlangen. Auf diese Möglichkeit ist in der Einladung zur Vollversammlung hinzuweisen. Jeder Wahlvorschlag hat ein Verzeichnis von mindestens so vielen wählbaren Personen zu enthalten, wie Mitglieder in dieser Stimmgruppe (Gemeindegruppe) zu wählen sind. Eine Person gilt nur dann als in den Wahlvorschlag aufgenommen, wenn sie gemäß Abs. 2 wählbar ist und eine schriftliche Zustimmungserklärung hiezu von ihr vorliegt. Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag aufscheinen. Scheint eine Person auf mehreren Wahlvorschlägen auf, gilt sie auf dem nach dem Zeitpunkt der Einbringung zweiten und jedem weiteren Wahlvorschlag als nicht beigesetzt. Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Zahl wählbarer Personen enthalten, sind ungültig. Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin hat die eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen und die gültigen und allenfalls richtiggestellten Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer Einbringung fortlaufend zu bezeichnen. Die beim Tourismusverband eingebrachten und allenfalls berichtigten oder ergänzten Wahlvorschläge sind am Tag der Vollversammlung im Wahllokal öffentlich kundzumachen.
(4) Werden vor der Vollversammlung für eine Stimmgruppe (Gemeindegruppe) keine gültigen Wahlvorschläge eingebracht, hat der Wahlleiter oder die Wahlleiterin vor Beginn der Wahl eine Frist in der Dauer von mindestens einer Viertelstunde und höchstens einer Stunde festzusetzen, innerhalb der jede(r) in der betreffenden Stimmgruppe (Gemeindegruppe) Wahlberechtigte dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin einen schriftlichen Wahlvorschlag für seine (ihre) Stimmgruppe (Gemeindegruppe) übergeben kann. Die Frist kann vom Wahlleiter oder von der Wahlleiterin je nach den Erfordernissen um eine halbe Stunde verlängert werden. Für die Wahlvorschläge gilt Abs. 3 sinngemäß. Die gültigen Wahlvorschläge sind der Vollversammlung vom Wahlleiter oder von der Wahlleiterin bekannt zu geben."
(1) Kommt eine Wahl in einer Stimmgruppe (Gemeindegruppe) nicht zustande, sind die auf diese Stimmgruppe (Gemeindegruppe) entfallenden Tourismuskommissionsmitglieder nach Durchführung der Wahl in den anderen Stimmgruppen (Gemeindegruppen) von der mitgliederstärksten Stimmgruppe (Gemeindegruppe) zu wählen. Kommen danach infolge gleicher Mitgliederzahl mehrere Stimmgruppen (Gemeindegruppen) in Betracht, ist die Wahl von der nach der numerischen bzw. alphabetischen Reihenfolge zuerst gereihten Gruppe durchzuführen. Auf diese Wahl finden die Bestimmungen des § 12 sinngemäß Anwendung.
(2) Kommt auch eine Wahl nach Abs. 1 nicht zustande, ist die Vollversammlung binnen vier Wochen neuerlich einzuberufen, um die noch ausständigen Mitglieder der Tourismuskommission nach den vorstehenden Bestimmungen zu wählen. Kommt neuerlich weder in der Stimmgruppe (Gemeindegruppe) gemäß § 12 Abs. 2 noch nach dem Verfahren gemäß Abs. 1 eine gültige Wahl zustande und ist die Bildung eines anderen Tourismusverbandes nicht möglich, hat die Landesregierung die beteiligten Tourismusgemeinden in die Ortsklasse
D zurückzustufen und den Tourismusverband aufzulösen."
23.§ 14 Abs. 1 lautet:
"(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Tourismuskommission kann auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen bei der Geschäftsstelle (Zustelladresse) des Tourismusverbandes wirksam, sofern die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. In gleicher Weise kann auch eine Abberufung eines entsendeten Mitgliedes der Tourismuskommission durch die entsendende Tourismusgemeinde bzw. Interessenvertretung erfolgen. Dem Verzicht bzw. der Abberufung beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Eine Verzichtserklärung bzw. Erklärung über die Abberufung kann nach ihrem Einlangen bei der Geschäftsstelle (Zustelladresse) nicht mehr widerrufen werden."
"(1) Die Tourismuskommission ist zur Besorgung aller Angelegenheiten berufen, die ihr durch dieses Landesgesetz zugewiesen werden.
Insbesondere kommen ihr folgende Angelegenheiten zu:
"(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind auf Grund von Wahlvorschlägen in der Reihenfolge nach Abs. 1 in getrennten Wahlgängen mit Stimmzetteln zu wählen, sofern die Tourismuskommission nicht einstimmig eine andere Art der Stimmabgabe beschließt. Die Wahlvorschläge sind schriftlich in der Sitzung einzubringen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl sind nur jene beiden Kandidat(inn)en wählbar, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl ist der Wahlvorgang einmal, erforderlichenfalls ein zweites Mal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, ist eine Abstimmung durchzuführen. Erhält der (die) Kandidat(in) nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, ist der Wahlvorgang zweimal zu wiederholen. Wird auch danach die erforderliche Zustimmung nicht erreicht, ist die Wahlsitzung binnen zwei Wochen neuerlich einzuberufen. Dies gilt auch für den Fall, dass für ein Vorstandsmandat kein gültiger Wahlvorschlag erstellt wird."
27.§ 16 Abs. 4 lautet:
"(4) Dem Vorstand obliegen die ihm in diesem Landesgesetz besonders zugewiesenen Aufgaben und, wenn kein(e) Tourismusdirektor(in) bestellt ist, die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ des Tourismusverbandes zugewiesen sind. Jedenfalls bedarf es eines Beschlusses des Vorstandes in Angelegenheiten über
(1) Tourismusverbände haben eine hauptberuflich tätige Person auf jeweils höchstens vier Jahre zum (zur) Tourismusdirektor(in) zu bestellen, wenn ihre Einnahmen aus Interessentenbeiträgen und Tourismusförderungsbeiträgen oder Kurtaxen 350.000 Euro pro Haushaltsjahr regelmäßig übersteigen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Allfällige Ansprüche aus einem Anstellungsvertrag werden dadurch nicht berührt.
(2) Die Funktion "Tourismusdirektor(in)" ist mit der eines Mitgliedes der Tourismuskommission unvereinbar.
(3) Dem Tourismusdirektor oder der Tourismusdirektorin obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht in diesem Gesetz einem anderen Organ des Tourismusverbandes zugewiesen sind. Der Abschluss, jede wesentliche Änderung sowie die Auflösung eines Dienstvertrages durch den Dienstgeber hat im Einvernehmen mit dem (der) Vorsitzenden oder, wenn die Geschäftsordnung dies vorsieht, im Einvernehmen mit dem Vorstand zu erfolgen.
(4) Der (Die) Tourismusdirektor(in) ist mit Ausnahme der im § 16 Abs. 4 angeführten Rechtsgeschäfte für den Tourismusverband zeichnungsbefugt.
(5) Der (Die) Tourismusdirektor(in) hat dem (der) Vorsitzenden über alle fachlichen und personellen Angelegenheiten des Tourismusverbandes laufend zu berichten. Er (Sie) hat der Tourismuskommission und dem Vorstand sowie jedem Mitglied des Vorstands auf Verlangen jederzeit Auskunft zu erteilen. Er (Sie) hat an allen Sitzungen der Vollversammlung, der Tourismuskommission und des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen und ist berechtigt, Anträge an diese Organe zu stellen.
§ 19
Rechnungsprüfer(innen)
(1) Die Tourismuskommission hat mindestens zwei Rechnungsprüfer(innen) zu bestellen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. § 16 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß.
(2) Den Rechnungsprüfer(inne)n obliegt es, die laufende Gebarung und den Jahresabschluss des Tourismusverbandes einschließlich seiner wirtschaftlichen Unternehmen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu prüfen.
§ 20
Geschäftsordnung der Tourismusverbände
(1) Die Vollversammlung hat auf Antrag der Tourismuskommission eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnung oder ihre Änderung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnung oder einzelne ihrer Bestimmungen gegen gesetzliche Vorschriften oder Verordnungen verstoßen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen beim Amt der Landesregierung versagt, gilt die Genehmigung der Landesregierung als erteilt. Nach Einlangen der genehmigten Geschäftsordnung beim Tourismusverband bzw. nach Ablauf der sechswöchigen Frist ist die Geschäftsordnung durch Auflegung bei der Geschäftsstelle des Tourismusverbandes, in Ermangelung einer solchen beim Gemeindeamt bzw. Magistrat, zur allgemeinen Einsicht für die Mitglieder des Tourismusverbandes aufzulegen; auf die Auflage zur allgemeinen Einsicht ist in sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 1 dritter Satz hinzuweisen. Die Geschäftsordnung tritt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, zwei Wochen nach dem Anschlag des Hinweises zur Einsicht an der Amtstafel in Kraft.
(2) Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen über die Art der Führung der Geschäfte des Tourismusverbandes und die Einberufung und Durchführung der Sitzungen der Vollversammlung, der Tourismuskommission und des Vorstandes (Niederschriften, Beratungen, Abstimmungen, Ausübung des Stimmrechtes) zu enthalten. Insbesondere hat sie vorzusehen, dass der Entwurf des Voranschlags über einen Zeitraum von 14 Tagen in der Geschäftsstelle des Tourismusverbandes zur Einsicht durch die Mitglieder der Tourismuskommission aufzulegen ist und jedem Mitglied auf Verlangen ein Entwurf des Voranschlags zu übermitteln ist.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Mustergeschäftsordnung für Tourismusverbände zu erlassen, in der die im Abs. 2 genannten Angelegenheiten zu regeln sind. Diese Mustergeschäftsordnung gilt für die Geschäftsführung der Tourismusverbände solange, bis die von der Vollversammlung erlassene Geschäftsordnung in Kraft tritt.
§ 21
Organisation
(1) Tourismusverbände können mit Gemeinden der Ortsklasse D zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen durch übereinstimmenden Beschluss einer Satzung eine freiwillige Tourismus-Verbändegemeinschaft bilden.
(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Mit der Genehmigung durch die Landesregierung erlangt die Tourismus-Verbändegemeinschaft Rechtspersönlichkeit; sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
(3) Die Satzung hat insbesondere eine namentliche Aufzählung der beteiligten Tourismusverbände und Gemeinden der Ortsklasse D, den Sitz dieser Tourismus-Verbändegemeinschaft, nähere Bestimmungen über die Organe und deren Aufgabenbereiche, die Aufbringung der für den Gemeinschaftszweck erforderlichen Mittel, die Festsetzung der Beiträge der Mitglieder sowie über die Haushaltsführung, Vermögensgebarung und den Geschäftsgang zu enthalten.
§ 22
Einrichtung und Aufgaben
(1) Zur allgemeinen Förderung des Tourismus und der Freizeitwirtschaft in Oberösterreich, insbesondere des Tourismusmarketing, der Tourismusentwicklung, der Schulung und Weiterbildung der Mitarbeiter in den Tourismusorganisationen und sonstiger dem Tourismus und der Freizeitwirtschaft dienender Maßnahmen, wird eine Landes-Tourismusorganisation (LTO) mit der Bezeichnung "Oberösterreich Tourismus" gebildet. Die Landes-Tourismusorganisation hat ein jeweils für die Dauer von vier Jahren gültiges Grundlagenpapier über die strategische Ausrichtung des Tourismus und der Freizeitwirtschaft in Ober-österreich zu beschließen, das insbesondere Vorgaben und konzeptive Überlegungen zu den Bereichen Tourismusmarketing, strategische Tourismusentwicklung, touristische Infrastruktur und Technologie sowie Qualitätssicherung im Tourismus zu beinhalten hat (Landes-Tourismuskonzept).
(2) Die Landes-Tourismusorganisation ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit; sie hat ihren Sitz in Linz und ist berechtigt, das oö. Landeswappen zu führen. In ihr sind die Tourismusverbände und Tourismus-Verbändegemeinschaften zusammengeschlossen.
§ 23
Organe
Die Organe der Landes-Tourismusorganisation sind
§ 24
Generalversammlung
(1) Der Generalversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(2) Die Vertreter(innen) gemäß Abs. 1 können von den zur Entsendung berechtigten Stellen jederzeit abberufen und durch andere Vertreter(innen) ersetzt werden.
(3) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt das für Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung. Dieses hat ein Mitglied gemäß Abs. 1 mit seiner Stellvertretung zu betrauen.
(4) Der Generalversammlung obliegen folgende Angelegenheiten:
(5) Die Generalversammlung ist vom (von der) Vorsitzenden mindestens halbjährlich sowie dann einzuberufen, wenn es wenigstens zwei Mitglieder verlangen. Zu einem Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die näheren Bestimmungen sind in einer von der Generalversammlung zu beschließenden Geschäftordnung der Generalversammlung zu treffen.
§ 25
Landes-Tourismusrat
(1) Dem Landes-Tourismusrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(2) Das für Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung bestellt aus der Mitte des Landes-Tourismusrates eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Vorsitzende(n)- Stellvertreter(in), dem (der) auch die Vertretung des Landes-Tourismusrates in der Generalversammlung und gegenüber dem Vorstand obliegt.
(3) Dem Landes-Tourismusrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(4) Dem Landes-Tourismusrat obliegt die Überwachung der gesamten Gebarung der Landes-Tourismusorganisation einschließlich der Unternehmen, an denen die Landes-Tourismusorganisation beteiligt ist. Er hat den Jahresabschluss zu prüfen und der Generalversammlung hierüber zu berichten. Zur Prüfung des Jahresabschlusses hat er aus seiner Mitte einen Ausschuss zu bestellen.
(5) Geschäfte, die über den Umfang des laufenden Betriebes hinausgehen, bedürfen einer Zustimmung des Landes-Tourismusrates. In der Geschäftsordnung des Landes-Tourismusrates ist näher darzulegen, für welche Geschäfte oder sonstige Maßnahmen nach dieser Bestimmung eine Genehmigung des Landes-Tourismusrates erforderlich ist.
(6) Der (Die) Vorsitzende hat den Landes-Tourismusrat mindestens vierteljährlich sowie dann einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landes-Tourismusrates verlangt. Zu einem Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die näheren Bestimmungen über die Arbeitsweise des Landes-Tourismusrates, insbesondere auch über die Bildung von Ausschüssen, sind in der vom Landes-Tourismusrat zu beschließenden Geschäftordnung des Landes-Tourismusrates zu treffen.
§ 25a
Regionale Tourismuskonferenzen
(1) Zur Koordinierung der jeweiligen touristischen Interessen und zur Wahl der Vertreter(innen) gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 sind regionale Versammlungen (regionale Tourismuskonferenzen) der im Inn- und Hausruckviertler Thermenland, im Mühlviertel, im Salzkammergut, in der Nationalparkregion und an der Donau gelegenen Tourismusverbände durchzuführen. Regionale Tourismuskonferenzen, in denen Wahlen gemäß Abs. 2 oder 3 stattfinden, sind von der Landes-Tourismusorganisation einzuberufen. Im Übrigen haben die gewählten regionalen Vertreter(innen) sowie der Vertreter oder die Vertreterin des Tourismusverbandes Linz die Vorsitzenden der Tourismusverbände zu weiteren Tourismuskonferenzen nach Bedarf einzuladen, wobei jedoch mindestens einmal jährlich im Einvernehmen mit der Landes-Tourismusorganisation einzuladen ist.
(2) Die Vertreter(innen) gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Aktiv wahlberechtigt sind die Vorsitzenden der Tourismusverbände der jeweiligen regionalen Tourismuskonferenz mit Ausnahme des oder der Vorsitzenden des Tourismusverbandes Linz. Vor der erstmaligen Wahl haben die Vorsitzenden der Tourismusverbände der Aufsichtsbehörde auf Aufforderung bekannt zu geben, in welcher regionalen Tourismuskonferenz das Wahlrecht ausgeübt wird. Vor jeder Wahl, die aus Anlass des Endes der Funktionsperiode stattfindet, haben die Vorsitzenden der Tourismusverbände der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn sie in eine andere regionale Tourismuskonferenz wechseln möchten. Die Ausübung des Wahlrechts in mehreren Tourismuskonferenzen während einer Funktionsperiode ist nicht zulässig. Im Übrigen ist § 16 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeder und jedem Wahlberechtigten so viele Stimmrechte zuzurechnen sind, wie es der Anzahl der Tourismusgemeinden, für die der betreffende Tourismusverband eingerichtet ist, entspricht und dass mehr als die Hälfte der Stimmrechte anwesend sein müssen.
(3) Wird die Funktion des (der) regionalen Vertreters (Vertreterin) während der Funktionsperiode frei, ist diese Funktion längstens innerhalb von sechs Monaten für den Rest der Funktionsperiode gemäß Abs. 1 nachzubesetzen.
§ 26
Vorstand
(1) Der Vorstand der Landes-Tourismusorganisa-tion besteht aus einem Mitglied, das die Landes-Tourismusorganisation nach außen vertritt.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf Vorschlag des Landes-Tourismusrates auf höchstens vier Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Generalversammlung kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden dadurch nicht berührt.
(3) Der Vorstand hat die Landes-Tourismusorganisation unter eigener Verantwortung so zu leiten, wie es die Förderung des Tourismus und der Freizeitwirtschaft in Oberösterreich unter Beachtung der Beschlüsse der Generalversammlung und des Landes-Tourismusrates erfordert.
§ 27
Interessentenbeitragsstelle
(1) Zur Verwaltungsführung in Angelegenheiten des Interessentenbeitrages wird beim Land Ober-österreich die Beitragsbehörde eingerichtet. Die Beitragsbehörde führt die Bezeichnung "Interessentenbeitragsstelle" und hat ihren Sitz in Linz. Die Interessentenbeitragsstelle ist eine der Oö. Landesregierung unmittelbar nachgeordnete Behörde. Sie bildet hinsichtlich ihrer Geschäftsgebarung nach außen eine selbständige Behörde. Alle Erledigungen haben unter der Bezeichnung "Interessentenbeitragsstelle" zu ergehen.
(2) Die Verwaltungsführung im Sinn des Abs. 1 umfasst die Abwicklung des Interessentenbeitragsverfahrens in I. Instanz, insbesondere die Überprüfung, Einhebung bzw. Vorschreibung, Einbringung und Aufteilung der Interessentenbeiträge.
(3) Die Interessentenbeitragsstelle besteht aus einem (einer) rechtskundigen Behördenleiter(in) und der erforderlichen Anzahl an Mitarbeiter(inne)n. Der (Die) Behördenleiter(in) wird von der Landesregierung bestellt. Auf die Bestellung sind die Verfahrensvorschriften des Abschnittes C des II. Hauptstückes des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 sinngemäß anzuwenden.
(4) Geschäftsapparat der Interessentenbeitragsstelle ist die Landes-Tourismusorganisation. Der Interessentenbeitragsstelle sind insbesondere das für die Führung der Geschäfte erforderliche Personal und die Sacherfordernisse bereitzustellen. Das der Interessentenbeitragsstelle zugewiesene Personal ist dem Leiter (der Leiterin) der Interessentenbeitragsstelle fachlich unterstellt.
(5) Die Landes-Tourismusorganisation hat den gesamten Aufwand der Interessentenbeitragsstelle zu tragen. Erträge aus Nebenansprüchen zum Interessentenbeitrag fließen der Landes-Tourismusorganisation zu.
(1) Mitglieder von Leitungsorganen (Vorstandsmitglieder, Tourismusdirektoren oder Tourismusdirektorinnen) und Mitglieder einer Tourismuskommission und des Landes-Tourismusrates sind verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns aufzuwenden. Soweit sie ihre Obliegenheiten verletzen, haften sie der Tourismusorganisation für einen allfälligen daraus entstandenen Schaden.
(2) Auf die Bestellung von Leitungsorganen einschließlich der Leitungsorgane von Unternehmen, an denen eine Tourismusorganisation mit mindestens 50 % beteiligt ist, sind die §§ 2 bis 4 Stellenbesetzungsgesetz sinngemäß anzuwenden. Beim Abschluss und der Verlängerung von Anstellungs-verträgen mit Mitgliedern von Leitungsorganen einschließlich der Leitungsorgane von Unternehmen, an denen eine Tourismusorganisation mit mindestens
50 % beteiligt ist, sind das Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000 und auf dessen Grundlage ergangene Verordnungen für Landesunternehmungen sinngemäß anzuwenden.
§ 28b
Haushaltsführung
(1) Unbeschadet längerfristiger Planungen ist die Haushaltsführung als Jahreswirtschaft alljährlich in einem Voranschlag (Planbilanz und Wirtschafts- und Finanzplan) festzulegen. Liegen zu Beginn des Haushaltsjahres ein Voranschlag oder eine Planbilanz und ein Wirtschafts- und Finanzplan nicht vor, dürfen nur jene Ausgaben getätigt werden, die sich aus gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ergeben oder die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Geschäftsbetriebes unerlässlich sind.
(2) Die Buchführung hat den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung zu entsprechen. Für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen. Dieser ist so rechtzeitig zu erledigen, dass er spätestens neun Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann (§ 29 Abs. 1 Z. 1). Der Jahresabschluss der Landes-Tourismusorganisation sowie jener Unternehmen, an denen die Landes-Tourismusorganisation mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Landes-Tourismusorganisation allein betreibt, ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches jährlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Als Abschlussprüfer der Jahresabschlüsse der Landes-Tourismusorganisa-tion dürfen nur beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, beeidete Buchprüfer und Steuerberater, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bestellt werden.
(3) Wurde bei der Überprüfung des Jahresabschlusses kein Mangel festgestellt, hat die Vollversammlung dem (der) Tourismusdirektor(in), dem Vorstand und der Tourismuskommission bzw. die Generalversammlung dem Vorstand und dem Landes-Tourismusrat die Entlastung zu erteilen. Andernfalls sind die zur Herstellung eines geordneten Haushaltes erforderlichen Maßnahmen zu beschließen.
(4) Die näheren Bestimmungen, die sich aus dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung, insbesondere über die zu führenden Aufzeichnungen, die Erstellung und Durchführung der Voranschläge (Planbilanzen und Wirtschafts- und Finanzpläne) und die Feststellung der Jahresabschlüsse ergeben, hat die Landesregierung mit Verordnung zu treffen.
§ 28c
Berichtspflicht
(1) Der Vorstand hat dem für die Prüfung und Überwachung der laufenden Gebarung der Tourismusorganisation zuständigen Organ über den Gang der Geschäfte, die Finanzlage im Vergleich zum Voranschlag und die zu erwartende künftige Entwicklung der Finanzlage regelmäßig zu berichten. Die Berichte sind mindestens halbjährlich bzw. bei Tourismusorganisationen, deren ordentliche Einnahmen 200.000 Euro pro Haushaltsjahr regelmäßig übersteigen, mindestens vierteljährlich (Quartals- bzw. Halbjahresberichte) zu erstatten. Ein Bericht ist ferner unverzüglich zu erstatten, wenn
(2) Die Quartals- bzw. Halbjahresberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Prüforgans mündlich zu erläutern. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten. Die Landesregierung kann durch Verordnung verbindliche Formblätter für die Erstellung der Quartals- bzw. Halbjahresberichte festlegen.
(3) Das zuständige Prüforgan hat auf Grund eines Quartals- bzw. Halbjahresberichtes oder eines allfälligen Sonderberichtes zu beurteilen, ob eine wesentliche Abweichung der Gebarung von den Planungen der Tourismusorganisation oder sonst ein Missstand vorliegt und gegebenenfalls die Einberufung des für die Feststellung des Jahresabschlusses zuständigen Organs zu beantragen. Dieses beschließt auf Grund der ihm vorgelegten Unterlagen und Berichte über die zur Beseitigung des Missstandes notwendigen Maßnahmen.
(4) Ist ein(e) Tourismusdirektor(in) bestellt, geht die Berichtspflicht gemäß dieser Bestimmung vom Vorstand auf den (die) Tourismusdirektor(in) über."
31.§ 29 Abs. 1 lautet:
"(1) Die Tourismusverbände, Tourismus-Verbändegemeinschaften und die Landes-Tourismusorganisation unterliegen der Aufsicht der Landesregierung; diese kann sich bei Ausübung der Aufsicht auch beeideter Wirtschaftsprüfer(innen) und Steuerberater(innen) bzw. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften oder beeideter Buchprü-fer(innen) und Steuerberater(innen) bzw. Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bedienen. Sie haben der Landesregierung
"(5) Maßnahmen einer Tourismusorganisation, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, sind folgende:
"(6) Die Genehmigung gemäß Abs. 5 ist zu erteilen, wenn
(7) Gemäß Abs. 5 genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte werden erst mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung rechtswirksam. Die Tatsache, dass ein Rechtsgeschäft der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf und die im vorstehenden daran geknüpften Rechtsfolgen sind in jeder über ein solches Rechtsgeschäft verfassten Urkunde anzuführen."
34.§§ 30 und 31 lauten:
"§ 30
Tourismusförderungsbeitrag
(1) Kurorte haben einen Tourismusförderungsbeitrag in der Höhe des Gesamtertrages der Tourismusabgabe an den jeweiligen Tourismusverband (Kurverband) zu leisten. Andere Tourismusgemeinden haben an den örtlichen Tourismusverband einen Tourismusförderungsbeitrag in der Höhe von 95 % des Gesamtertrages der Tourismusabgabe zu leisten.
(2) Die Tourismusförderungsbeiträge sind dem bezugsberechtigten Tourismusverband zumindest vierteljährlich zu überweisen, soweit zwischen den betreffenden Körperschaften nichts anderes vereinbart wurde.
§ 31
Kurorte
(1) Erstreckt sich ein Tourismusverband auf ein Gebiet, das als Kurort gemäß §§ 8 oder 9 Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz anerkannt ist, kann die Bezeichnung des Tourismusverbandes in der Verordnung gemäß § 4a Abs. 3 auch auf "Kurverband ..." unter Anfügung des Namens der Gemeinde, in der der Schwerpunkt des Kurbetriebes liegt,
festgelegt werden. In diesem Fall führt die Tourismuskommission die Bezeichnung Kurkommission und der (die) Tourismusdirektor(in) die Bezeichnung Kurdirektor(in).
(2) Dem Tourismusverband (Kurverband) gemäß Abs. 1 obliegt neben den im § 4 Abs. 2 angeführten Aufgaben die Wahrnehmung der Interessen an der Erhaltung, Weiterentwicklung und Ausgestaltung des Kurortes und des Kurbetriebes sowie die Vorlage von Gutachten gemäß § 15 Abs. 2 des Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes."
"(6a) Umfasst das Gebiet eines Tourismusverbandes mehrere Tourismusgemeinden, können Be-schlüsse nach Abs. 5 oder 6 auch nur für das Gebiet einzelner Tourismusgemeinden gefasst werden. Wird über die Anhebung der Prozentsätze bzw. Mindestbeiträge abgestimmt, sind nur jene Mitglieder des Tourismusverbandes stimmberechtigt, die in einer von der vorgeschlagenen Anhebung betroffenen Tourismusgemeinde den Sitz oder eine Betriebsstätte (§ 34 Abs. 1) haben und dort eine Tätigkeit aus-üben, für die eine Anhebung vorgeschlagen ist."
"(4) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Tourismusverbände sowie die Landes-Tourismusorganisation sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und -höhe maßgebenden Umstände über Aufforderung der mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Behörden unentgeltlich mitzuwirken."
42.§ 44 lautet:
"§ 44
Finanzierung, Aufteilung der Interessentenbeiträge
(1) Die eingegangenen Interessentenbeiträge sind dem jeweiligen Tourismusverband bis 15. November zu übermitteln; später einlangende Beiträge sind in angemessenen Zeitabständen anzuweisen. Ist für die Gebiete mehrerer Tourismusgemeinden ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet, hat die Beitragsbehörde dem Tourismusverband die Anteile der auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Interessentenbeiträge auf Verlangen bekannt zu geben.
(2) Nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes Oberösterreich für das jeweilige Verwaltungsjahr vorgesehenen Mittel trägt das Land den notwendigen finanziellen Aufwand der Landes-Tourismusorganisation. Das Land hat der Landes-Tourismusorganisation zumindest vierteljährlich Teilzahlungen zu überweisen.
(3) Die Tourismusverbände und die Landes-Tourismusorganisation sind verpflichtet, die Einnahmen gemäß Abs. 1 und 2 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden."
Artikel II
Änderung des Oö. Tourismusabgabe-Gesetzes 1991
Das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991, LGBl. Nr. 53, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 88/1995 und 90/2001 wird wie folgt geändert:
"(5) Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes angeordnet ist, gilt für das Verfahren die Oö. Landesabgabenordnung mit der Maßgabe, dass in Kurorten die vom (von der) Bürgermeister(in) in erster Instanz wahrzunehmenden Aufgaben vom (von der) Leiter(in) der Geschäftsstelle des Tourismusverbandes (Kurverbandes) wahrzunehmen sind."
Artikel III
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Kurtaxengesetz, LGBl. Nr. 43/1970, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, außer Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2002
(3) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehenden Tourismusverbände bestehen als Tourismusverbände im Sinn des § 4 dieses Landesgesetzes weiter.
(4) Der auf Grund des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990 in der vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes geltenden Fassung eingerichtete Landesverband für Tourismus in Oberösterreich besteht als Landes-Tourismusorganisation mit der Bezeichnung "Oberösterreich Tourismus" nach diesem Landesgesetz weiter. Die Funktionsperiode der Organe des Landesverbandes für Tourismus in Oberösterreich endet mit Ablauf des 31. Dezember 2002; im Anschluss daran sind die Generalversammlung und der Landes-Tourismusrat nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes neu zu bestellen oder zu wählen. Der (Die) bisherige Leiter(in) der Interessentenbeitragsstelle gilt als Leiter(in) der Interessentenbeitragsstelle gemäß diesem Landesgesetz als bestellt. Der Vorstand ist spätestens bis zum 30. Juni 2003 zu bestellen; bis dahin werden die Aufgaben des Vorstandes vom Präsidium, vom Präsidenten, von den Rechnungsprüfern und vom Landes-Tourismusdirektor nach § 28 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes geltenden Fassung wahrgenommen. Bis zur Neukonstituierung des Landes-Tourismusrates werden dessen Aufgaben vom Landes-Tourismusrat nach § 28
Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes geltenden Fassung wahrgenommen.
(5) Die Dauer der laufenden Funktionsperioden jener Tourismuskommissionen, die vor dem 1. Jänner 2000 gewählt wurden, bestimmt sich nach § 11 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes geltenden Fassung. Tourismusdirektoren (Tourismusdirektorinnen) sind bis 30. Juni 2003 zu bestellen; bis dahin werden die Aufgaben des Tourismusdirektors (der Tourismusdirektorin) vom Vorstand wahrgenommen.
(6) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Genehmigungen gemäß § 26 Abs. 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes geltenden Fassung bleiben aufrecht, sofern der Landesregierung bis längstens
(7) § 28a Abs. 2 erster Satz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft. § 28a Abs. 2 zweiter Satz ist auch bei der Verlängerung von Anstellungsverträgen mit Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bereits als Mitglied eines Leitungsorgans bestellt sind.
(8) Abschnitt C des II. Hauptstückes des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 findet mit Ausnahme der im § 13 Abs. 4 vorgesehenen Befristung der Betrauung mit einer leitenden Funktion für einen Zeitraum von fünf Jahren auf die erstmalige Bestellung des (der) Behördenleiters (Behördenleiterin) der Interessentenbeitragsstelle keine Anwendung.
(9) Artikel I Z. 34 ist erstmals auf die Tourismusabgaben anzuwenden, die im Jahr 2003 fällig werden.
(10) Im Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Oö. Kurtaxengesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(11) In den Kurorten ist eine Verordnung gemäß §§ 1 und 3 Abs. 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 von der Gemeinde bis längstens 30. Juni 2003 zu erlassen. Bis zur Erlassung einer solchen Verordnung gilt hinsichtlich der Höhe, der Fälligkeit, der gänzlichen oder teilweisen Befreiung von der Abgabe sowie der näheren Bestimmungen über die vom (von der) Unterkunftgeber(in) zu führenden Aufzeichnungen sowie der Termine für die Bekanntgabe von Nächtigungen, die Abrechnung und die Abführung der Tourismusabgabe die Kurtaxenordnung (§ 8 Oö. Kurtaxengesetz) als entsprechende Verordnung der Gemeinde.
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